Treffer
BGH Urteil

BGH: „Blindenseife“ – Vermögensschaden beim Betrug und Irreführung nach § 4 UWG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 341/52
Datum
07.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG verurteilte den Angeklagten wegen strafbarer Werbung (§ 4 UWG) und Anstiftung zu einer GewO-Übertretung, verneinte aber Betrug mangels Vermögensschadens. Der BGH beanstandet dies: Ein Schaden liegt bereits in einer etwaigen Überzahlung gegenüber dem objektiven Wert der Ware; hierzu fehlen tragfähige Feststellungen. Zugleich korrigiert der BGH die zu enge Auslegung des Begriffs „Blindenware“ (auch Ware eines einzelnen Blinden) und stellt Verjährung der GewO-Übertretung fest. Das Urteil wird auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt und auf die Revision des Angeklagten teilweise aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen wird seine Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensschaden beim Betrug kann bereits in der Differenz zwischen gezahltem Kaufpreis und objektivem Wert der erhaltenen Ware (Überzahlung) liegen.

2

Ob eine Vermögensschädigung vorliegt, erfordert Feststellungen zum objektiven Wert der Ware; fehlt es daran, ist die Ablehnung eines Betrugstatbestands rechtsfehlerhaft.

3

Unwahre, zur Irreführung geeignete Angaben über Ursprung oder Herstellungsart einer Ware können eine strafbare Werbung nach § 4 UWG begründen, wenn sie den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufen sollen.

4

Der Anschein eines besonders günstigen Angebots im Sinne des § 4 UWG kann auch in einem ideellen Vorteil (etwa der Unterstützung Hilfsbedürftiger) liegen und ist nicht auf Preisvorteile beschränkt.

5

„Blindenware“ setzt handwerksmäßige Herstellung durch Blinde voraus; auch von nur einem Blinden gefertigte Ware fällt unter den Begriff, sodass eine einschränkende Auslegung den Schuld- und Strafumfang fehlerhaft erweitern kann.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich ██████ aus ███, geboren am █████████ 1899 ████████, wegen Betrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 3. Februar 1953 in der Sitzung vom 7. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter: ███ █████████████████

Tenor

I. Das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 10. Juli 1951 wird 1.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen aufgehoben, 2.) auf die Revision des Angeklagten dahin geändert, a) dass die Verurteilung wegen Anstiftung zur Übertretung der §§ 56a Abs. 2, 148 Nr. 7a der GewO wegfällt, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In dem sich aus I ergebenden Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen strafbarer Werbung nach § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (= UWG) in Tateinheit mit Anstiftung zur Übertretung der §§ 56a Abs. 2, 148 Nr. 7a der GewO zu 3.000,— DM verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft sieht einen sachlich-rechtlichen Fehler darin, dass die Strafkammer den Angeklagten nicht zugleich auch wegen Betrugs verurteilt hat. Der Angeklagte bekämpft das Urteil aus sachlich-rechtlichen und aus verfahrensrechtlichen Gründen.

Der Angeklagte, seit früher Jugend erblindet, stellte bis zur Währungsreform in eigener Werkstatt kunstgewerbliche Holzartikel her. Als deren Absatz danach nahezu unmöglich wurde, ging er dazu über, in steigendem Umfang mit Hilfe verschiedener General- und Untervertreter im ganzen Bundesgebiet Lanolin-Seife zu verkaufen. Die Seife erhielt er von einer Fabrik, die sie nach seinen Rezepten herstellte, fertig verpackt geliefert. Die Verpackung jedes Stückes Seife trug die Bezeichnung „Lanolin-Seife“, das Blindenschutzzeichen des Angeklagten (Blinder mit Führerhund) und seinen Namen. Er verpackte die Seife in Kartons zu 24 oder 78 Stück und verkaufte den 24 Stück enthaltenden Karton zu 14,40 DM an seine Generalvertreter, diese zu 16,50 DM an ihre Untervertreter. Der Verbraucherpreis betrug 1,— DM je Stück.

