Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; "Konkursvergehens" geändert in fahrlässiges Vergehen (§240 Abs.1 Nr.3 KO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 343/57
Datum
02.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler und Rechtsanwendungsfehler gegen Verurteilungen wegen Konkursvergehens, Betrugs, Betrugsversuchs, Kreditwesensvergehens und Untreue. Der BGH verwirft die Revision und ändert ausschließlich die rechtliche Bezeichnung des Konkursvorwurfs in ein fahrlässiges Vergehen nach §240 Abs.1 Nr.3 KO. Sachdarlegungen und tatrichterliche Würdigung erweisen sich als tragfähig; Verfahrensrügen sind unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatrichterliche Tatsachenfeststellungen sind für das Revisionsgericht verbindlich; die Revision ist auf Rechtsrügen beschränkt und darf nicht eine eigene Beweiswürdigung durchführen (§ 337 Abs. 1 StPO).

2

Eine vollumfängliche Darstellung der konkreten Tatsachen, aus denen das Gericht seine Überzeugung gewonnen hat, ist nicht in jedem Fall erforderlich; § 267 Abs. 1 StPO verlangt keine detaillierte Darlegung sämtlicher beweisführender Umstände.

3

Die Entscheidung, ob ein Zeuge nochmals vernommen oder ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; die Ablehnung ist nur bei Ermessensfehlern zu beanstanden.

4

Zur Tatbestandsverwirklichung des Betruges genügt, dass der Täter die Unrichtigkeit von Bilanzen kannte und diese zur Täuschung und Herbeiführung einer vermögensrechtlichen Verfügung einsetzte; es ist unerheblich, ob er die falschen Bilanzen selbst erstellt hat.

5

Die konkursrechtliche Anfechtbarkeit einer Verfügung berührt nicht zwingend die zivilrechtliche Wirksamkeit einer Sicherungsübereignung für die strafrechtliche Beurteilung des Betrugs- oder Insolvenzvorwurfs.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 25. Januar 1957

Rubrum

2 StR 343/57

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Kaufmann Gerhard ████, geboren am ████ 1897 in ████, wegen Konkursvergehens u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Conn bei der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 25. Januar 1957 wird verworfen.

Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, dass die Worte „wegen Konkursvergehens“ ersetzt werden durch die Worte „wegen fahrlässigen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO“.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Konkursvergehens im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, wegen Betruges, wegen versuchten Betruges, wegen Vergehens gegen § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen und wegen Untreue zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von [REDACTED] DM verurteilt worden; die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrügen

Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe a) in seinem Urteil übersehen, dass es die etwa den Angeklagten entlastenden Gesichtspunkte von sich aus prüfen musste, ist offensichtlich unbegründet. Die Feststellungen des Gerichts über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung und konnten sich insbesondere aus der Einlassung des Angeklagten ergeben haben. Sie setzten eine Vernehmung des Untersuchungsrichters nicht voraus.

Auch hat das Landgericht nicht nur auf Grund des Verhaltens des Angeklagten während des Ermittlungsverfahrens, sondern weiter im Hinblick auf sein persönliches Auftreten in der Hauptverhandlung die Überzeugung gewonnen, dass hinsichtlich seiner Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Taten keine Zweifel bestehen (§ 261 StPO).

Entgegen der Meinung der Revision bedarf es nach dem Gesetz b) nicht notwendig einer Darlegung im Urteil, auf Grund welcher tatsächlicher Umstände das Gericht jeweils seine Überzeugung gewonnen hat (§ 267 Abs. 1 StPO).

Über die Sachkunde eines vernommenen Sachverständigen entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zugleich die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht rügt, kann sie keinen Erfolg haben. Denn nach dem Sachverhalt musste sich dem Landgericht nicht aufdrängen, auch noch ein betriebswirtschaftliches Gutachten in dem von der Revision umschriebenen Sinne zu erheben.

c) Über den Antrag auf nochmalige Vernehmung des Zeugen [REDACTED] konnte das Landgericht unter Beachtung seiner Pflicht zur Wahrheitsermittlung nach seinem freien Ermessen befinden. Da die Strafkammer überzeugt war, dass auch eine erneute Vernehmung des Zeugen keine Aufklärung bringen werde, ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass sie die wiederholte Vernehmung des Zeugen ablehnte (vgl. BGHSt 3, 222).

