Revision verworfen; Schuldspruch auf einfachen Verwahrungsbruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 341/63
- Datum
- 16.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen nicht konkret gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO benannt werden.
Das Ablösen von Befestigungsmitteln an auf Eisenbahn verladenen Fahrzeugen und die Entwendung der dadurch gelösten Teile erfüllt den Tatbestand des Diebstahls an Gegenständen der Beförderung.
Gewinnsucht im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB erfordert eine ungewöhnliche, sittlich besonders anstößige Steigerung des Erwerbssinns; das bloße Streben nach einem sachlichen Vorteil genügt nicht.
Beruht die Verurteilung auf einer zu Unrecht angenommenen besonders qualifizierenden Gesinnung, die das Strafmaß nicht beeinflusst hat, kann der Schuldvorwurf entsprechend geändert werden, ohne das verhängte Strafmaß zu ändern.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen – Strafkammer Bremerhaven, 5. Juni 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Horst K. ██████ aus ██████, geboren am █████ in █, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 16. Oktober 1963 in der Sitzung vom 18. Oktober 1963, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: █████████████████████ Dr. bei ███ ███████████, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – Strafkammer Bremerhaven vom 5. Juni 1963 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspuch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht des gewinnsüchtigen, sondern des einfachen Verwahrungsbruchs schuldig ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall nach den §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 4, 244 StGB in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch nach § 133 StGB zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge scheitert daran, dass die Tatsachen, in denen ein Verfahrensverstoß liegen soll, in der Revisionsbegründung nicht angegeben sind, wie es § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschreibt.
Die sachlich-rechtliche Prüfung ergibt keinen Anlass zur Beanstandung, soweit es sich um die Anwendung der §§ 243 Abs. 1 Nr. 4 und 133 Abs. 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt handelt.
Der Angeklagte hat auf Bundesbahngelände aus drei Mercedes-Personenwagen, die auf Güterwagen der Bahn verladen waren, die Rundfunkgeräte losgeschraubt und in Zueignungsabsicht mitgenommen. Die Kraftwagen hatte er vorher mit den dazu bestimmten Schlüsseln, die, wie er wusste, hinter den Stoßstangen befestigt waren, geöffnet.
Hiernach hat der Angeklagte, wie das Landgericht zutreffend annimmt, auf einer Eisenbahn Gegenstände der Beförderung mittels Ablösens der Befestigungsmittel gestohlen (siehe BGH GA 1957, 54).
Auch die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs. 1 StGB) wird von den Feststellungen getragen, nicht dagegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt (§ 133 Abs. 2 StGB). Hierzu genügt es nicht, dass der Täter nach irgend einem sachlichen Vorteil gestrebt hat. Gewinnsucht bedeutet vielmehr in § 133 Abs. 2 StGB ebenso wie in den §§ 27a und 169 StGB eine ungewöhnliche, sittlich besonders anstößige Steigerung des Erwerbssinns (BGHSt 1, 389). Davon kann hier nach den Feststellungen keine Rede sein.
Der Schuldspruch ist daher auf die Sachrüge zu ändern.
Auf das Strafmaß hat sich die irrige Annahme einer gewinnsüchtigen Absicht nicht ausgewirkt, wie die nahe der Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall (§ 244 Abs. 2 StGB) liegende Strafe zeigt. Der Strafausspruch muss daher bestehen bleiben.
| Justizangestellter Wiedmann | Mayr | Henning | |||
| Kirchhof | Baldus | Meyer |