Durch Zeitungsannoncen warb der Angeklagte seinen ersten Vertreter, den späteren Generalvertreter █████, zum Vertrieb von Blindenerzeugnissen „Blindenwerkstatt I, ███“. In einem Schreiben an █████ erwähnte er, die Werkstätte █████ müsse, nachdem ihre kunstgewerblichen Holzarbeiten nicht mehr abzusetzen seien, nunmehr einen gut verkäuflichen Ausgleichsartikel führen, deshalb sei eine Umstellung auf die Fabrikation und den Vertrieb von Seife erfolgt. In einem weiteren Schreiben an █████, das als Absender „Blindenwerkstätte ███ …“ angab, wies er auf „unsere bekannte und beliebte Blindenseife“ mit „deutlich sichtbarem eigenen Blindenschutzzeichen“ hin, deren Vertrieb eine solide Dauerexistenz biete. Als █████ sich dem Angeklagten als erster Vertreter zur Verfügung stellte, erhielt er von ihm einen Verkaufsausweis. Auf dessen Vorderseite wurde dem Inhaber die Berechtigung bescheinigt, „die Erzeugnisse der Blindenwerkstatt ██████ (Holzwaren) sowie Handelswaren zu verkaufen“. Durch einen Vermerk auf der Rückseite wurde das kaufende Publikum gebeten, den Blinden zu helfen, „indem Sie unsere Waren kaufen“. Seinen Untervertretern übersandte der Generalvertreter ███████████████████ Schreiben und Ausweise, wie er sie vom Angeklagten erhalten hatte.

Die Strafkammer sieht im Verhalten des Angeklagten keinen Betrug, weil es „an jeglicher Vermögensschädigung fehle“. Zwar koste, wie ein Sachverständiger bekundet habe, das Stück bester Lanolin-Seife nur 0,90 DM, während das Stück der Seife des Angeklagten zu 1,— DM an den Verbraucher verkauft wurde; dennoch habe der Käufer einen Gegenwert erhalten, der seiner Zahlung entsprochen habe.

Diese Begründung ist, wie die Revision der Staatsanwaltschaft im Ergebnis mit Recht geltend macht, rechtsirrig. Der Schaden jedes Käufers lag darin, dass er dann mindestens 0,10 DM je Stück Seife zu viel bezahlte, wenn die Seife des Angeklagten nicht mehr als die beste Lanolin-Seife, nämlich 0,90 DM wert gewesen sein sollte. Ob dies der Fall war, kann den Feststellungen der Strafkammer bisher nicht zweifelsfrei entnommen werden und wird deshalb zu klären sein. Möglich ist auch, worauf die Revision hinweist, dass die Seife des Angeklagten unter dem Wert der besten sonst erhältlichen Lanolin-Seife lag. In diesem Falle würde der Schaden des Käufers noch größer gewesen sein. Um wie viel größer, lässt sich nur beurteilen, wenn der Wert der Seife des Angeklagten ermittelt ist. Mit Recht weist die Revision der Staatsanwaltschaft darauf hin, dass dies bisher zu Unrecht unterblieben ist. Sollte sich aber ergeben, dass die Seife des Angeklagten für den Käufer mindestens 1,— DM wert war, dann entfiele das Tatbestandsmerkmal der Vermögensschädigung.

Infolge ihres Irrtums über den Begriff des Vermögensschadens hat die Strafkammer davon abgesehen, noch zu prüfen, ob die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs vorlagen. Nach den bisherigen Feststellungen kann keines davon verneint werden.

a) Das gilt zunächst von dem Merkmal der Vorspiegelung von Tatsachen. Sie liegt in der unwahren Reklame des Angeklagten, die, wie ihm nach den Feststellungen der Strafkammer bewusst war, nicht anders verstanden werden konnte, als dahin, dass die von ihm vertriebene Seife von einem oder mehreren Blinden hergestellt worden sei. Dieser in den Käufern erregte Irrtum kann diese sehr wohl zum Kauf der Seife, also zu einer Vermögensverfügung, bewogen und dazu bestimmt haben, beim Kauf der „Blindenseife“ nicht die bei sonstigen Einkäufen übliche Prüfung des Wertes der Ware vorzunehmen.

