Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzureichende Würdigung des bedingten Vorsatzes führt zur Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 341/75
Datum
06.08.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision eines Angeklagten gegen Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge wird insoweit stattgegeben; seine Verurteilung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der BGH bemängelt, das Schwurgericht habe die Frage des bedingten Vorsatzes (Billigung) nicht gesondert geprüft und relevante Umstände (Warnungen, Nachverhalten, Unterlassungsmotive) nicht hinreichend erörtert. Die Revision des Mitangeklagten wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Schuldprüfung ist zwischen der Pflicht zum Einschreiten (Unterlassen/Garantenstellung) und der Frage des bedingten Vorsatzes (Billigung) strikt zu trennen; beide Aspekte sind gesondert zu würdigen.

2

Äußerungen oder Warnungen des Beschuldigten vor oder während des Geschehens sind als Indizien für seine innere Einstellung zur Tat heranzuziehen und können der Annahme von Billigung entgegenstehen.

3

Nachträgliches Verhalten des Täters kann für Rückschlüsse auf seine Gesinnung herangezogen werden, begründet aber allein keinen sicheren Tatvorsatz; es ist im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen zu prüfen.

4

Unterlässt das Tatgericht die Auseinandersetzung mit naheliegenden, für die Feststellung des Vorsatzes erheblichen Tatsachen, begründet dies einen Sachmangel, der die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung rechtfertigt.

5

Sind mehrere Tatvorwürfe tateinheitlich verbunden, kann die Aufhebung hinsichtlich eines Tatbestands zur Aufhebung des gesamten mitbetroffenen Urteilsumfangs führen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Trier, 20. September 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 341/75 BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. den Metzger Berthold Franz ███ aus █████, dort geboren am ███████ 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Fernmeldetechniker Alfred aus ████, geboren am ██████ 1950 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Freiheitsberaubung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten CC) wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Trier vom 20. September 1974, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten KC) gegen dieses Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die beiden Angeklagten unter teilweiser Freisprechung wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen sie Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel des Angeklagten KC) ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.

Demgegenüber führt die Revision des Angeklagten CC) zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit er verurteilt worden ist.

Hinsichtlich der zum Tode █████ führenden Verletzung durch den von KC) abgegebenen Schuss hat das Schwurgericht auf S. 38 UA ausgeführt, der Angeklagte ███████ habe mit bedingtem Vorsatz unterlassen, gegen das Schießen auf ██████ einzuschreiten. Aus seiner Warnung gegenüber dem Mitangeklagten ████, das Schießen auf die Kapuze und einen Knopf an Kleins Parka sei gefährlich und leichtsinnig, ergebe sich, dass er eine Verletzung KIC)s für möglich gehalten habe; dennoch sei er nicht ernsthaft gegen KC) eingeschritten, obwohl er sich bewusst gewesen sei, dass er hierzu als Geschäftsführer des Lokals und ferner als derjenige, der den Gebrauch des Gewehrs durch █████ ermöglicht habe, verpflichtet gewesen sei; sein Hinweis auf seine noch laufende Bewährungszeit nach dem Erkennen der durch den Schuss verursachten Folge beweise, dass er sich für diese mitverantwortlich gefühlt habe.

Diese Darlegungen besagen nichts zu der hier erörterungsbedürftigen Frage, ob der Angeklagte die von ihm für möglich erachtete Verletzung KIC)s durch den vom Mitangeklagten KC) abgegebenen Schuss billigend in Kauf genommen hat. Sie betreffen ausschließlich die Frage, ob der Angeklagte zum Einschreiten verpflichtet war.

Ausführungen zur Frage der Billigung hat das Schwurgericht auf S. 36 UA bei der Prüfung der Mittäterschaft des Angeklagten gemacht. Dort heißt es, aus den erwähnten Warnungen CC)s gegenüber KC) könne nicht gefolgert werden, dass er die Schläge und Schüsse im Lokal nicht als eigene gewollt habe; bezeichnend für seine Tatbilligung sei, dass er nach dem Schuss, der zu der tödlichen Verletzung KIC)s geführt habe, zu dessen beschleunigtem Tod dadurch beitragen habe, dass er KIC) trotz der Erkenntnis, dieser lebe noch, nicht sofort in ärztliche Behandlung gebracht, sondern weiter transportiert und schließlich im Wald abgelegt habe.

Aus letzterem lässt sich entgegen der Ansicht des Schwurgerichts schon deshalb nichts im Sinne einer Billigung der möglichen Tatfolge herleiten, weil die Angeklagten, als sie ████████ im Wald zurückließen, glaubten, er sei bereits tot. Die übrigen erwähnten Umstände durfte das Schwurgericht zwar bei seiner Würdigung mitberücksichtigen, da aus dem Verhalten des Täters nach der Tat Schlüsse auf seine innere Einstellung zur Tatzeit gezogen werden können. Das Schwurgericht hätte sich aber zugleich auch mit weiteren Tatsachen auseinandersetzen müssen, die dieses spätere Verhalten möglicherweise in einem anderen Licht erscheinen lassen. Den Feststellungen zum Tatgeschehen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte nur deshalb nicht bereit war, KIC) zum nächsten Krankenhaus zu bringen, weil er befürchtete, dass die Aussetzung der Vollstreckung der gegen ihn in einem früheren Strafverfahren verhängten Freiheitsstrafe widerrufen würde, und er sich ferner auf den Standpunkt stellte, dass er mit der Sache nichts zu tun habe, da von ihm nicht auf KIC) geschossen worden sei (S. 17 f. UA). Vor allem hätte das Schwurgericht im Urteil eingehend würdigen müssen, dass der Angeklagte bereits nach dem Schuss KC)s auf ██████ Kapuze den Mitangeklagten darauf hingewiesen hatte, dies sei leichtsinnig und gefährlich (S. 15 UA), und dass er ihn vor dem weiteren Schuss auf die Schnalle (vom Mitangeklagten KC) irrtümlich als Knopf angesehen) nochmals gewarnt hatte (S. 16 UA). Eine wirkliche Würdigung dieser Hinweise des Angeklagten enthält das Urteil nicht.

Da die Erörterung dieser Umstände sich geradezu aufdrängte, stellt das Unterlassen der Auseinandersetzung mit ihnen einen Sachmangel dar. Dieser nötigt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten, und zwar in vollem Umfang; denn die vom Schwurgericht angenommenen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit.

KirchhofSchumacherBaumgarten
WillmsMeyer
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