Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Unzuchtvorwurf – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 341/64
Datum
21.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch wegen Unzucht mit Kindern ein und rügte eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht den entschuldigt ausgebliebenen, zur Hauptverhandlung geladenen Zeugen nicht vernommen hat, obwohl dessen Angaben entscheidungserheblich sein konnten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklaren, entscheidungserheblichen Tatsachen hat das Gericht seine Wahrheitsermittlungspflicht wahrzunehmen und nach Möglichkeit Zeugen zu vernehmen, die zur Hauptverhandlung geladen waren, auch wenn diese sich entschuldigt haben.

2

Ein Verzicht oder ein allseitiger Verzicht der Prozessbeteiligten auf die Vernehmung eines Zeugen entbindet das Gericht nicht von seiner Pflicht zur Aufklärung, wenn die Vernehmung für die Substanz der Entscheidung von Bedeutung ist.

3

Die Beurteilung des Vorliegens einer wollüstigen Absicht bei Sexualdelikten kann die Vernehmung des (möglichen) Opfers erfordern, wenn dessen Angaben für die innere Tatseite erheblich sind.

4

Unter dem Gesichtspunkt der tätlichen Beleidigung kann bereits kurzes körperliches Eindringen oder Berühren strafrechtlich relevant sein; hierfür ist weder längere Berührung noch Wollust notwendig.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 28. Februar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ avs ██ ██ den Schuhmacher Manfred ██ geboren am █████ in ███ wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 28. Februar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, am 1. Juni 1963 mit dem damals 12 Jahre alten Schüler Eberhard █████ unzüchtige Handlungen vorgenommen und zugleich versucht zu haben, ihn zur Unzucht zu verführen (Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175a Nr. 3, 43, 73 StGB). Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese Verletzung der Aufklärungspflicht rügt und die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Das Landgericht stellt auf Grund der Einlassung des Angeklagten fest, dass dieser mit seinen auf den Rücken gehaltenen Händen den Jungen über der Badehose am Geschlechtsteil berührt habe, hat jedoch Bedenken, hierin eine unzüchtige Handlung zu sehen, weil „Dauer und Intensität der Berührung infolge der fast unüberwindbaren Verständigungsschwierigkeiten mit dem taubstummen Angeklagten im einzelnen nicht geklärt werden konnten“. Die Staatsanwaltschaft weist mit Recht darauf hin, dass das Landgericht unter diesen Umständen gegen seine Wahrheitsermittlungspflicht verstoßen hat, wenn es nicht versuchte, die Art der Berührung durch Vernehmung des zur Hauptverhandlung geladenen, aber entschuldigt ausgebliebenen Schülers Eberhard ███ weiter aufzuklären. Der allseitige Verzicht der Prozessbeteiligten auf diesen Zeugen änderte hieran nichts.

Dieser Verpflichtung war das Landgericht auch nicht etwa deshalb enthoben, weil es glaubte, keinesfalls eine wollüstige Absicht des Angeklagten feststellen zu können. Abgesehen davon, dass der besonderen „Vorstellungs- und Gefühlswelt eines Gehörlosen“ angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte „geistig durchaus normal und strafrechtlich voll zurechnungsfähig“ ist, kaum Bedeutung zukommen dürfte, lag es nach der polizeilichen Aussage des Jungen nahe, dass dieser auch Angaben machen werde, die für die Beurteilung der inneren Tatseite von Bedeutung sein konnten. Das gilt insbesondere für seine damalige Bekundung, der Angeklagte habe ihn mehrmals aufgefordert, unter die durch Seitenwände abgeschirmte Brause zu kommen, und habe sich die Badehose heruntergezogen. Auch ein Handeln aus Sinnenlust durfte das Landgericht daher nicht verneinen, ohne Eberhard █████ vernommen zu haben.

Im Übrigen wäre das Verhalten des Angeklagten noch unter dem Gesichtspunkt der tätlichen Beleidigung zu prüfen gewesen. Eine solche setzt weder eine längere Berührung noch eine wollüstige Absicht voraus.

ScharpenseelKirchhofHenning
DotterweichMeyer
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