b) Allerdings wird die Strafkammer zum inneren Tatbestand des Betrugs zu klären haben, ob der Angeklagte sich des vermögensschädigenden Charakters seines Seifenverkaufs bewusst war und das Vermögen der Käufer schädigen wollte. Für den inneren Tatbestand wird die Strafkammer besonders die Bekundung █████ zu berücksichtigen haben, der Angeklagte habe ihm nach einiger Zeit (4–5 Monate vor der Hauptverhandlung) mitgeteilt, das Wort „Blindenseife“ dürfe in künftigen Rundschreiben an Untervertreter nicht mehr verwendet werden, es werde vielmehr durch das Wort „Lanolin-Seife“ ersetzt. Sollte der Angeklagte diese Mitteilung ehrlich gemeint und darauf vertraut haben, es würden künftig den Käufern keine unwahren Angaben mehr gemacht, so entfiele jedenfalls von diesem Zeitpunkt an bei ihm ein auf unwahre Angaben gerichteter Vorsatz.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung aus § 4 UWG, soweit es sich um die Schuldfrage handelt. Dass er in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt waren, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über den Ursprung und die Herstellungsart einer Ware wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben machte, ist offensichtlich. Aber auch die weitere Annahme der Strafkammer, er habe dabei in der Absicht gehandelt, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, trifft im Ergebnis zu. Der Anschein eines Angebots, besonders günstig zu sein, kann in irgendeinem Vorteil, sei es einem wirklichen oder einem nur vermeintlichen, liegen. Er ist nicht notwendig mit der Preisbemessung verbunden, kann vielmehr auch im Hinweis auf die Herkunft einer Ware enthalten sein (RGZ 66, 171). Bei Beurteilung der Frage, worin im Einzelfall ein Vorteil zu sehen ist, sind alle durch Gewöhnung und Herkommen bei den Bevölkerungsschichten, an die das Angebot gerichtet wird, bedingten Momente in Betracht zu ziehen. Dabei fallen nicht bloß rein bürgerlich-rechtliche Gesichtspunkte ins Gewicht, sondern alle Vorstellungen, die die Auffassung der in Frage kommenden Käuferkreise über die Vorzüge eines Waren- oder Leistungsangebots zu bestimmen und sie dadurch anzulocken geeignet sind und deshalb von der unlauteren Konkurrenz vorzugsweise ausgenutzt zu werden pflegen (RGZ 58, 281, 285). Erfahrungsgemäß ist der zum Kauf einer Ware entschlossene Verbraucher aus Gründen menschlicher Hilfsbereitschaft eher geneigt, unter verschiedenen gleichwertigen Waren derjenigen den Vorzug zu geben, die unter handwerklicher Mitwirkung von Blinden hergestellt ist.

Ein großer Teil des Publikums wird sogar beim Einkauf eines nicht allzu kostspieligen Verbrauchsartikels, wie etwa eines Stückes Seife, bereit sein, eine wenn auch etwas geringerwertige Ware um denselben Preis wie eine höherwertige zu kaufen, wenn er annehmen darf und weil er annimmt, dadurch hilfsbedürftige Mitmenschen wie Blinde zu unterstützen. Gerade deshalb wird das Käuferpublikum in dem Angebot von Blindenware, die anderen Waren entweder ganz oder einigermassen gleichwertig ist, ein besonders günstiges Angebot sehen. Ein solches Angebot kommt einem verständlichen menschlichen Bedürfnis und Anliegen, nämlich dem Wunsch, notleidenden Mitmenschen zu helfen, entgegen. Jeder Hilfsbereite sieht in der Möglichkeit, durch die Annahme eines Warenangebots zugleich einen hilfsbedürftigen Mitmenschen zu unterstützen, einen besonderen, auf dem Gebiet des Ideellen liegenden Vorteil. Deswegen sind, wie die Erfahrung des Lebens lehrt, die meisten Menschen bereit, einem mit einem solchen Vorteil verbundenen Angebot den Vorzug gegenüber einem anderen zu geben, das dieses Vorteils entbehrt (vgl. auch Reimer „Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht“ 1947 S. 403). Dessen war sich der Angeklagte nicht nur bewusst, sondern ging darauf aus, diese Hilfsbereitschaft für sich auszunutzen. Er rechnete zutreffend damit, dass gerade die Bezeichnung seiner Seife als „Blindenseife“ diejenigen, denen seine Vertreter sie anboten, deshalb eher zum Kauf geneigt machen werde.

