Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Minder schwerer Fall des versuchten schweren Raubes bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 340/90
Datum
15.08.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt im Rahmen einer auf den Strafausspruch beschränkten Revision die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die Einstufung als minder schwerer Fall. Das Landgericht hatte bei der Strafzumessung persönliche Belastungen, leichte Alkoholenthemmung, Geständnis, das nur versuchte Tatgeschehen und das hohe Alter des Opfers berücksichtigt. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung wegen schweren Raubes sind sowohl entlastende als auch belastende Umstände zu würdigen; hierzu zählen persönliche Lebensumstände, psychische Belastungen, alkoholbedingte Enthemmung, Geständnis sowie das Ausmaß der konkreten Gewaltanwendung.

2

Die Einordnung als minder schwerer Fall des § 250 StGB ist zulässig, wenn die konkrete Gewaltanwendung gering ist, die Wegnahme nur versucht wurde und die Tatausführung nicht zur Erlangung der Beute geführt hat.

3

Das hohe Alter des Opfers kann als strafschärfender Umstand bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden.

4

Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler; wertende Würdigungen der Strafkammer, die sich auf tragfähige Feststellungen stützen, bleiben in der Regel unbeanstandet.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 23. Januar 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Rudi Joachim ██ ██, geboren am ██ 1932 in ███ bei ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Schäfer, Dr. Blauth, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ████████ aus ███ ██ als Verteidigerin des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 1990 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und das Tatwerkzeug eingezogen. Mit einer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der 56-jährige, wohnsitzlose und mittellose Angeklagte um die Mittagszeit einer 79-jährigen Frau in der Absicht, ihr die Tasche mit dem darin vermuteten Geld wegzunehmen, einen Birkenholzknüppel von hinten auf den Kopf geschlagen, wodurch sie eine Platzwunde erlitt, hinfiel und sich einen Bluterguß zuzog. Er > „versuchte, die Tasche unter dem Körper der Zeugin herausziehend an sich zu reißen. Dies gelang ihm wegen des Widerstands der Zeugin nicht. Der Angeklagte ließ daraufhin von seinem Vorhaben ab und floh.“

Das Landgericht hat die Tat als minder schweren Fall des schweren Raubes beurteilt. Es hat dafür zum einen die erwähnte schwierige persönliche Lebenssituation des Angeklagten angeführt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und des Generalstaatsanwalts beim Oberlandesgericht hat es aber auch die „Tatausführung“ einschließlich der dafür bedeutsamen subjektiven Momente berücksichtigt. Es hat zunächst in einem Obersatz die von ihm als maßgeblich erachteten entlastenden und belastenden Umstände zusammengefasst.

Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer die zur Tatzeit bestehende (durch Abwendung seiner Freundin verursachte) besondere psychische Belastung des Angeklagten, seine (leichte) alkoholische Enthemmung, die Tatsache, dass der schwere Raub nur bis zum Versuch gediehen ist, sowie das Geständnis gewertet. Auch die anschließende Beurteilung, der Angeklagte habe mit dem Knüppel „eher zurückhaltend [...] zugeschlagen“, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt insoweit, als das Gericht offensichtlich das Maß der „konkreten Gewaltanwendung“ – das nicht ausreichte, der 79-jährigen Frau die Tasche zu entreißen – als verhältnismäßig gering erachtet hat.

Als den Angeklagten belastend hat die Strafkammer die Folgen der Tat, ebenso aber – entgegen der Auffassung des Generalstaatsanwalts beim Oberlandesgericht – bereits hier das hohe Alter des Tatopfers gewertet. Die anschließend angestellten Erwägungen zu den gravierenden Folgen, welche die Tat für die „alte Frau“ hatten, verdeutlichen dies.

MaierBlauth
TheuneSchäfer
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