Revision teilweise erfolgreich: Verjährung, Einstellung und Änderung von Schuldsprüchen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 340/74
- Datum
- 09.10.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafverfolgung ist einzustellen, wenn die erste richterliche Verfolgungshandlung erst nach Ablauf der einschlägigen Verjährungsfrist erfolgt und gegen den Beschuldigten keine Unterbrechungshandlungen getroffen wurden, die das Verfahren gegen ihn fortwirkend gefördert haben.
Bleibt ein gemeinschaftlich geplantes Unternehmen zur schweren räuberischen Erpressung im vorbereitenden Stadium (noch kein Eingreifen in den Willen des Opfers), so liegt regelmäßig kein strafbarer Versuch vor; vielmehr kann allenfalls eine Verabredung zur Begehung der Tat nach § 49a Abs. 2 StGB verwirklicht sein.
Der Revisionsgerichtshof kann den Schuldspruch gegen Mitangeklagte gemäß § 357 StPO entsprechend abändern, wenn nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO eine anderweitige Verteidigung nicht möglich ist.
Bei teilweiser Aufhebung eines Urteils ist der aufgehobene Umfang zur neuen Verhandlung an die sachlich zuständige Strafkammer zurückzuverweisen; über die Kosten des Rechtsmittels ist insoweit zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 17. Oktober 1973
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
2 StR 340/74
in der Strafsache gegen den Arbeiter Bruno ██████ aus ████████, geboren am ███ 1938 in ██, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. Oktober 1973 wird
a) das Verfahren im Fall I 14 der Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts vorläufig eingestellt,
b) das Verfahren in den Fällen I 6 bis 13 der Anklage (II 4 bis 11 des Urteils) auf Kosten der Staatskasse eingestellt,
c) der Schuldspruch gegen die Angeklagten E( und K( dahin geändert, dass sie im Falle II 26 des Urteils (RCO) nicht der versuchten schweren räuberischen Erpressung, sondern der Verabredung zu dieser Erpressung (§§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 49a Abs. 2 StGB) schuldig sind,
d) der gegen den Angeklagten E( ergangene Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels – soweit nicht unter I b schon darüber entschieden ist –, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
4. Die Einbrüche in den Fällen I 6 bis 13 der Anklage hat der Angeklagte E( gemeinsam mit K( in der Zeit vom 15. bis 29. Mai 1968 begangen. Die erste richterliche Handlung gegen den Angeklagten ████ in diesen Fällen (Verfügung der Anklagezustellung vom 30. Mai 1973) ist erst nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 67 Abs. 2 StGB) vorgenommen worden. Unterbrechungshandlungen gegen den Mittäter █████████ (Beschluss über die Fortdauer seiner Untersuchungshaft wegen Fluchtverdachts vom 15. Mai 1973 und vorbereitende richterliche Verfügungen hierzu) förderten nicht auch erkennbar das Verfahren gegen den voll geständigen Angeklagten E(. Das Verfahren muss deshalb in den genannten Fällen wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt werden.
2. Im Falle ███ (II 26 UA) wollten der Angeklagte E( und die Mittäter das Opfer in dessen Villa mit Waffen räuberisch erpressen. Sie kamen aber gar nicht in das Haus hinein, weil einmal das Hintreten einer Panzerscheibe misslang und bei einem zweiten Besuch ein den Tätern verdächtiges Auto vor der Tür stand. Da sie somit noch nicht begonnen hatten, auf den Willen des Opfers einzuwirken, war das Unternehmen nicht über das Vorbereitungsstadium hinausgediehen (vgl. RGSt 69, 327). Sie haben sich jedoch der Verabredung der schweren räuberischen Erpressung (§ 49a Abs. 2 StGB) schuldig gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch gegen den Angeklagten ███████ auch gegen K( (§ 357 StPO) entsprechend geändert, da sie sich auch nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders hätten verteidigen können. Auf das Strafmaß hat die Änderung keinen Einfluss, weil in jedem Fall der Versuchsstrafrahmen gilt und die Strafkammer schon berücksichtigt hat, dass das Unternehmen in einem recht frühen Stadium stecken geblieben ist.
3. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine weiteren Rechtsfehler ergeben.
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