b) Allerdings vermag der Senat der Strafkammer nicht ganz zu folgen, soweit sie ihre Auffassung begründet, der Angeklagte habe über die Herstellungsart und den Ursprung seiner Ware wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben gemacht. Dies habe er, meint die Strafkammer, getan, weil „sowohl bei den Käufern als auch bei den Vertretern der Anschein erweckt wurde, als ob diese Seife von Blinden hergestellt und der Erlös ausschließlich oder doch zum größten Teil mehreren Blinden zugute kommen würde“, während in Wahrheit die Seife nicht von Blinden hergestellt, vielmehr der Erlös ausschließlich einem Blinden zugeflossen sei. An dieser Begründung ist richtig, dass der Angeklagte insofern eine unwahre und irreführende Reklame getrieben hat, als er den falschen Anschein erweckte, bei der Herstellung seiner Seife habe handwerkliche Blindenarbeit mitgewirkt. Denn gerade diese Vorstellung verbindet das Käuferpublikum mit dem Begriff „Blindenware“. In Übereinstimmung damit bezeichnet § 56a Abs. 2 GewO als Blindenwaren solche, die „von Blinden handwerksmäßig hergestellt“ sind. Dem Begriff „Blindenware“ ist jedoch nicht wesentlich, dass bei ihrer Herstellung in jedem Falle mehrere Blinde handwerksmäßig mitgewirkt haben. Auch die nur durch einen einzigen Blinden gefertigte Ware ist Blindenware im Sinne des Sprachgebrauchs und des Gesetzes.

Infolge der unzutreffenden einschränkenden Auslegung des Begriffs „Blindenware“ ist der Umfang der dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Werbung größer als er bei zutreffender Auslegung gewesen wäre. Dies kann das Strafmaß zu seinen Ungunsten beeinflusst haben. Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer bei der Strafbemessung für die Straftat nach § 4 UWG auch den unter 1 b am Ende erörterten Umstand aus den dort erwähnten Gründen zu berücksichtigen haben.

c) Wegen dieses sachlich-rechtlichen Teilerfolges der Revision des Angeklagten braucht seine Verfahrensrüge nicht mehr behandelt zu werden. Sie wirft der Strafkammer vor, sie habe einen Beweisantrag des Angeklagten nicht berücksichtigt, der gerade habe dartun wollen, dass es für den Käufer, der Blindenware kauft, gleichgültig sei, ob er damit einem einzigen Blinden oder einem „bürokratischen Apparat“ eines Blindenwerks nütze.

d) Die übrigen Angriffe der Revision gegen die Verurteilung aus § 4 UWG sind offensichtlich unbegründet. Dies gilt auch, soweit sie sich gegen die Bejahung des inneren Tatbestandes richten.

3. Verjährt ist hingegen die Übertretung nach §§ 56a Abs. 2, 148 Nr. 7a der GewO. Denn nach der richterlichen Verfügung vom 20. Oktober 1951 (Bl. 145 R der Akten) ist die erste neue zu einer Verjährungsunterbrechung etwa geeignete richterliche Handlung erst wieder am 31. Januar 1952 vorgenommen worden, also nach Ablauf der in § 145 Abs. 2 GewO vorgesehenen dreimonatigen Frist. Auch diesen Umstand wird die Strafkammer beim Strafmaß zu berücksichtigen haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. SauerWernerDr. Ludwig
Dr. DotterweichDr. Ortlieb
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