Treffer
BGH Beschluss

Amtswegige Bestellung eines Psychiaters bei zweifelhafter kindlicher Zeugenaussage erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 340/72
Datum
21.07.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, das Landgericht habe unterlassen, von Amts wegen einen Psychiater gemäß § 244 Abs. 2 StPO zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer minderjährigen Zeugin heranzuziehen. Das BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wird dies mit besonderen Umständen (vermindertes geistiges Volumen, fehlende chronologische Darstellungsfähigkeit, Mehrfachbeschuldigungen), die eine fachärztliche Untersuchung erfordern; ein rein psychologisches Gutachten genügt nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an der Zeugnisfähigkeit oder Glaubwürdigkeit eines Zeugen hat das Gericht von Amts wegen einen Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO zu bestellen.

2

Bestehen Hinweise auf krankhafte Störungen des Geisteszustands eines Zeugen, ist eine fachärztliche (psychiatrische) Begutachtung erforderlich; ein (nur) psychologisches Gutachten kann dies nicht ohne Weiteres ersetzen.

3

Vermindertes geistiges Vermögen, Unfähigkeit zur chronologischen Darstellung und das Vorbringen widersprüchlicher oder mehrfacher Beschuldigungen begründen die Gefahr, dass ein Zeuge entscheidungserhebliche Fragen missversteht und damit die Erforderlichkeit amtswegiger Begutachtung.

4

Unterbleibt die erforderliche amtswegige Einholung eines Sachverständigengutachtens, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 31. August 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 340/72 in der Strafsache gegen den Arbeiter Helmut ███, geboren am ███ 1937 in ████, wegen Unzucht mit einem Kind

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 31. August 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer es unterlassen hat, von Amts wegen zur Frage der Glaubwürdigkeit der am 18. Januar 1956 geborenen Anneliese ███ einen Psychiater als Sachverständigen zu hören (§ 244 Abs. 2 StPO). Ein Sachverständigengutachten in dieser Richtung war hier auf Grund besonderer Umstände geboten: „Das geistige Volumen des Mädchens grenzt an Schwachsinn“, und es ist nicht in der Lage, „einen Geschehensablauf chronologisch und in der richtigen Reihenfolge darzulegen“ (UA S. 6); Anneliese ███ bezichtigt überdies, wie dem Senat aus anderen bei ihm anhängigen Verfahren bekannt ist und der in allen Fällen entscheidenden Strafkammer bekannt war (vgl. auch S. 3 UA), nicht nur den Angeklagten, sondern auch noch verschiedene andere in ihrer näheren Umgebung lebende Männer, an ihr Handlungen begangen zu haben, die den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen. Auf Grund aller dieser

Umstände liegt die Gefahr besonders nahe, dass das Mädchen entscheidungserhebliche Fragen missversteht und möglicherweise auch die Erlebnisse mit verschiedenen Männern nicht auseinanderzuhalten vermag. Ob und in welchem Umfang diese Gefahr besteht und wie ihr begegnet werden kann, kann nur durch fachärztliche Untersuchung des Mädchens klargestellt werden. Das Gutachten eines (Nur-)Psychologen reicht hierfür wegen der nicht von vornherein auszuschließenden Möglichkeit krankhafter Veränderungen im Geisteszustand des Mädchens nicht aus (vgl. BGHSt 23, 8, 11, 12, 13).

Für die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 22, 268, 271 verwiesen.

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