Treffer
BGH Beschluss

Revision: Ausschluss einer Urkundenfälschung und Aufhebung der Gesamtstrafe wegen fehlender Tagessatzfestsetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 342/81
Datum
21.08.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts ein. Der BGH schied die (tateinheitlich begangene) Urkundenfälschung aus und hob die über das Urteil gebildete Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht entgegen § 40 Abs. 2 StGB die Höhe der Tagessätze für drei Einzelgeldstrafen nicht bestimmt hatte. Die Sache wurde zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Der Tatrichter hat bei Festsetzung von Einzelgeldstrafen die Höhe der Tagessätze zu bestimmen; § 40 Abs. 2 StGB verpflichtet zur Angabe der Tagessatzhöhe.

3

Bei Bildung einer Gesamtstrafe nach § 53 Abs. 2 S. 1 StGB muss der Tatrichter die Tagessatzhöhe der Einzelgeldstrafen festsetzen, da im Falle der Auflösung der Gesamtstrafe jede Einzelstrafe für sich vollstreckbar sein muss.

4

Fehlen erforderliche Festsetzungen (z. B. Tagessatzhöhe), führt dies zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Rückverweisung an die Vorinstanz zur Nachholung der Feststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 16. Februar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 342/81

in der Strafsache gegen den Arbeiter ███████████ LO aus ███, geboren am █████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. August 1981 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Februar 1981 wird

1. die (tateinheitlich begangene) Urkundenfälschung ausgeschieden,

2. der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen sowie zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Nach Ausscheiden der Urkundenfälschung hat die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge nur insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, als es das Landgericht entgegen § 40 Abs. 2 StGB unterlassen hat, für die drei Einzelgeldstrafen die Höhe der Tagessätze zu bestimmen. Dessen bedarf es auch dann, wenn – wie hier – der Tatrichter gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 StGB aus Einzelfreiheits- und Einzelgeldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe bildet; denn für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe muss jede Einzelstrafe für sich vollstreckbar sein (BGH bei Holtz MDR 1978, 985; BGH NJW 1979, 936). Das wäre bei den drei Einzelgeldstrafen infolge Fehlens der Tagessatzhöhe nicht möglich.

Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss des BGH vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80 –).

StPOMeßlTheune
MeyerSchumacherMaier