Treffer
BGH Urteil

Teilweise stattgegeben: Einstellung vorstichtiger Tat; Aufhebung der Strafaussprech wegen §51-Unklarheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 342/57
Datum
16.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf größtenteils die Revisionen, gab aber in Teilen statt: Für eine Tat, die vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vollendet wurde, stellte das Gericht das Verfahren ein. Die Strafaussprech in zwei weiteren Fällen wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil das Urteil die Anwendbarkeit des §51 Abs.2 StGB nicht eindeutig ausschloss. In den übrigen Punkten blieb das Urteil bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Tat vor dem im Straffreiheitsgesetz bezeichneten Stichtag vollendet und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, ist das Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz einzustellen.

2

Bei mehrfacher Verwirklichung desselben Tatbestandes gelten eigenständige Taten, sofern ein einheitlicher Gesamtvorsatz nicht feststellbar ist; der Fortsetzungszusammenhang ist als Ausnahme ausdrücklich darzulegen.

3

Die Verneinung einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB muss in der Urteilsbegründung rechtlich einwandfrei und eindeutig erfolgen; bleibt dies unklar, ist die Strafaussprech aufzuheben.

4

Im Revisionsverfahren ist eine erneute freie Beweiswürdigung des Revisionsführers unzulässig; auf widersprechende Schlussfolgerungen, die den Feststellungen des Urteils widersprechen, kann nicht zurückgegriffen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 2. April 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen den Büroangestellten Wilhelm ████, geboren am 7.5.1907 in ███, wegen schwerer Kuppelei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

██████████████ der Bundesanwaltschaft, Bundesanwalt ███████████████ als Vertreter,

Justizangestellter ████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 2. April 1957 wird

a) das Verfahren im Fall █████ auf Kosten der Staatskasse eingestellt,

b) der Strafaussprach in den Fällen K ██████ und H ███████ mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden beide Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil verfolgen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision.

1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Der Fall █████ hat sich an einem Abend im Herbst 1947 oder Frühjahr 1948 ereignet. Er ist zutreffend als selbständige Tat gewürdigt; denn die Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs zeigt keinen Rechtsfehler, wie noch zu erörtern sein wird. Für ihn ist eine Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis festgesetzt worden. Diese Straftat war vor dem Stichtag (15. September 1949) des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 vollendet. Da für den Angeklagten auch im Übrigen die Voraussetzungen zur Gewährung von Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 in diesem Falle gegeben sind, ist insoweit das Verfahren gemäß § 3 aaO einzustellen.

Für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist bei dem Sachverhalt und den für die Straftaten erkannten Einzelstrafen kein Raum.

Die Strafkammer konnte keinen einheitlichen Vorsatz des Angeklagten zur Begehung der Straftaten feststellen. Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, die knappen Ausführungen des Urteils trügen die Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs nicht. Doch ist jeweils der Fortsetzungszusammenhang als Ausnahme von der Regel durch ausdrückliche Feststellung seiner Voraussetzungen zu begründen. Kann der Tatrichter dies nicht, so bleibt es bei der Regel. Einen Gesamtvorsatz festzustellen, liegt bei mehrfacher Verwirklichung desselben Tatbestandes selbständige Straftaten vor. Hiernach läßt das Urteil in der Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs, weil kein einheitlicher Vorsatz festzustellen war, keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten zugute gehalten, daß er in sämtlichen Fällen unter dem Einfluß alkoholischer Getränke gestanden hat. Nach ihrer Auffassung war er aber in keinem Falle derart betrunken, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB festgestellt werden konnten. Andererseits vermochte das Gericht nicht festzustellen, daß sich die Taten auch dann so abgespielt hätten, wenn der Alkohol nicht doch in gewisser Weise mitgewirkt hätte.

Diese Ausführungen des Urteils lassen unklar, ob das Gericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten zur Zeit der Taten wirklich verneint hat. Nach seinem Wortlaut läßt das Urteil lediglich den Schluß zu, daß das Gericht sich außerstande gesehen hat, erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit zu bejahen. Es hat damit die Möglichkeit der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen. Diese entfällt aber nur dann, wenn ihre Voraussetzungen einwandfrei verneint sind. Das ist nicht geschehen, so daß Aufhebung des Urteils im Strafaussprach geboten ist.

2.) Die Revision des Angeklagten rügt, es sei das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 fehlerhaft unberücksichtigt geblieben. Wie bereits zur Revision der Staatsanwaltschaft bemerkt, ist indessen nach Lage der Sache für die Anwendung dieses Straffreiheitsgesetzes kein Raum.

Soweit die Revision die Beweiswürdigung der Strafkammer angreift und mit eigener Beweiswürdigung zu Folgerungen kommt, die den Feststellungen des Urteils widersprechen, kann ihr Vorbringen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der Beanstandung, daß das angefochtene Urteil die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB nicht rechtlich einwandfrei verneint hat, ist auf die einschlägigen Bemerkungen zur Revision der Staatsanwaltschaft zu verweisen, die dort durch die allgemeine Sachrüge veranlaßt waren.

3.) Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils sonst keinen Rechtsfehler ergeben hat, sind beide Revisionen zu verwerfen, soweit sie den Schuldspruch des Urteils in den Fällen █████, ██████ und ███████ angreifen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Scharpenseel Baldus Busch Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Baldus
Teilweise stattgegeben: Einstellung vorstichtiger Tat; Aufhebung der Strafaussprech wegen §51-Unklarheit — Themis