Treffer
BGH Beschluss

Revision als unzulässig verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 342/70
Datum
31.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, von Geburt an taubstumm, wurde wegen Diebstahls und versuchten schweren Raubes verurteilt. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil Angeklagter und Verteidiger im Sitzungsprotokoll ausdrücklich auf die Revision verzichtet haben. Die Erklärung wurde verlesen, übersetzt und genehmigt. Ein später vorgetragenes Missverständnis ändert daran nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verzicht auf das Rechtsmittel der Revision ist wirksam, wenn die Verzichtserklärung im Sitzungsprotokoll niedergelegt, verlesen und von den Beteiligten genehmigt wird.

2

Die Übersetzung einer Verzichtserklärung durch einen Dolmetscher an einen taubstummen Angeklagten kann dessen Kenntnisnahme und damit die Wirksamkeit des Verzichts begründen.

3

Ein bloßer Motivirrtum oder die nachträgliche Behauptung, die Erklärung sei missverstanden worden, ist unbeachtlich, wenn Wortlaut und Sinn der protokollierten Erklärung dem entgegenstehen.

4

Die Anerkennung des Urteils und der ausdrückliche Verzicht des Verteidigers neben dem Angeklagten begründen gemeinsam einen wirksamen Rechtsmittelverzicht.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 19. Februar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 342/70 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Kasimir Hubert J███ aus [REDACTED], geboren am ███ 1946 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 31. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Februar 1970 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte, der von Geburt an taubstumm ist, wurde wegen Diebstahls im Rückfall und wegen versuchten schweren Raubes zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Er hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie ist unzulässig; denn er hat wirksam auf Rechtsmittel verzichtet.

Dieser Verzicht ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Schlussabschnitten des Sitzungsprotokolls (Bl. 130 R d. A.). Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung haben danach der Angeklagte und sein Verteidiger wörtlich zu Protokoll erklärt: *"Wir erkennen das Urteil als rechtskräftig an und verzichten auf das Rechtsmittel der Revision"*. Diese Erklärung wurde verlesen und von den Beteiligten genehmigt. Der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten war dem Gericht durch einen Dolmetscher übersetzt worden; dieser hat dem Angeklagten auch die Verlesung übersetzt.

Der Beschwerdeführer kann demgegenüber nicht mit der Behauptung gehört werden, er habe im Termin angenommen, dass der Verteidiger "schon in Revision gegangen sei", und habe nur zum Ausdruck bringen wollen, dass er die Revision nicht persönlich einlegen wolle. Diese Darstellung ist mit Wortlaut und Sinn der protokollierten Erklärung nicht zu vereinbaren. Im Übrigen würde es sich insoweit auch nur um einen unbeachtlichen Irrtum im Motiv handeln können (vgl. BGHSt 17, 14, 18).

HenningWillmsMeyer
KirchhofBaungarten
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