Auch kann die Rüge der Verletzung der Pflicht zur Aufklärung von der Revision nicht damit begründet werden, es hätten an den Zeugen noch weitere Fragen gestellt werden müssen. Das Verfahren des Gerichts ist also auch aus diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden (BGHSt 4, 125, 426).

d) Der Einwand der Revision, der Zeuge [REDACTED] hätte als Geschädigter nicht unter Eid vernommen werden dürfen, ist im Hinblick auf die Bestimmung in § 64 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet.

2. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts

Die Revision vermisst zu Unrecht eine Feststellung a) des Gerichts, ob der Angeklagte sich vorsätzlich oder fahrlässig des Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO schuldig gemacht hat. Denn das Urteil sagt eindeutig, dass ihm ein fahrlässiger Verstoß dieser Art zur Last fällt.

Soweit die Revision der Meinung ist, dass ein Verschulden des Angeklagten überhaupt nicht vorgelegen habe, setzt sie sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils in Widerspruch und ist daher unbeachtlich. Sie kann nicht einzelne Vorgänge, die im Urteil geschildert sind, als unrichtig bekämpfen. Vielmehr ist, und zwar auch für das Revisionsgericht, in tatsächlicher Beziehung das bindend, was der Tatrichter als Ergebnis der Hauptverhandlung in seinem Urteil feststellt. Wenn die Revision eine den Sachverhalt des Urteils widersprechende eigene Beweiswürdigung vornimmt, lässt sie außer Acht, dass sie nur die Verletzung des Gesetzes rügen, also nur Rechtsangriffe erheben kann (§ 337 Abs. 1 StPO).

Nach den Feststellungen des Urteils wurden die Aufzeichnungen in den Büchern nicht fortlaufend und chronologisch vorgenommen, was insbesondere auf die Geschäftsvorfälle ab Juli 1955 für die Bankverbindung des Angeklagten zutraf. Das Urteil weist darauf hin, dass die Geschäftsvorfälle mit dem Gläubiger [REDACTED] aus der Zeit September/Oktober 1953 erst im Dezember 1953 nachgeholt worden sind. Die Strafkammer kommt auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen zu der Überzeugung, dass die Bücher des Angeklagten sowohl im Detail- als auch im Düngemittelgeschäft unvollständig geführt waren, dass sie keine Übersicht des Vermögensstandes gewährten. Hierbei hat das Gericht ersichtlich auf die Zeit der Konkurseröffnung abgestellt. Denn es sagt in diesem Zusammenhang gegenüber dem Vorbringen des Angeklagten, der sich mit Krankheit entschuldigt hatte, ausdrücklich, dass er im Laufe der Jahre vor der Konkurseröffnung nur einmal für die Dauer von etwa 14 Tagen bettlägerig krank gewesen ist.

Hiernach ist ein sachlich-rechtlicher Mangel der Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO nicht zu erkennen.

Im Hinblick auf die Vorschrift in § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO ist es geboten, diese zutreffende rechtliche Bezeichnung der Tat in den Urteilsspruch aufzunehmen.

b) Bei dem Betrug gegenüber der GmbH handelte der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils mit der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er wollte erreichen, dass ein Teil der sicherungsweise an diese Firma übereigneten Waren von dieser freigegeben werde. Zu diesem Zwecke täuschte er deren Vertreter durch die Überreichung der falschen Bilanzen, der zufolge über die wahre Vermögenslage des Angeklagten getäuscht und ein Teil der sicherungshalber übereigneten Waren freigegeben wurde. Die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, die die Täuschung vertragenden Irrtümer aufzuklären, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Damit ergeben die Urteilsgründe einwandfrei und erschöpfend alle Tatbestandsmerkmale des Betruges. Die Tatsache, dass die GmbH nach Konkurseröffnung die ihr übereignet gebliebenen Waren zu verwerten suchte und dabei deren Minderwertigkeit feststellte, lässt auch keinen Zweifel, dass eine wirksame Sicherungsübereignung an sie vorlag.

