Revision gegen Verurteilung wegen Betruges und Organuntreue verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 342/65
- Datum
- 04.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht; insbesondere müssen die Tatsachen und die benannten Beweismittel angegeben werden, die zur Aufklärung hätten dienen sollen.
Ein Antrag auf Herbeiziehung von Urkunden (§ 244 Abs. 3 StPO) begründet einen Verfahrensmangel nur, wenn Inhalt und Beweiskraft der Urkunden substantiiert dargetan werden.
Behauptungen, ein Hinweis des Vorsitzenden habe den Angeklagten zur Unterlassung von Vernehmungen oder Beweisanträgen veranlasst, sind unbeachtlich, wenn sie nicht nachgewiesen oder schlüssig substantiiert vorgetragen werden.
Die Bestellung eines Dolmetschers ist nicht erforderlich, solange eine Verständigung durch das gesprochene Wort möglich ist; auch hochgradige Schwerhörigkeit rechtfertigt die Gleichstellung mit Taubheit nur, wenn mit Hilfsmitteln und Maßnahmen keine Verständigung mehr erreichbar ist.
Erfüllt das Gericht seine Fürsorgepflicht gegenüber Verständigungsbeeinträchtigten (lautes/deutliches Sprechen, Sitzordnung zum Lippenlesen, Aufforderung zum Rückmelden) und erhebt Verteidigung keine rechtzeitigen Einwendungen, liegt hierin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 4. Dezember 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Manfred August ███ ██ aus ███████████████████████, geboren am ███████ 1928 in ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als ███████████ Richter, ██████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als ████████████, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 4. Dezember 1964 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die seit dem 5. Dezember 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Organuntreue (§ 81a GmbHG) in zwei Fällen, wegen Betruges im Rückfall (§§ 263, 264 StGB) in drei Fällen und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170b StGB) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis sowie zu zwei Geldstrafen von je 200 DM verurteilt. Ferner hat sie ihm die Ausübung des Berufs eines selbständigen Fußbodenlegers und eines selbständigen Kaufmanns auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die auf den Vorwurf unzureichender Aufklärung gestützten Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend angebracht worden sind. Teils fehlt es an der Angabe der Tatsachen, die durch das nicht benutzte Beweismittel hätten bewiesen werden sollen, teils mangelt es an der Anführung der Beweismittel, deren sich nach Meinung der Revision das Landgericht zur weiteren Aufklärung hätte bedienen müssen.
2.) Hieran leidet auch die Rüge, die Strafkammer habe gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen, indem sie über den in dem Schriftsatz des Angeklagten vom 25. November 1964 enthaltenen Antrag auf Herbeiziehung und Herbeischaffung weiterer Unterlagen zu den Betrugsfällen BC_) und BC_D sowie zu dem Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzung nicht entschieden habe. Weder in der Revisionsbegründungsschrift noch in jener Eingabe des Angeklagten finden sich Angaben über den Inhalt der Urkunden sowie darüber, was durch sie hätte bewiesen werden sollen.
3.) Soweit die Revision behauptet, der Angeklagte sei durch die Eröffnung des Vorsitzenden der Strafkammer, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft werde er für alle Fälle nicht mehr verantwortlich gemacht, die in die Zeit nach Dezember 1961 fielen, dazu veranlasst worden, auf die Vernehmung zweier Zeugen zu verzichten und von der Stellung weiterer Beweisanträge abzusehen, scheitert der Einwand bereits daran, dass die Behauptung nicht nachgewiesen ist. Der Vorsitzende hat in einer während des Revisionsrechtszuges herbeigeführten dienstlichen Äußerung erklärt, dass sich der von ihm gegebene Hinweis, für den Angeklagten erkennbar und von diesem auch erkannt, nur auf die gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Betrugsfälle bezogen habe, deren Begehung ihm in seiner Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer der ██ GmbH für die Zeit nach dem 20. Dezember 1961 in der ███████ zur Last gelegt worden war. Dazu sind weder die Unterhaltspflichtverletzung, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, zu rechnen noch die Betrugsfälle, in denen er verurteilt worden ist, und zwar auch nicht der Betrugsfall BC), weil hier die Bestellungen vor dem 20. Dezember 1961 vorgenommen waren.
4.) Die Bezugnahme auf einen während der Hauptverhandlung eingereichten Schriftsatz des Angeklagten reicht für die in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebene Begründung eines Verfahrensmangels nicht aus. Schon deshalb ist die Rüge unzulässig, die §§ 257 und 258 StPO seien verletzt.
5.) Eines Dolmetschers, dessen Nichtzuziehung zur Hauptverhandlung die Revision mit der Behauptung, der Angeklagte sei praktisch taub, als Verstoß gegen die §§ 185 GVG, 259 StPO beanstandet, bedurfte es nicht. Zwar ist in einem zur Revisionsbegründung in Ablichtung nachgereichten fachärztlichen Gutachten, das unter dem 17. Dezember 1958 auf Veranlassung des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf erstattet wurde, abschließend gesagt, das Hörvermögen des Angeklagten habe sich in den letzten Jahren so weit verschlechtert, dass man von einer praktischen Taubheit sprechen könne. Dabei wird diese, ohne dass ein in Prozentsätzen ausgedrückter Gehörverlust angegeben ist, wie ihn die Revision unter Berufung auf das Gutachten vorträgt, als eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erläutert. Selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit kann indessen nicht der Taubheit gleichgeachtet werden, solange eine unmittelbare Verständigung durch das gesprochene Wort möglich ist (BGH LM Nr. 1 zu § 259 StPO).
Eine solche Möglichkeit war hier gegeben. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung eines Hörrohrs bedient und hat mit dessen Hilfe, wie das eigene Vorbringen der Revision ergibt, zumindest einen nicht unerheblichen Teil dessen verstanden, was in der Hauptverhandlung gesprochen worden ist. Das beweist, dass eine Verständigung mit ihm ohne Zuziehung eines Dolmetschers durchführbar war. Infolgedessen waren die Voraussetzungen für die Feststellung eines Dolmetschers nicht gegeben, so dass von einer durch das Unterlassen dieser Maßnahme bedingte unzulässigen Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten keine Rede sein kann.
Eine solche Beschränkung ist auch insofern nicht dargetan, als die Revision vorträgt, die Strafkammer sei der ihr im Hinblick auf die Verständigungsschwierigkeiten obliegenden besonderen Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Wie die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden ergibt, hat nicht nur er selbst sich in der Hauptverhandlung einer lauten und deutlichen Sprache befleißigt, sondern er hat auch die Zeugen zu lautem und deutlichem Sprechen angehalten. Das Verstehen der von diesen gemachten Angaben hat er nach dem eigenen Vorbringen der Revision dem Angeklagten noch dadurch erleichtert, dass er ihm gestattete, sich mit dem Rücken zum Gericht zu setzen, um so die Aussagen der Zeugen von deren Lippen zusätzlich ablesen zu können. Zudem hat er, wie es in seiner dienstlichen Äußerung des Weiteren heißt, den Angeklagten schon zu Beginn wie auch im Laufe der Hauptverhandlung mehrfach aufgefordert, sich zu melden, wenn er etwas nicht verstanden habe. Weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger haben aber in der Hauptverhandlung geltend gemacht, der Angeklagte könne dieser nicht folgen oder habe jedenfalls, wie jetzt behauptet wird, wesentliche Teile nicht mitbekommen. Demgegenüber kann sich die Revision nicht mit Erfolg darauf berufen, der Angeklagte habe einen solchen Hinweis unterlassen, weil er irrigerweise angenommen habe, das Wesentliche verstanden zu haben. Ihm stand, was nicht unberücksichtigt bleiben darf, an allen Verhandlungstagen ein Verteidiger zur Seite. Dadurch war gewährleistet, dass jeweils pflichtgemäß klargestellt wurde, ob der Angeklagte das, was in der Hauptverhandlung gesagt wurde, insbesondere die Zeugenaussagen sowie die Ausführungen und den Strafantrag des Staatsanwalts, in den wesentlichen Teilen verstanden hatte. Hätte sich dabei ergeben, dass das nicht der Fall war, so wäre es Sache des Angeklagten und Aufgabe seines Verteidigers gewesen, dem Gericht hiervon Kenntnis zu geben und es zu einer Ergänzung der von dem Vorsitzenden getroffenen Anordnungen zu veranlassen, um eine sachgemäße Verständigung zu gewährleisten.
6.) In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung des Urteils weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch zu Bedenken Anlass gegeben. Was die Revision gegen die Strafzumessung einwendet, ist offensichtlich unbegründet.
| Baldus | Dotterweich | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |