Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht: Tenorkorrektur und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 340/60
- Datum
- 03.08.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Urteilsspruch muss für jede verurteilte Tat klar erkennen lassen, welche strafrechtliche Vorschrift verletzt ist; ist dies in den Gründen ersichtlich, kann das Revisionsgericht den Tenor berichtigen.
Das Revisionsgericht darf den Tenor ergänzen, wenn die Urteilsgründe den ergänzten gesetzlichen Tatbestand tragen; eine solche Ergänzung ist zulässig, soweit sie den Angeklagten nicht schlechterstellt (keine Erhöhung der Strafe).
Ist die schwerere im Eröffnungsbeschluss angenommene Tat in sich einschließend gegenüber einer leichteren Tat, ist ein gesonderter Hinweis auf die Anwendung der leichteren Vorschrift nicht erforderlich.
Bei der Strafzumessung dürfen Erwägungen, die lediglich den Zweck der Norm zum Ausdruck bringen (z.B. "Reinhaltung der Schule" bei §174 StGB), nicht erneut als strafschärfend herangezogen werden.
Bei strafschärfenden Erwägungen sind Anknüpfungspunkte für verminderte Steuerungsfähigkeit des Täters (z. B. Funktionsstörungen des Gehirns) zu prüfen; pauschale Hinweise auf "Hemmungslosigkeit" ohne nähere Erläuterung können Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Strafzumessung begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4. Februar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████████████ █████ ██████ ███ aus ██, ███████████ zur geboren am ██████████████████, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Busch Bundesrichter Prof. Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. Februar 1960 1.) dahin abgewandelt, dass er schuldig ist in fünf Fällen der tateinheitlich begangenen Unzucht mit zwei Abhängigen, in weiterer Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und mit Unzucht zwischen Mannern (II 1, 6, 7, 11, 14), in drei Fällen der Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (II 2, 8, 15), in drei Fällen der Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und mit Unzucht zwischen Männern (II 3, 4, 9), in einem Falle der tateinheitlich begangenen Unzucht mit drei Abhängigen in weiterer Tateinheit mit Unzucht mit zwei Kindern und mit Unzucht zwischen Mennern (II 10), in einem Falle der tateinheitlich begangenen Unzucht mit zwei Abhängigen in weiterer Tateinheit mit Unzucht mit zwei Kindern (II 5), in einem Falle der tateinheitlich begangenen Unzucht mit vier Abhängigen in weiterer Tateinheit mit Unzucht mit vier Kindern und mit Unzucht zwischen Männern (II 12) und in einem Falle der tateinheitlich begangenen Unzucht mit vier Abhängigen in weiterer Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und mit Unzucht zwischen Männern (II 13).
Verbrechen und Vergehen nach §§ 174 Nr. 1, 175, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73, 74 StGB, 2.) mit den Feststellungen im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in 15 Fällen, „teilweise“ begangen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern, zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen. Die Revision macht unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend; die Verfahrensrüge ist nicht in der durch § 344 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden.
1. Der Urteilsspruch muss bei einer Verurteilung wegen mehrerer Taten klar erkennen lassen, welches Strafgesetz der Täter in jedem einzelnen Fall verletzt hat. Dieser Notwendigkeit genügt die Fassung der Strafkammer nicht. Da aber die Urteilsgründe für jeden Einzelfall ergeben, welche gesetzlichen Tatbestände der Angeklagte erfüllt hat, kann das Revisionsgericht die Fassung des Urteilsspruchs berichtigen.
Dabei ist eine Ergänzung notwendig. Der Sachverhalt ergibt, dass der Angeklagte sich in allen Fällen mit Ausnahme des Falles II 5 gleichzeitig eines Vergehens nach § 175 StGB schuldig gemacht hat. In allen diesen Fällen muss er also auch nach dieser Bestimmung verurteilt werden. Der Eröffnungsbeschluss legte ihm die tateinheitliche Begehung von Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB zur Last; auf die mögliche Anwendung des § 175 StGB ist er, nachdem die Strafkammer die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB abgelehnt hat, nicht hingewiesen worden. Ein solcher Hinweis ist aber entbehrlich, wenn die schwerere vom Eröffnungsbeschluss angenommene Straftat die leichtere Tat, derentwegen verurteilt wird, in sich einschließt. Das ist bei der vollendeten Verführung zur Unzucht unter Männern hinsichtlich des Vergehens nach § 175 StGB der Fall. Daher kann das Revisionsgericht auch ohne Hinweis den Schuldspruch abändern. Das Verbot der Schlechterstellung hindert die Ergänzung nicht, nur die Strafe darf nicht erhöht werden.
2. Im Falle II 5 liegt allerdings kein Vergehen nach § 175 StGB vor, weil es nicht zu einem Unzuchttreiben im Sinne dieser Vorschrift gekommen ist. In den Fällen II 10, 12, 13 hat der Angeklagte jeweils nur mit einem oder zwei der an sich beteiligten Schüler Unzucht nach § 175 StGB getrieben.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils enthält zum Nachteil des Angeklagten keinen Rechtsfehler.
4. Bei der Strafzumessung führt das Landgericht als strafschärfend an, es müsse in Rechnung gestellt werden, dass „die Schule rein bleibt, die Eltern ihre Kinder ohne Sorge in den Unterricht schicken können und die Kinder selbst zu sauberen jungen Menschen erzogen werden“. Diese Erwägung trifft für alle Fälle zu, in denen Lehrer mit ihrer Erziehung anvertrauten Jugendlichen unzüchtige Handlungen begehen. Die Reinhaltung des Verhältnisses zwischen Lehrern und Schülern ist der Zweck des § 174 Nr. 1 StGB; die Erwägungen, die die Strafkammer angestellt hat, waren also für den Gesetzgeber bei der Aufstellung des Strafrahmens bestimmend. Diese Gesichtspunkte bei Bemessung einer dem § 174 StGB entnommenen Strafe zu berücksichtigen, ist rechtsfehlerhaft. Obwohl die Strafkammer sie bei der Erörterung der Gesamtstrafe angestellt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie schon bei Bildung der Einzelstrafen mitgewirkt haben. Auch dass die Strafkammer die Hemmungslosigkeit des Angeklagten ohne nähere Erläuterung strafschärfend gewertet hat, erweckt Zweifel in der Richtung, ob sie sich hierbei bewusst war, dass die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten aus besonderer von ihm nicht zu vertretender Ursache (Gehirnfunktionsstörung) erheblich vermindert ist und dass ihm daher möglicherweise sein Handeln nur in geringerem Maße vorgeworfen werden kann, weil er sich als geistig Gesunder viel leichter gegen seine Gelüste hätte wehren können.
| Justizangestellter | Baldus | Dr. Schalscha | |||
| Dotterweich | Busch | Menges |