Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung von Hehlerei und Teilen der Diebstahlverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 340/61
Datum
27.03.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, Hehlerei und Begünstigung ein. Der BGH hob Teile des Urteils auf und verwies zur Neuverhandlung zurück, da in zwei Diebstahlsfällen Feststellungen zum fremden Gewahrsam fehlten und die Verurteilung wegen Hehlerei nicht tragfähig war. In einem Fall wurde der Schuldspruch von schwerem auf einfachen Diebstahl abgeändert; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Diebstahl setzt das Brechen eines fortdauernden fremden Gewahrsams voraus; fehlen hierzu hinreichende Feststellungen, ist die Verurteilung wegen Diebstahls aufzuheben und auf etwaige Unterschlagung hin zu überprüfen.

2

Hehlerei verlangt, dass der Erwerber bei der Annahme der Sache Kenntnis oder zurechenbare Zweifel an der strafbaren Herkunft hat; ein zunächst gutgläubiger Erwerb, der erst später Kenntnis erlangt, begründet keine Hehlerei.

3

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch hinsichtlich der rechtlichen Bewertung von Taten von sich aus gemäß den im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen abändern.

4

Eine Aufhebung des Urteils erstreckt sich nach § 357 StPO auf Mitangeklagte, auch wenn diese selbst keine Revision eingelegt haben.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 27. März 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ███████ ████ ██ ████ aus ███, dort geboren wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Neyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 27. März 1961

1.) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall 14 (Hehlerei) und soweit er und der Mitangeklagte in den Fällen 3 und 6 (Diebstahl) verurteilt worden sind, außerdem im Gesamtstrafausspruch hinsichtlich dieser beiden Angeklagten,

2.) im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass der Beschwerdeführer im Fall 12 wegen einfachen Diebstahls verurteilt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen Hehlerei und wegen Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1.) Die Revision weist gegenüber den Verurteilungen wegen Diebstahls zutreffend auf einen Rechtsmangel des Urteils hin, weil dieses in den Fällen 3 und 6 keine ausreichenden Feststellungen über den fremden Gewahrsam getroffen habe, den der Angeklagte durch die Wegnahme gebrochen haben soll. Die Strafkammer ist zwar der Überzeugung, dass es sich in diesen Fällen jeweils um das Eigentum dritter Personen gehandelt hat, indem sie zutreffenderweise davon ausgeht, dass auf der Straße stehende Mopeds und Fahrräder nicht herrenlos zu sein pflegen. Diese Feststellung ist daher rechtlich nicht angreifbar und auch für das Revisionsgericht bindend. Indessen ergibt der Sachverhalt des Urteils keine Klarheit darüber, ob das Moped „an der Radwache am Hauptbahnhof“ und die Fahrräder „vor dem Obdachlosenasyl“ noch im Gewahrsam des Eigentümers oder anderer Personen standen, als die Angeklagten ███ und ██████ sie sich zueigneten. Da in beiden Fällen die Eigentümer nicht ermittelt werden konnten, liegt die Möglichkeit nahe, dass das Moped und die Fahrräder bereits von anderen Dieben gestohlen und dann nach Gebrauch unter Aufgabe des Gewahrsams abgestellt worden waren. Fehlte es aber an einem Gewahrsam, so kann nur in Frage kommen, dass sich die beiden Angeklagten je einer Unterschlagung schuldig gemacht haben (vgl. BGHSt 13, 43).

Die deshalb insoweit gebotene Aufhebung des Urteils ist gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten ██████ zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hat.

Im Fall 12 (Wegnahme eines auf dem ████████████ abgestellten PKW Marke Opel Caravan) bestehen dagegen nach den Feststellungen keine Zweifel an dem fortdauernden Gewahrsam des Berechtigten.

Im Übrigen ist das Vorbringen der Revision zu den Diebstahlshandlungen des Angeklagten nur beweiswürdigender Natur und kann daher in diesem Rechtszug keine Beachtung finden.

2.) Nach den Urteilsgründen ist der Angeklagte auch im Fall 12 eines gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall (§§ 242, 244, 245, 47 StGB) schuldig. Im Gegensatz hierzu ist er nach dem Urteilsspruch wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden. Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs gemäß den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen kann der Senat von sich aus vornehmen. Der Strafausspruch wegen des Diebstahls im Fall 12 wird dadurch nicht berührt, weil die Strafkammer ersichtlich von dem zutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist, indem sie darlegt, dass bei der gebotenen Verneinung mildernder Umstände im Sinne des § 244 Abs. 2 StGB von einer Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus für die Straftat auszugehen sei.

3.) Die Einwände der Revision gegen die Verurteilung wegen Hehlerei (Fall 14) haben ebenfalls Erfolg. Wenn der Dieb die gestohlene Sache einem anderen zur eigenen Verfügung überlässt, der nicht weiß, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt ist, so kann dieser durch die Annahme der Sache keine Hehlerei begehen; die Annahme kann auch nicht dadurch zu einer Hehlerei werden, dass er später – nachdem er die Sache gutgläubig erlangt hatte – ihre strafbare Herkunft erfährt und trotzdem über sie wie ein Eigentümer verfügt (vgl. BGHSt 10, 151). Der Sachverhalt des Urteils reicht mithin nicht aus, um Hehlerei des Angeklagten bejahen zu können. Nach den Feststellungen hat er die 4 bis 6 Packungen gestohlene Zigaretten von dem Mitverurteilten Fischer erhalten ohne einen Hinweis darüber, woher dieser die Zigaretten hatte. Der Angeklagte gab sie dann gegen Bezahlung weiter, „wobei er sich spätestens in diesem Augenblick darüber klar war, dass es sich um gestohlene Sachen handelte“. Bei diesen Feststellungen ist eine gutgläubige Annahme der Zigaretten durch den Angeklagten nicht ausgeschlossen, die sich durch seine spätere Erkenntnis von der strafbaren Herkunft der Zigaretten nicht in einen hehlerischen Erwerb umgewandelt hat. Hiernach kann auch die Verurteilung wegen Hehlerei durch Ansichbringen nicht bestehen bleiben.

4.) Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt auch für die Bejahung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Der Sachverhalt bietet keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte über die Gesichtspunkte hinaus, die der Sachverständige begutachtet hat und die somit von der Strafkammer in ihrer Entscheidung berücksichtigt sind, sonstwie „zugfolge hochgradiger Abnormität seines seelischen Innenlebens“ im Zeitpunkt der Straftaten nur vermindert zurechnungsfähig gewesen sein könnte. Daher drängte sich der Strafkammer nicht auf, in dieser Hinsicht noch eine besondere weitere Untersuchung anzustellen.

Baldus Busch Menges Kirchhof

Bundesrichter Meyer ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert, zu unterschreiben.

Baldus
Revision: Aufhebung von Hehlerei und Teilen der Diebstahlverurteilung — Themis