Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bedingter Tötungsvorsatz bei Messerstichen bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 341/98
Datum
16.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; die Revision wurde vom BGH verworfen. Streitpunkt war, ob bedingter Tötungsvorsatz vorliegt. Der Senat bestätigt, dass aus der Art und Wucht mehrerer zehn Zentimeter tiefer Messerstiche auf das Bewusstsein und Billigen der Todesgefahr geschlossen werden darf. Eine Rechtsfehlerhaftigkeit ist nicht ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus äußerst gefährlichen Gewalthandlungen darf der Tatrichter schließen, der Täter habe die als möglich erkannte Todesfolge gebilligt, soweit keine entgegenstehenden Umstände vorliegen.

2

Bedingter Tötungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter die ernstliche Möglichkeit des Todes erkennt und diese Folge für sein Handeln billigend in Kauf nimmt.

3

Bei der Feststellung des Vorsatzes sind insbesondere Art, Tiefe und Wucht von Stichen sowie die dadurch begründete Lebensgefahr auf objektivierbarer Tatsachengrundlage zu würdigen.

4

Zur Strafzumessung kann das Gericht frühere Verurteilungen einbeziehen; bei Jugendstrafen sind die einschlägigen Vorschriften des JGG zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 3. April 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL 2 StR 341/98 vom 16. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 3. April 1998 wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags unter Einbeziehung einer anderen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg.

Einer Erörterung bedarf allein die vom Beschwerdeführer und vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz rechtsfehlerfrei bejaht hat.

Der Senat vermag keinen Rechtsfehler zu erkennen.

Der Angeklagte stach nach einer „Rangelei“ zwischen seinem Bruder L. und dem E. mit einem Klappmesser (Klingenlänge 6,5 cm) sechs Mal dem E. in Bauch und Rücken. Ein Stich unterhalb des rechten Schulterblattes wies eine Tiefe von 10 cm auf, ebenso ein Stich, der den Unterbauch des Geschädigten traf.

Das Landgericht hat den bedingten Tötungsvorsatz damit begründet, dass die beiden 10 cm tief und mit nicht unerheblicher Wucht geführten Stiche durch die Art ihrer Ausführung grundsätzlich lebensbedrohliche Verletzungen hervorrufen konnten und dem Angeklagten dies auch bewusst gewesen sei.

Nach der Art der Tatausführung habe der Angeklagte nicht darauf vertrauen können, der Tod des E. werde trotz der erkennbaren und von ihm auch angenommenen Gefahren nicht eintreten.

Vielmehr habe er dessen Tod in Hinblick auf sein vorrangiges Ziel, seinem Bruder bei der Auseinandersetzung zu helfen, in diesem Moment billigend in Kauf genommen.

Diese Würdigung der für die subjektive Tatseite maßgeblichen Umstände ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Der Tatrichter darf aus äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, wenn sonstige Umstände nicht entgegenstehen, den Schluss ziehen, der Täter habe die als möglich erkannte Todesfolge auch gebilligt (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 2 und 3).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.

NiemöllerTheuneOtten
JahnkeRothfuß
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