Verlesung richterlicher Vernehmung ersetzt nicht immer persönliche Zeugenvernehmung (§244, §251 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 341/87
- Datum
- 16.09.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht des Gerichts, die Wahrheit zu erforschen (§ 244 Abs. 2 StPO), wird durch die Verlesung einer Niederschrift nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO nur dann gewahrt, wenn der Inhalt der Niederschrift die persönliche Vernehmung des Zeugen hinreichend ersetzt.
Bestehen Anhaltspunkte, die die Glaubwürdigkeit eines Zeugen in Frage stellen (z. B. mögliches Belastungsmotiv), ist die persönliche Vernehmung zur Gewinnung eines eigenen Eindrucks geboten.
Entscheidet das Gericht ohne erforderliche persönliche Vernehmung eines für die Beweiswürdigung entscheidenden Zeugen, liegt ein Rechtsfehler vor, der das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen rechtfertigt, sofern eine andere Beurteilung möglich ist.
Die bloße Möglichkeit, dass eine Zeugin aufgrund persönlicher Beziehungen oder Streitigkeiten falsche Angaben gemacht haben könnte, rechtfertigt ohne weitere Aufklärung nicht die Ersetzung durch Verlesung; das Gericht muss dann die Zeugin persönlich hören.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 21. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 341/87 in der Strafsache gegen
1. Anton ███████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1953 in K——— (Bulgarien), ██ ██ aus █████
2. Giovanni █████, geboren am ███████ 1956 in ██████████ (Italien),
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 16. September 1987 in der Sitzung vom 18. September 1987, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus █████ als Verteidiger des ██████████████████ in der Verhandlung vom 16. September 1987,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
In der Nacht vom 23. zum 24. Juni 1985 kam es vor der Diskothek ████████████████ in ███████ zu einer tödlichen Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten einerseits und Jürgen █████ und Robert ███████████████████, bei der einer der Angeklagten mit einem Messer Robert █████ eine Stichverletzung im linken Unterbauch beibrachte, an deren Folgen ███ am 17. Juli 1985 verstarb. Das Schwurgericht konnte nicht feststellen, ob der Einsatz des Messers von beiden Angeklagten gewollt war und welcher von ihnen zugestochen hat. Es verurteilte deshalb die Angeklagten nur – wegen Beteiligung an einer Schlägerei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung – zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Nebenklägerin, die Mutter des Getöteten, mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ███ war am 10. Juni 1986 die Zeugin Elizabeta ████, seine frühere Freundin, richterlich vernommen worden. In der Hauptverhandlung wurde Manuela K.), die mit dem Angeklagten ███████████ befreundet gewesen war, als Zeugin vernommen; die Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Zeugin Elizabeta ████████ wurde gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen. Nach Auffassung des Schwurgerichts waren die Aussagen dieser Zeuginnen nicht „geeignet, zu einer sicheren Überzeugungsbildung der Kammer zu führen. Beide Zeuginnen waren jeweils mit einem der Angeklagten zur Tatzeit befreundet, sind jedoch kurze Zeit darauf mit dem jeweiligen Angeklagten im Streit auseinandergegangen. Wenn sie daher jeweils angaben, dass der Angeklagte ███ bzw. der Angeklagte ████████████████ ihnen gegenüber den Messerstich eingeräumt habe, was die Angeklagten stets bestritten, kann zugunsten der Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, dass diese beiden Zeuginnen damit bewusst zum Nachteil des jeweiligen Angeklagten ihre Aussage machten“ (UA S. 7).
Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO darin, dass das Schwurgericht die – erreichbare – Zeugin Elizabeta ██████████ in der Hauptverhandlung nicht angehört, sondern sich mit der Verlesung der Niederschrift über ihre richterliche Vernehmung vom 10. Juni 1986 begnügt hat. Die Rüge ist begründet.
Der Verlesung der Niederschrift über die frühere richterliche Vernehmung eines Zeugen mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO) darf die dem Gericht in § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht, die Wahrheit zu erforschen, nicht entgegenstehen (LR-Gollwitzer, 24. Aufl., Rdn. 44; Kleinknecht/Meyer, 38. Aufl., Rdn. 10; KK-Mayer, Rdn. 9; KMR-Paulus, Rdn. 33, jeweils zu § 251 StPO; KK-Herdegen, Rdn. 27 zu § 244 StPO; BGH NJW 1952, 1305; BGHSt 10, 186, 191 f.). Das ist aber dann der Fall, wenn der Inhalt der Niederschrift nicht geeignet ist, die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung zu ersetzen, wenn es vielmehr geboten ist, dass das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts den Zeugen selbst sieht und hört (LR-Gollwitzer aaO). So lag es hier.
Die Zeugin ███ hatte den Angeklagten ██ erheblich belastet. Gegen ihre Glaubwürdigkeit sprach nach Auffassung des Schwurgerichts der Umstand, dass sie sich von dem Angeklagten, mit dem sie befreundet gewesen war, im Streit getrennt hatte. Ob diese Tatsache ein ausreichendes Motiv für die Zeugin sein konnte, bei einer richterlichen Vernehmung vorsätzlich falsch auszusagen und den Angeklagten zu Unrecht eines Tötungsdelikts zu bezichtigen, hätte das Schwurgericht aber nur entscheiden dürfen, wenn es sich zuvor einen persönlichen Eindruck von der Zeugin durch ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung verschafft gehabt hätte.
Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler nicht nur hinsichtlich des Angeklagten ███, sondern auch hinsichtlich des Angeklagten █████████. Denn es ist denkbar, dass das Schwurgericht nach einer für den Angeklagten █████████ ungünstigeren Beurteilung der Aussage der Zeugin K.) gelangt wäre.
| Theune | Müller | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |