Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Begründung der Nichtanwendung von §31 Nr.1 BtMG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 342/87
- Datum
- 24.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn der Tatrichter von der fakultativen Strafmilderung des §31 Nr.1 BtMG absieht, hat er die Gründe für diese Entscheidung mitzuteilen, sodass das Revisionsgericht deren Rechtmäßigkeit nachprüfen kann.
Eine bloße pauschale Bezugnahme auf "Gesamtumstände" oder die Erklärung, Ermessen ausgeübt zu haben, ersetzt nicht die konkrete, nachvollziehbare Begründung der Nichtanwendung von Strafmilderungsvorschriften.
Bei Fällen, in denen die Folgen langjährigen Drogenkonsums und eine vorausgegangene einschlägige Vorbelastung in die schuld- und strafzumessungsrechtliche Bewertung einbezogen werden müssen, empfiehlt sich in der Regel die Hinzuziehung eines sachverständigen Psychiaters oder Arztes zur Prüfung einer verminderten Schuldfähigkeit (§21 StGB).
Die Kammer kann ausnahmsweise auf ein Gutachten verzichten, wenn aufgrund eigener, hinreichender Sachkunde der Kammer die Prüfung der Schuldfähigkeit gleichwohl verlässlich vorgenommen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25. Februar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 342/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am ███ 1958 in ████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Februar 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG als erfüllt angesehen, „sah sich allerdings nicht veranlasst, den Strafrahmen durch Herabsetzung der Mindeststrafe zu mildern“; hierzu habe „aufgrund der Gesamtumstände kein Anlass“ bestanden (UA S. 17). Diese Begründung reicht nicht aus.
Wie der Senat in seinem Beschluss vom 15. Juli 1987 – 2 StR 317/87 – ausgeführt hat, muss der Tatrichter, wenn er von der fakultativen Strafmilderung absieht, die Gründe hierfür mitteilen. Nur dadurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt zu prüfen, ob sich der Tatrichter bei seiner Entscheidung von rechtlich zutreffenden und zulässigen Erwägungen hat leiten lassen. Der Hinweis auf die „Gesamtumstände“ wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Er lässt nicht erkennen, welche Überlegungen die Kammer im Einzelnen bewogen haben, von der Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG abzusehen, obwohl „die umfangreichen und detaillierten Angaben des Angeklagten die Ermittlungsbehörden in die Lage versetzt haben, den Gesamtkomplex in wesentlich größerem Umfang als bisher aufzuklären“. Die in die Urteilsgründe aufgenommene bloße Erklärung des Tatrichters, sein Ermessen ausgeübt zu haben, kann die nachprüfbare Begründung der Entscheidung nicht ersetzen.
Im Übrigen bestehen auch gegen die Erwägungen der Strafkammer zur Nichtanwendung des § 21 StGB rechtliche Bedenken. Zwar kann im Einzelfall die eigene Sachkunde einer in Betäubungsmittelsachen erfahrenen Strafkammer für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten ausreichen. In Fällen jedoch, in denen – wie hier – auch die Auswirkungen langjährigen Drogenkonsums eines wiederholt wegen Rauschgiftdelikten vorbestraften, jetzt drogenabhängigen (UA S. 16) Angeklagten in die Wertung einbezogen werden müssen, empfiehlt es sich regelmäßig, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
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