Sachlich hatte der Angeklagte allerdings im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung der Waren an die [REDACTED] GmbH bereits seine Zahlungen eingestellt. Indessen konnte diese Tatsache die Unwirksamkeit des Sicherungsübereignungsvertrages nicht ohne Weiteres begründen. Die konkursrechtliche Anfechtbarkeit hat diese Unwirksamkeit nicht zur Folge.

c) Nach den Darlegungen des Urteils sprechen die von der Strafkammer festgestellten Tatsachen und die Lebenserfahrung dafür, dass der Angeklagte als Betriebsinhaber die Unrichtigkeit der Bilanzen gekannt hat. Das Gericht stellt entsprechend anschließend ausdrücklich fest, dass der Angeklagte sich darüber klar war, seine Geschäftspartner würden durch die von ihm eingereichten bewusst falschen Bilanzen in ihren Entscheidungen bestimmt werden. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte erkannt hatte, die Bilanzen seien falsch, und dass er trotzdem von ihnen zu dem angegebenen Zweck Gebrauch gemacht hat. Der Angeklagte hat also nach der Überzeugung des Gerichts gewusst, dass die Bilanzen nicht der wahren Lage seines Betriebes gerecht wurden. Unter diesen Umständen ist es für seine Täuschungshandlung entgegen der Meinung der Revision belanglos, ob er selbst die falschen Bilanzen angefertigt hat oder andere.

d) Die Verurteilung wegen Betrugsversuches an der Bank für Gemeinwirtschaft lässt keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen. Die Täuschungshandlung, die der Angeklagte durch die Überreichung der falschen Bilanzen vorgenommen hat, ist von der Strafkammer zutreffend bereits als Anfang der Ausführung des Betruges, den der Angeklagte vorhatte, gewertet worden. Zu Unrecht sieht die Revision darin nur eine Vorbereitungshandlung. Dass die Niederlassung der Bank für Gemeinwirtschaft noch nicht mit der Angelegenheit befasst worden ist und die Bank sich nicht täuschen ließ, ist für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob Betrugsversuch vorliegt, nicht entscheidend. Ein strafbefreiender Rücktritt von diesem Versuch liegt nicht vor.

e) Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue im Fall [REDACTED] ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den mit der Firma vereinbarten Sonderbedingungen gingen die durch den Weiterverkauf unbezahlter Kartoffeln erzielten Erlöse beziehungsweise entstandenen Forderungen bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für die Lieferungen und aller Nebenforderungen auf die Lieferfirma [REDACTED] über. Auch die getrennte Aufbewahrung der so vereinnahmten Gelder durch den Angeklagten für die Firma [REDACTED] wurde ausdrücklich vereinbart. Bei dem Umfang der [REDACTED], die über einen bloßen Handelskauf hinausgingen und sich deswegen notgedrungen über eine gewisse Zeit erstreckten (24 Waggons), sowie im Hinblick auf die eingegangenen Sonderbedingungen, die im Interesse der Lieferfirma zur Wahrung ihrer Belange durch den Angeklagten vereinbart wurden, ist die Folgerung der Strafkammer, dass der Angeklagte unter diesen Umständen bei der Abwicklung des Kartoffelgeschäfts zufolge dieser Vereinbarung verpflichtet war, die Vermögensinteressen der Firma [REDACTED] und damit für ihn fremde Vermögensinteressen im Sinne des § 266 StGB wahrzunehmen, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu BGHSt 5, 61).

f) Zu dem Vergehen nach § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen stellt das Urteil ausdrücklich fest, dass der Angeklagte zur Wiedererlangung des von der Bank gekündigten Kredits eine unwahre Bilanz eingereicht hat, und zwar vorsätzlich, da er wusste, dass die überreichten Bilanzen falsch waren. Der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe bei dieser Straftat den Vorsatz des Angeklagten nicht festgestellt, wie es überhaupt nicht auf die subjektive Seite des Falles eingegangen sei, ist daher unzutreffend.

Da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist seine Revision zu verwerfen.

JustizangestellterDotterweichDr. Schalscha
BaldusDr. ScharpenseelDr. Menges
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