Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei und Abgabenhehlerei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 342/54
- Datum
- 02.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 403 RAbgO ist nicht nur der Ankauf, sondern auch das "An-sich-Bringen" unverzollter Waren strafbar; "An-sich-Bringen" liegt vor, wenn der Täter die Verfügungsgewalt mit Einverständnis des Vortäters erlangt.
Tatsächliche Feststellungen des Tatbestands sowie die rechtliche Würdigung der Abreden (z. B. Verkauf statt Vermittlung) sind für die Revisionsinstanz bindend, wenn sie tragfähig festgestellt sind.
Die vorläufige Einstellung eines Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO beendet nicht die Rechtshängigkeit der dort verhandelten Tat.
Grundsätzlich hat bei mehrfacher Rechtshängigkeit das früher anhängige Verfahren Vorrang; eine Ausnahme besteht jedoch, wenn ein späteres Verfahren eine umfassendere, die fortgesetzte Tat erschöpfend erfassende Aburteilung ermöglicht oder vor einem höheren Gericht anhängig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 17. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Peter █ aus ██, dort geboren am ███ 1922, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. November 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 18. November 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Abgabenhehlerei zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, Geldstrafe und Ersatzstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Urteils erwarb der Angeklagte von dem Mitverurteilten Friedrich im August und September 1952 in drei Einzelfällen ausländische Zigaretten, die ████ gestohlen hatte und die nicht verzollt waren; er veräußerte sie teilweise mit Gewinn weiter.
Die Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist nicht begründet.
1. Die Revision meint, die Ausführung im Urteil, dem Angeklagten sei die Strafbarkeit des Ankaufs unverzollter Zigaretten bewusst gewesen, trage die Verurteilung wegen Abgabenhehlerei nicht, weil nicht festgestellt sei, dass der Angeklagte die Zigaretten gekauft habe. Dieser Angriff geht fehl. Nach § 403 RAbgO wird wegen Steuerhehlerei nicht nur bestraft, »wer seines Vorteils wegen Waren, hinsichtlich deren Verbrauchssteuer oder Zoll hinterzogen ist, ankauft, sondern auch, wer sie an sich bringt«. Der Täter bringt Waren an sich, wenn er die Verfügungsgewalt darüber mit Einverständnis des Vortäters erlangt. Das ist hier in allen Fällen festgestellt. Selbst wenn ein Kaufvertrag nicht geschlossen, sondern nur ein Vermittlungsauftrag erteilt war, liegt im Übrigen die Bemerkung der Strafkammer, die Vereinbarung zwischen ██████ und dem Angeklagten sei als Verkauf zu werten, eine für den Revisionsrichter bindende tatsächliche Feststellung. Diese rechtliche Würdigung der Abreden enthält keinen Rechtsfehler.
Die Feststellungen im ersten Fall liegen nahe und lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer sieht auch als erwiesen an, dass dem Angeklagten bewusst war, er begehe schon durch die »Annahme« der Zigaretten ein Abgabendelikt. Die übrigen inneren und äußeren Merkmale der Hehlerei im Rückfall und einer Abgabenhehlerei sind fehlerfrei festgestellt.
2. Die Revision meint weiter, der jetzigen Verurteilung stehe eine frühere Verurteilung des Angeklagten durch das Schöffengericht in Bonn vom 15. September 1953 entgegen. Auch diese Rüge ist unbegründet.
Durch Urteil des Schöffengerichts in Bonn vom 15. September 1953 ist der Angeklagte u. a. wegen Abgabenhehlerei zu drei Monaten Gefängnis und Geldstrafe verurteilt worden, weil er am 27. August 1952 in Bonn 250 unverzollte ausländische Zigaretten verkauft hatte. Nach der Verhandlungsniederschrift hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben, dass er die Zigaretten von »Fritz ███« erhalten habe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden, denn das Berufungsgericht hat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Aus dem Urteil des Landgerichts ergibt sich nicht mit Sicherheit, ob die am 15. September 1953 abgeurteilte Tat ein Teil der jetzt abgeurteilten fortgesetzten Handlung ist. Das würde insbesondere zutreffen, wenn die am 27. August 1952 verkauften Zigaretten, die von einem »Fritz ███« stammen sollten, in Wahrheit auch von »Friedrich ████« herrührten. Selbst wenn man zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass das Landgericht im angefochtenen Urteil unter II 2 die Tat vom 27. August 1952 mit abgeurteilt hat, die auch Gegenstand des schöffengerichtlichen Verfahrens war, würde das die Revision nicht begründen. Es wäre dann ein Teilstück der jetzt abgeurteilten fortgesetzten Handlung anderweitig rechtshängig, denn die vorläufige Einstellung im Berufungsverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO beendet die Rechtshängigkeit noch nicht. Bei mehrfacher Rechtshängigkeit derselben Tat gebührt zwar grundsätzlich dem früher anhängig gewordenen Verfahren der Vorrang (RGSt 55, 186; 56, 251). Davon ist aber für Fälle der vorliegenden Art eine Ausnahme zugelassen. Wird dem Angeklagten im ersten anhängig gewordenen Verfahren nur eine Einzelhandlung und im späteren Verfahren eine diese Einzelhandlung miterfassende fortgesetzte Tat zur Last gelegt oder ist das zweite Verfahren bei einem Gericht höherer Ordnung anhängig, dann steht die Rechtshängigkeit einer Aburteilung in dem später eröffneten Verfahren nicht entgegen, weil hier die umfassendere, die Sache nach allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfende Aburteilung gewährleistet ist (RGSt 41, 108; 67, 53; 70, 336; BGH NJW 1953, 273).
So liegt der Fall hier, weil das Urteil der Strafkammer, die auch die umfassendere Strafbefugnis hat, alle zur fortgesetzten Handlung gehörenden Taten erfasst hat. Die Rechtshängigkeit des schöffengerichtlichen Verfahrens stand also der Aburteilung durch die Strafkammer nicht entgegen.
Auch sonst weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
| Moericke | Dr. Arndt | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |