Revision: Schuldspruchänderung von Täterschaft zu Beihilfe im BtM-Handel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 340/97
- Datum
- 30.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe richtet sich nach der Betrachtung des konkreten Tatbeitrags: Wer eine fremde Tat fördert, ohne die tatbestandsmäßige Herrschaft über die Haupttat auszuüben, ist regelmäßig als Gehilfe zu qualifizieren.
Bei Betäubungsmittelhandeltreiben kann das bloße Überführen oder Befördern von Rauschgift, insbesondere ohne Kenntnisse über die Ausgestaltung der Tat und ohne Kontrolle über die Übergabe, eher als Beihilfe zu bewerten sein.
Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die getroffenen Feststellungen eine andere rechtliche Würdigung tragen und sich daraus keine neuen Verteidigungsmöglichkeiten für den Angeklagten ergeben.
Die Änderung des Schuldspruchs kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer zur erneuten Entscheidung über Strafe und Kosten erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 5. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 340/97 vom 30. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. März 1997, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seine Revision führt mit der allein erhobenen Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens wird von den Feststellungen nicht getragen.
Danach erklärte sich der Angeklagte auf Bitte des Mitangeklagten H. bereit, diesen am 7. Juni 1996 gegen Bezahlung von Venlo/Niederlande nach Deutschland zu fahren; als Bezahlung stellte er sich einen Betrag von um die 150 DM vor. Er mietete einen PKW und holte H. ab, der eine Plastiktüte mit etwa 2 kg Kokain (Wirkstoffgehalt zwischen 89,3 und 93,6 %) hinter den Beifahrersitz legte. Der Angeklagte konnte nicht sehen, was sich in der Tüte befand. Erst nach Passieren der Grenze wurde ihm beim Mithören eines Gesprächs, das H. per Mobilfunk mit dem Verkäufer des Kokains führte, klar, dass es sich um eine größere Menge Rauschgift handelte, die für einen Käufer in Deutschland bestimmt war. Wegen der ihm zugesagten Entlohnung setzte er die Fahrt jedoch fort und brachte H. zur Autobahnraststätte Brohltal-West, wo die Übergabe des Rauschgifts stattfinden sollte. Da der „Käufer“ ein Verdeckter Ermittler des Landeskriminalamts Baden-Württemberg war, wurden die Angeklagten dort festgenommen und das Rauschgift sichergestellt.
Das Verhalten des Angeklagten war – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat – nach den maßgeblichen Kriterien für die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe (vgl. für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 3, 6, 9, 12, 14, 24, 25, 36, 39, 42, 47) das eines Gehilfen, der eine fremde Tat gefördert hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der geänderte Schuldvorwurf dem geständigen Angeklagten keine besseren Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet hätte.
Die Änderung des Schuldspruchs bedingt den Wegfall des Strafausspruchs, über den neu zu entscheiden ist. Die Feststellungen bleiben insgesamt aufrechterhalten; das gilt auch insoweit, als sie die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten betreffen. Ergänzungen sind möglich.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Niemöller Jahnke Detter RiBGH Rothfuß Bode ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
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