Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs bei Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 342/67
Datum
11.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision einen Widerspruch zwischen dem im Urteil verkündeten Strafausspruch und der Angabe der Strafhöhe in den Urteilsgründen. Der BGH hob den Strafausspruch insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil der Widerspruch unauflösbar war. Das Sitzungsprotokoll begründet keinen zwingenden Schluss auf ein bloßes Schreibversehen; § 358 Abs. 2 StPO steht einer Entscheidung bis zur verkündeten Grenze nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Weicht der im Urteil verkündete Strafausspruch von der in den Urteilsgründen angegebenen Strafhöhe ab und lässt sich der Widerspruch nicht aufklären, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

2

Das Sitzungsprotokoll allein begründet keinen zwingenden Beweis dafür, dass eine abweichende Angabe in den Urteilsgründen lediglich auf einem Schreibfehler beruht.

3

Eine unauflösbare Diskrepanz zwischen Tenor und Urteilsgründen verletzt die Rechtssicherheit des Urteils und rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs auch dann, wenn der Schuldspruch unangefochten bleibt.

4

§ 358 Abs. 2 StPO hindert die Strafkammer nicht daran, über eine im Munde verkündete bis zu einer bestimmten Höchstgrenze reichende Strafe zu erkennen; die zulässige Höchstgrenze ist zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 20. Januar 1967

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 342/67 ████ 059 Beschluss in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Erhard ███ aus ████, geboren ███████████ 1939 in ██, den Angestellten Karl-Heinz ███ aus ███, geboren █████████ 1940 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ████████████ wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. Januar 1967, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten ████████████ und die Revision des Angeklagten ███ werden verworfen. Der Angeklagte ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten ████████████ ist erfolglos. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von ihm erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Auch die Revision des Angeklagten ███ ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch gegen ihn muß hingegen aufgehoben werden. Während ████████████ nach dem Urteilsspruch zu einem Jahr zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, wird die Gefängnisstrafe in den Urteilsgründen mit einem Jahr acht Monaten angegeben. Dieser Widerspruch ist unlösbar. Daß nach dem Sitzungsprotokoll eine Strafe von einem Jahr zehn Monaten Gefängnis verkündet worden ist, beweist noch nicht, daß die Angabe in den Urteilsgründen auf einem bloßen Schreibversehen beruht (vgl. u. a. RGSt 46, 326 und BGH, Urt. vom 27. Januar 1965 – 2 StR 539/64 –). Bei der gegebenen Sachlage ist die Strafkammer durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, auf eine Strafe bis zu einem Jahr zehn Monaten Gefängnis zu erkennen.

BaldusMeyerBaumgarten
KirchhofMüller
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