Revision: Fortgesetzte Handlung bei Untreue (§266 StGB) festgestellt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 341/81
- Datum
- 07.08.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vielzahl gleichartiger, auf demselben Tatplan beruhender Handlungen gegen denselben Vermögensinhaber kann als eine fortgesetzte Handlung im Sinne des Treubruchs (§ 266 StGB) zu qualifizieren sein.
Voraussetzung für eine fortgesetzte Handlung ist, dass der Täter von Anfang an einen Gesamtvorsatz hinsichtlich der wiederholten Ausführung des einheitlichen Tatplans hatte und Verschleierungshandlungen Bestandteil dieses Plans waren.
Die bloße Verwendung unterschiedlicher Namen, Konten oder Stempel als Tarnung begründet für sich genommen keine rechtlich selbständige Tat, wenn sie Teil eines einheitlichen Vorhabens sind.
Der Revisionssenat darf den Schuldspruch von Amts wegen ändern, sofern dadurch die Verteidigung des Angeklagten nicht in einer Weise beeinträchtigt wird, dass eine Änderung unzulässig wäre (vgl. § 265 StPO).
Wird der Schuldspruch wegen der Qualifizierung als fortgesetzte Handlung geändert, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn nicht mit Sicherheit feststellbar ist, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung dieselbe Strafe verhängt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 17. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 341/81
in der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Hans Jürgen Michael aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. März 1981 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Juni 1981 zutreffend ausgeführt hat, ist das vom Landgericht festgestellte Verhalten des Angeklagten als Untreue im Sinne des Treubruchstatbestands des § 266 StGB zu beurteilen. Es handelt sich jedoch nicht um fünf rechtlich selbständige Taten, sondern um eine fortgesetzte Handlung.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Angeklagte bereits vor der ersten Handlung entschlossen, unter Missbrauch seiner Amtsstellung durch gefälschte, „Kindergeldanträge“ ungerechtfertigt Antragsteller ausweisende Demnach hat sich sein Vorhaben von Anfang an auf mehrere Antragstellungen und laufende Geldbezüge erstreckt.
Der Sachverhalt lässt keinen Zweifel daran zu, dass der Angeklagte nicht verschiedene Möglichkeiten unbestimmter Zahlungserschleichung hatte, sondern dass für ihn hinsichtlich aller künftigen Einzelfälle von vornherein nur die eine von ihm ersonnene Art und Weise der Geldbeschaffung von demselben Vermögensträger in Frage kam. Die Erfindung verschiedener Antragsteller-Namen und die Auswahl verschiedener Geldinstitute für die Konteneröffnungen zu gegebener Zeit waren als Verschleierungshandlungen Bestandteil des vorgefassten Plans, während die Verwendung eines anderen Stempels im letzten Fall zumindest keine maßgebliche Abweichung darstellt.
Den Urteilsfeststellungen ist weiter zu entnehmen, dass der Angeklagte schon bei der ersten Tathandlung vorhatte, die mehreren Anträge in zeitlichen Abständen nacheinander, die späteren aber noch während des laufenden Geldbezugs auf Grund der früheren, zu fälschen, zu „bearbeiten“ und der anweisenden Stelle vorzulegen, wie er es dann tatsächlich getan hat. Damit ist der Gesamtvorsatz festgestellt (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1976 – 1 StR 582/76 – und vom 26. Januar 1977 – 2 StR 688/76). Soweit die Strafkammer von „jeweils ... einem neuen Tatentschluss“ spricht (UA S. 3), kann sie unter den gegebenen Umständen damit nur meinen, dass der Angeklagte nach Ablauf einer gewissen Zeit seit der vorhergehenden Handlung nunmehr für die folgende Antragstellung die passende Gelegenheit, den Antragsteller-Namen und das Geldinstitut auswählte. Das steht aber der Annahme des Gesamtvorsatzes ebensowenig entgegen (BGH, Urteil vom 26. Januar 1977 – 2 StR 688/76) wie die Tatsache, dass für den Angeklagten bei Tatbeginn der genaue Endzeitpunkt seines strafbaren Tuns noch nicht feststand (BGHSt 26, 4, 7, 8; 23, 33).
Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht nicht im Weg, da sich der Angeklagte auch nach vorherigem Hinweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Zugleich ist der Strafausspruch aufzuheben, da der Senat nicht mit Sicherheit beurteilen kann, ob das Landgericht auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung zu der bisher festgesetzten Strafe gekommen wäre.
Andere Rechtsfehler zum Schuld- oder Strafausspruch sind, auch bei Berücksichtigung des Einzelvorbringens des Beschwerdeführers, nicht ersichtlich.
| Schumacher | Meyer | Theune | |||
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