Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Verurteilungen wegen Verführung Minderjähriger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 342/63
- Datum
- 16.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt der Vorsitzende in der Hauptverhandlung, ein Sachverständiger solle unvereidigt bleiben, und erhebt niemand Widerspruch, bedarf es keiner gesonderten Entscheidung über die Vereidigung.
Ein als Tatbeteiligter einzustufender Zeuge darf nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden; seine Unvereidigtheit begründet keinen Verfahrensmangel.
Zur Annahme einer fortgesetzten Tat ist insbesondere ein alle Einzelhandlungen umfassender Gesamtvorsatz festzustellen; fehlen solche Feststellungen, kann die Verurteilung aufgehoben werden.
Die Unterbrechungswirkung einer dienstlichen oder richterlichen Handlung auf die strafrechtliche Verjährung setzt feststellbare und geeignete tatsächliche Umstände voraus; unklare Verhältnisse erfordern erneute Aufklärung.
Der freiwillige Rücktritt vom unbeendeten Versuch ist dann ausgeschlossen, wenn äußere Umstände die Fortsetzung objektiv sinnlos machen; die Beurteilung erfordert hinreichende Feststellungen zur subjektiven Überzeugung des Täters.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 3. April 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Direktor Ernst S. geboren am 21.2.1918 in ███, wegen Unzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 1963 in der Sitzung vom 18. Oktober 1963, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 3. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen ██████ und ██████████ verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier vollendeter Verbrechen (Fälle ██████ und ██████████) sowie wegen eines versuchten Verbrechens (Fall ███) der Verführung Minderjähriger zur Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Rechts.
I. Verfahrensrügen:
1.) Die Revision macht geltend, über die Nichteidigung des Sachverständigen Dr. Gierlich sei nicht entschieden worden. Die Rüge ist unbegründet. Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält folgenden Vermerk:
"Der Sachverständige erstattete sein Gutachten. Anträge zur Beeidigung wurden nicht gestellt. Der Sachverständige blieb unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen."
Dieser Vermerk bedeutet, dass der Vorsitzende ausdrücklich erklärt hat, der Sachverständige solle unvereidigt bleiben. Da sich gegen diese vorläufige Entscheidung des Vorsitzenden kein Widerspruch erhob, brauchte das Gericht nicht zu entscheiden (BGH NJW 1952, 233; RGSt 68, 394).
2.) Auf die Rüge, die Strafkammer oder ihr Vorsitzender habe nach der wiederholten Vernehmung des Zeugen ████ nicht nochmals über die Frage der Vereidigung entschieden, kommt es nicht an. Als Tatbeteiligter (§ 175 StGB) durfte der Zeuge ████ nach § 60 Nr. 3 StPO keinesfalls vereidigt werden. Er ist also im Ergebnis zu Recht unvereidigt geblieben.
II. Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen ██████ und ██████████.
1.) Im Fall ██████ hat das Landgericht eine fortgesetzte Tat angenommen; es hat jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür, insbesondere einen alle Einzelhandlungen umfassenden Gesamtvorsatz, nicht festgestellt. Durch die möglicherweise unzutreffende Beurteilung als fortgesetzte Tat kann der Angeklagte beschwert sein. Die Einzelhandlungen erstrecken sich über den Zeitraum von Ende 1953 bis 1956. Nur die drei ersten sind nach den Feststellungen Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB, die übrigen sind nur Vergehen nach § 175 StGB. Sind diese rechtlich als selbständige Taten zu beurteilen, so ist die Strafverfolgung mindestens zum Teil verjährt (§ 67 Abs. 2 StGB). Die Verjährung kann frühestens durch die Verfügung des Gerichtsassessors Schmitz beim Amtsgericht in Bonn vom 25. Juli 1960 unterbrochen worden sein, mit der er die Anzeige des ████ an den Oberstaatsanwalt weitergeleitet hat. Ob diese Verfügung Unterbrechungswirkung gehabt hat, kann der Senat nicht beurteilen, weil ihre näheren Umstände nicht feststehen. Die nächste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung war dann erst die Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 25. April 1961, mit der die Zustellung der Anklageschrift angeordnet wurde.
2.) Im Fall ██████████ lassen die Feststellungen schon Zweifel offen, ob der Angeklagte den Vorsatz hatte, ███████ zur Unzucht zu verführen, das heißt, den Widerstrebenden durch Erregung von sinnlicher Begierde, Neugierde oder durch sonstige Willensbeeinflussung zur Unzucht geneigt zu machen. Das Vorgehen des Angeklagten, das Vorzeigen unzüchtiger Bilder und der Versuch, die Hose des Jungen zu öffnen, lässt zwar diesen Schluss zu. Es ist aber auch möglich, dass der Angeklagte den Jungen nicht verführen, sondern nur prüfen wollte, ob er vielleicht von sich aus bereit war, Unzucht zu treiben oder sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Im Allgemeinen mögen die näheren Umstände des Einzelfalls eine solche Deutung ausschließen. Hier lässt sie sich nicht ohne Weiteres von der Hand weisen, weil der Angeklagte sofort und endgültig von ███████ abließ, als er dessen Widerstand bemerkte.
Sollte das Landgericht wiederum Verführungsvorsatz feststellen, so wird es erneut die Frage des freiwilligen Rücktritts vom Versuch prüfen müssen. Im Allgemeinen ist zwar der Rücktritt vom unbeendeten Versuch schon dann nicht mehr freiwillig, wenn äußere Umstände, wie etwa die Gegenwehr des Opfers oder seine nachhaltige und entschiedene Ablehnung, dem Täter die Fortsetzung des Versuchs zwecklos erscheinen lassen (siehe BGHSt 9, 48, 51). Das hat das Landgericht auch nicht verkannt. Seine Annahme, der Angeklagte habe die Fortsetzung des Versuchs für zwecklos gehalten, weil er eingesehen habe, auf die vorgesehene Weise nicht zum Ziel kommen zu können, ist jedoch mit den Feststellungen nicht ohne Weiteres vereinbar. Gegen sie sprechen vor allem das wenig intensive Vorgehen des Angeklagten sowie die Tatsache, dass er sofort abließ, als dieser die Hände des Angeklagten "seitlich zurückdrückte". Jedenfalls lässt sich aus den Feststellungen nicht erklären, warum diese erste und einzige und ebenfalls nicht intensive Reaktion des Jugendlichen den Angeklagten zu der Überzeugung gebracht haben soll, jeder weitere Verführungsversuch sei schlechthin zwecklos.
3.) Mit den Schuldsprüchen in den Fällen ██████ und ██████████ sind auch der Gesamtstrafausspruch sowie der Strafausspruch im Fall ███ aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, dass dieser von den aufgehobenen Schuldsprüchen beeinflusst ist.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Geschäftsstellenbeamter, | Mayr | Baldus | Meyer | ||||
| Justizangestellter | Kirchhoff | Henning |