Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Alkoholisierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 342/72
Datum
09.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte J. legte Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren Raubes ein; die Revision seines Mitangeklagten wurde verworfen. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen über Umfang des Alkoholgenusses und dessen Auswirkung auf Einsichts‑ und Wahrnehmungsfähigkeit getroffen hatte. Bei erneuter Entscheidung sind die inzwischen in Kraft getretenen Vorschriften des BZRG zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblicher vorprozessualer Alkoholisierung hat das Gericht Feststellungen über Umfang des Alkoholgenusses und dessen Auswirkungen auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu treffen.

2

Zur Beurteilung, ob ein Angeklagter innerhalb kurzer Zeit die Absicht eines Mitbeteiligten erkannt hat, sind konkrete Feststellungen zur Wahrnehmungs- und Erkenntnisfähigkeit erforderlich; fehlen diese, rechtfertigt dies die Aufhebung der Verurteilung.

3

Alkoholbedingte Enthemmung kann strafzumessend berücksichtigt werden, ersetzt aber nicht die erforderliche Feststellung, ob Schuldfähigkeit eingeschränkt oder aufgehoben ist.

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zu Alkoholwirkung und Wahrnehmungsfähigkeit, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 14. Dezember 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 342/72

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Franz Josef ██ aus Köln, geboren am ██ 1945 in ████, den ████████████████████ Josef J. aus Köln, dort ██, geboren ██, wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten █████ wird II. verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB nicht eintreten. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat beide Angeklagten des gemeinschaftlichen schweren Raubes für schuldig befunden und den Angeklagten ███████ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten ███ █████ unter Einbeziehung anderer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ██ ██████ ist unbegründet. Dagegen hat das Rechtsmittel des Angeklagten J. Erfolg.

Dem Landgericht drängte sich eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Einnahme des Augenscheins nicht auf.

Die Prüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers J. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Strafkammer nicht strafschärfend verwertet, dass die Tat bei hellem Tageslicht begangen worden ist. Vielmehr ist die dreiste Ausnutzung der Trunkenheit und Wehrlosigkeit des Opfers, die sich bei hellem Tageslicht auswirkte, entscheidend hervorgehoben. Jedoch bedurfte der Urteilsspruch einer Ergänzung nach Art. 89 des 1. StrRG in Verbindung mit § 358 Abs. 2 StPO.

Die Sachrüge des Angeklagten J. dringt durch, weil keine Feststellungen über den Umfang des vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkohols getroffen sind. Das musste hier, soweit möglich, geschehen. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Beschwerdeführer mit dem Opfer H. um Runden Bier und Schnaps geknobelt; ████ war im Zeitpunkt der Tat erheblich betrunken, während der Beschwerdeführer sich nur „angeheitert fühlte“. Bei der Strafzumessung geht die Strafkammer zugunsten des Beschwerdeführers von dessen nicht unerheblicher alkoholbedingter Enthemmung aus. Am Schluss der Feststellungen heißt es zwar ohne jede Begründung, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers sei zur Tatzeit weder aufgehoben noch eingeschränkt gewesen. Eine Überprüfung dieser Ansicht der Strafkammer ist dem Senat mangels ausreichender Feststellungen über den Alkoholgenuss nicht möglich. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte sich nur angeheitert fühlte, sondern darauf, ob er die Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, nach der vorhandenen Einsicht zu handeln, hatte.

Zum Sachverhalt stellt die Strafkammer fest, der Angeklagte habe sofort, als der Mitangeklagte ██ ███ dem Zeugen ██ ███ der Hand ins Gesicht schlug, die Raubabsicht █████s erkannt. Wenn der Beschwerdeführer jedoch vorher in erheblichem Umfange Alkohol genossen haben sollte, war er möglicherweise in seiner Wahrnehmungsfähigkeit gehemmt. Es bedurfte daher eines näheren Eingehens darauf, ob der Beschwerdeführer trotzdem innerhalb der kurzen Zeitspanne zwischen dem Schlag und dem dadurch verursachten Stolpern █████s die Absicht █████s überhaupt erkennen konnte. Da sich die Strafkammer auch damit nicht auseinandergesetzt hat, war die Verurteilung dieses Angeklagten insgesamt aufzuheben. Bei einer erneuten Verurteilung wird die Strafkammer die inzwischen in Kraft getretenen Vorschriften des BZRG zu beachten haben.

SchumacherKirchhofBaumgarten
WillmsSchauenburg
Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Alkoholisierung — Themis