Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 341/67
Datum
02.08.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Urteil wegen Rückfalldiebstahls auf, weil die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten widersprüchlich und unklar sind. Die Kammer hatte sowohl volle als auch nur erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit angedeutet, ohne dies nachvollziehbar zu trennen. Der Senat verlangt eindeutige Feststellungen und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widersprüchliche Feststellungen zur Schuldfähigkeit machen das Urteil aufhebungsbedürftig; die Sache ist zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.

2

Das Gericht hat bei der Abgrenzung zwischen vollständiger Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) und erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) klare, miteinander in Einklang stehende Feststellungen zur Einsichts- und Willensfähigkeit zu treffen.

3

Für die Annahme der vollständigen Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) ist sinnlose Trunkenheit nicht Voraussetzung; fehlendes Hemmungsvermögen kann auch ohne sinnlose Trunkenheit vorliegen.

4

Die Begründung von Schuld- und Zurechnungsurteilen muss die Ausführungen des Sachverständigen widerspruchsfrei wiedergeben und rechtlich schlüssig verbinden; unklare Formulierungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 3. Februar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

Urteil in der Strafsache gegen ██ aus KC, den Hilfsarbeiter Manut ████, geboren am █████████████ in ██ ████████, wegen Diebstahls in Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhoff, Bundesrichter Deyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 3. Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Landau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

Was die Strafkammer zur Frage der Zurechnungsfähigkeit ausführt, ist unklar. Nachdem zunächst die Auffassung des Sachverständigen dargelegt worden ist, der Angeklagte sei nicht sinnlos betrunken gewesen und strafrechtlich voll verantwortlich, wird die Ansicht der Strafkammer dahin mitgeteilt, dass eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden könne. Im Anschluss daran heißt es wörtlich: „Der Angeklagte hat wohl den getroffenen Feststellungen nach die Fähigkeit besessen, das Unerlaubte der Tat einzusehen, ist aber nicht mehr in der Lage gewesen, auch nach dieser Einsicht zu handeln, weil der zuvor genossene Alkohol stark enthemmend auf ihn gewirkt haben kann und seine Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln, erheblich vermindert gewesen sein kann.“

Diese Ausführungen sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. War der Angeklagte nicht mehr in der Lage, nach der festgestellten Einsicht zu handeln, dann war er zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB. Nur wenn die Willensbestimmungsfähigkeit zwar vorhanden, wenn auch erheblich vermindert war, liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vor. Wahrscheinlich hat die Strafkammer trotz der widersprüchlichen Formulierung nur eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB bejahen, eine volle Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB jedoch ausschließen wollen. Der Senat kann davon aber nicht ausgehen, da der Wortlaut des Urteils dem entgegensteht, die Strafkammer möglicherweise auch der unrichtigen Auffassung war, § 51 Abs. 1 StGB setze sinnlose Trunkenheit voraus. Das erforderliche Hemmungsvermögen kann auch ohne sinnlose Trunkenheit fehlen (vgl. BGHSt 1, 384). Die „Überlegung und Geschicklichkeit, die einem sinnlos Betrunkenen nicht mehr zu Gebote stehen“, haben mit dem erforderlichen Hemmungsvermögen unmittelbar nichts zu tun. Deshalb muss das Urteil aufgehoben werden.

BaldusDeyerBaumgarten
KirchhoffHenning
Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit — Themis