Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Mordalternative 'Verdeckung einer Straftat'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 341/92
- Datum
- 23.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme des Mordmerkmals ‚zur Verdeckung einer Straftat‘ setzt konkrete, tragfähige Feststellungen zur Tötungsmotivation voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.
Fehlen Feststellungen dahingehend, dass der Täter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Aufdeckung der Vorstraftat fürchtete und deshalb tötete, ist die Mordqualifikation nicht tragfähig.
Bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht können zusammenfallen; regelmäßig erfordert die Verdeckungsabsicht jedoch Feststellungen, die auf einen zumindest dolus eventualis zielenden Vorsatz schließen lassen, bei Bekannten des Täters oft sogar direkten Vorsatz.
Sind die für die Qualifikation einer Tat wesentlichen Motivumstände nicht hinreichend aufgeklärt, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 10. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 341/92 vom 23. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ███, geboren am Martin Heinrich ██ ██ 1965 in ███ ██████, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht wertet die Tat des Angeklagten als Mord in der Tatbestandsalternative „um eine andere Straftat zu verdecken“ (UA S. 36). Dies findet jedoch in den Urteilsgründen keine ausreichende Stütze, da über das Motiv der Tötung keine eindeutigen Feststellungen getroffen sind. Der Angeklagte kannte Frau █████, das Tatopfer, seit einiger Zeit. Er hatte sie aufgesucht in der Hoffnung, von ihr Geld zu erhalten. Als diese kurzfristig das Wohnzimmer verließ, durchsuchte der Angeklagte in dem sich beide aufhielten, dieses Zimmer nach Geld; dabei wurde er von der zurückkehrenden Frau █████ überrascht und zur Rede gestellt. Darüber kam es zwischen den beiden zu einem lautstarken Wortwechsel, den der Angeklagte dadurch beendete, dass er Frau █████ so lange würgte, bis der Tod eingetreten war. Dies hatte der Angeklagte zumindest als mögliche Folge seines Handelns vorausgesehen und billigend in Kauf genommen (UA S. 12).
Dass der Angeklagte Frau ████ getötet hat, um seine Bestrafung wegen des versuchten Diebstahls zu verhindern, ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen, insbesondere hat das Landgericht nicht festgestellt, welche „Vorwürfe“ (UA S. 29) das Tatopfer bei der der Tötung vorausgegangenen lautstarken Auseinandersetzung (vgl. UA S. 12, 34) dem Angeklagten gemacht hat. Andere die Tat auslösende Ursachen sind auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht auszuschließen. Die Motivation des Angeklagten hatte deshalb besonderer Erörterung bedurft.
Im Übrigen begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe Frau ████ in Verdeckungsabsicht getötet, auch deshalb Bedenken, weil die Schwurgerichtskammer einen direkten Tötungsvorsatz nicht festgestellt hat. Zwar können bedingter Tötungsvorsatz und die Absicht, durch die Tötung eine vorangegangene Straftat zu verdecken, zusammentreffen. Das ist jedoch regelmäßig dann nicht der Fall, wenn das Opfer den Täter kennt und dieser befürchten muss, falls das Opfer am Leben bleibt, durch dessen Angaben überführt zu werden. In einem solchen Fall, wie er auch hier gegeben ist, kann der Täter jedenfalls in der Regel die Verdeckung der Straftat nur erreichen, wenn er das Opfer endgültig zum Schweigen bringt, also tötet (vgl. BGHSt 21, 283 ff; BGH NJW 1978, 1490; NStZ 1985, 166; 1988, 454, 455). Von einem solchen direkten Vorsatz ist die Schwurgerichtskammer in ihrer Entscheidung nicht ausgegangen.
Die Verurteilung wegen Mordes in der Tatform „zur Verdeckung einer Straftat“ kann deshalb nicht bestehen bleiben.
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