Revision wegen unzureichender Sachkundebegründung aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 341/71
- Datum
- 24.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht darf einen Antrag auf Einholung eines sachverständigen Gutachtens nicht allein mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde nach § 244 Abs. 4 StPO ablehnen; die Annahme eigener Sachkunde ist im Urteil rechtlich darzulegen.
Das bloße Fehlen von Erinnerungslücken oder sonstigen Ausfallerscheinungen beweist nicht die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB; das Fehlen solcher Erscheinungen schließt eine verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht zwingend aus.
Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit sind alle relevanten Umstände gesamthaft zu würdigen; das Gericht hat darzulegen, ob und warum das Zusammenwirken mehrerer Faktoren ohne Bedeutung bleibt.
Über in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge ist ausdrücklich zu entscheiden; ein Unterlassen oder eine unzureichende Begründung kann einen die Revision begründenden Verfahrensmangel darstellen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Frankfurt/Main, 19. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 341/71
in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Kaufmann Peter, geboren ████████████ 1940 in ██ █████, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher, Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Dr. Schauenburg, als beisitzende Richter,
███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Landgerichtsrat ████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt/Main vom 19. März 1970 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Nebenklägers Albert ███ gegen das genannte Urteil wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen schoss der Angeklagte im Verlauf einer Auseinandersetzung in der Wohnung seiner Braut ohne Tötungsvorsatz aus kurzer Entfernung mit einer Pistole auf den Nebenkläger ███ und verletzte ihn am Oberschenkel. Das Schwurgericht hält nicht für widerlegt, dass der Angeklagte in Putativnotwehr handelte, meint jedoch, dass er den Irrtum über die vermeintlich bestehende Notwehrlage hätte vermeiden können. Es hat ihn deshalb wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz zu neun Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte und der Nebenkläger Revision eingelegt. Beide erheben die Verfahrens- und die Sachbeschwerde. Erfolg hat nur das Rechtsmittel des Angeklagten.
1. Die Revision des Angeklagten.
Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung beantragt, einen psychiatrischen Sachverständigen zuzuziehen; durch dessen Gutachten sollte bewiesen werden, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war. Das Schwurgericht hat über diesen Antrag nicht ausdrücklich entschieden. Der Verteidiger hat ihn daraufhin in seinem Schlussplädoyer hilfsweise wiederholt und erneut unter Beweis gestellt, dass „unter Berücksichtigung des von dem Angeklagten ab 20 Uhr abends genossenen Alkohols, der dadurch eingetretenen Übermüdung bis zum frühen Morgen, des Wartens auf die Braut, seinen Zorn darüber, dass sie dann verspätet kam und noch Personen zum Trinken eingeladen hatte und den Reizzustand durch den Nebenkläger ██ so eine affektive Stauung vorlag, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB gegeben waren“. Diesen Hilfsantrag hat das Schwurgericht im Urteil mit der Begründung abgelehnt, dass es auf Grund eigener Sachkunde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB zur Zeit der Tat ausschließen könne.
Die Revision wendet sich sowohl dagegen, dass über den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag nicht entschieden wurde, als auch gegen die Begründung, mit der das Schwurgericht den Hilfsbeweisantrag abgelehnt hat. Die Rüge dringt durch. Dabei kann unerörtert bleiben, ob schon das Unterlassen einer Entscheidung über den zunächst gestellten Beweisantrag einen die Revision rechtfertigenden Verfahrensmangel darstellt.
In jedem Falle liegt ein solcher Mangel in der Entscheidung über den Hilfsbeweisantrag: Das Schwurgericht lehnt diesen Antrag unter Hinweis auf seine eigene Sachkunde ab (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO), ohne in den Urteilsgründen ebendiese Sachkunde rechtlich bedenkenfrei darzutun (BGHSt 12, 18).
So geht das Schwurgericht auf S. 14 UA ersichtlich von der im einzelnen nicht belegten Erwägung aus, dass die Entladung einer affektiven Stauung stets eine Erinnerungslücke des Täters zur Folge habe und dass deshalb in solchen Fällen die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB von vornherein ausscheide, wenn keine Erinnerungslücke vorliege. Schon dieser Ausgangspunkt kann nicht anerkannt werden. Zwar ist sicher richtig, dass bestimmte Ausfallerscheinungen wie etwa Erinnerungslosigkeit, Erinnerungslücken oder unkontrolliertes Verhalten gewichtige Anzeichen für mangelnde Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit eines Täters sind. Das rechtfertigt aber nicht den Schluss, dass umgekehrt allein schon das Fehlen solcher Erscheinungen die Zurechnungsfähigkeit beweise (vgl. BGHSt 11, 20; BGH Urteil vom 2. Dezember 1970 – 2 StR 522/70).
Hinzu kommt, dass das Schwurgericht eingehend nur zu dem der Menge nach nicht mehr feststellbaren Alkoholgenuss des Angeklagten Stellung nimmt, in seine Erwägungen zu § 51 Abs. 1 StGB aber nicht auch die übrigen von der Verteidigung in ihrem Antrag hervorgehobenen, im Urteil an anderer Stelle (UA S. 15, 16) erwähnten Umstände einbezieht, die sich auf den Geisteszustand des Angeklagten ausgewirkt haben können. Obgleich auch diese Umstände nach den bisherigen Feststellungen zum Tatgeschehen schwerlich die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen vermögen, kann dies doch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Das Schwurgericht hätte sich deshalb im einzelnen damit auseinandersetzen, insbesondere die naheliegende Frage erörtern müssen, ob dem Zusammenwirken aller Umstände Bedeutung zukommt. Da Ausführungen hierzu im Urteil fehlen, kann nicht abschließend beurteilt werden, ob das Schwurgericht mit Recht die eigene Sachkunde im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO bejaht hat.
2. Da auf die Revision des Angeklagten das Urteil schon aus den unter 1. dargelegten Gründen aufzuheben ist, bedürfen die übrigen – nicht begründeten – Verfahrensrügen des Beschwerdeführers und seine Sachbeschwerde keiner besonderen Erörterung.
II. Die Revision des Nebenklägers hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Prüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler.
| Willms | Schumacher | Meyer | |||
| Müller | Schauenburg |