Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Rückfallbetrug: Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 340/59
Datum
30.09.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Duisburg gegen mehrere Verurteilungen wegen Betrugs (Rückfall). Streitfrage war insbesondere, ob die Strafkammer hinreichend feststellte, dass die behauptete Täuschung ursächlich für die Vermögensverfügung war. Der BGH gab der Revision teilweise statt: eine Rückfallbetrug-Verurteilung und der gesamte Strafauspruch wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrigen Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellungen des Tatrichters müssen so erläutert sein, dass das Revisionsgericht die rechtliche Würdigung und die Kausalität zwischen Täuschung und Vermögensverfügung überprüfen kann.

2

Die Verlesung von Vernehmungen und Urkunden nach § 251 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn Zeugen unbrauchbar sind; eine mangelnde Rüge hiergegen ist nach § 344 Abs. 2 StPO unbeachtlich, wenn nicht konkrete Beweismittel benannt werden.

3

Liegt in der Täuschung eine Vergrößerung des von dem Gläubiger ursprünglich eingegangenen Risikos, so begründet dies den Vorsatz und die Ursächlichkeit des Vermögensschadens für den Betrugstatbestand.

4

Beeinträchtigt eine fehlerhafte Verurteilung die Gesamtrechtsfolgen (Strafauspruch, Sicherungsverwahrung, Aberkennung der Ehrenrechte), so ist der gesamte Strafauspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 27. Februar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ J aus █████, geboren am ███ ███████████ ████ 1916 in zur Zeit in ██████████████████, █, wegen Betruges im Rückfall

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ █████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 27. Februar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betrugs im Rückfall verurteilt worden ist, außerdem im gesamten Strafaussprach.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen und fortgesetzten Rückfallbetruges unter Einbeziehung einer wegen Unterschlagung erkannten Gefängnisstrafe von drei Monaten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus und Geldstrafen verurteilt worden; außerdem wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt; Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift konnten die Eheleute K. nicht als Zeugen geladen werden, da sie sich nach Mitteldeutschland abgesetzt hatten. Deshalb sind nach § 251 Abs. 2 StPO die Strafanzeige der Ehefrau B., ihre polizeiliche Vernehmung sowie die polizeiliche Vernehmung des Ehemannes B. und ein Brief der Ehefrau des Angeklagten an die Ehefrau B. in der Hauptverhandlung verlesen worden. Dass diese Verlesung unzulässig gewesen sei, behauptet die Revision nicht. Aus den genannten Urkunden und Niederschriften konnte die Strafkammer den Sachverhalt so feststellen, wie es geschehen ist. Im Anschluss an die Verlesung ist im allseitigen Einverständnis von der Vernehmung des nicht erschienenen Zeugen Peter ██ ███████ abgesehen worden. Bei dieser Sachlage hatte die Strafkammer keinen Anlass, die Vernehmung gleichwohl durchzuführen. Im Übrigen versäumt es die Revision, die Beweismittel anzugeben, die die Strafkammer noch hätte benutzen sollen. Insoweit ist die Rüge daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).

2. Die Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. In Einzelausführungen wendet sie sich gegen die Verurteilung in den Fällen ███ und ███ sowie gegen die Strafzumessung.

a) Als der Angeklagte den 16-jährigen Sohn der Frau ████, Peter ████, mit dem Auto von W. nach L. bringen wollte, erklärte er Frau ██████, das Auto eines Bekannten, mit dem er die Fahrt ausführen wolle, sei jetzt repariert; zur Bezahlung der Reparatur benötige er jedoch 30 DM, sonst erhalte er das Auto nicht. Das Urteil stellt fest, dass ihm Frau ██ hierauf 30 DM als Darlehen gab, das der Angeklagte zur Anmietung eines Autos verwendete; er täuschte also Frau ███ über den Verwendungszweck des Geldes. Was alsdann die Strafkammer zur Ursächlichkeit dieser Täuschung für den Vermögensschaden der Frau ███ ausführt, reicht nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung richtiger Rechtsanwendung zu ermöglichen. Die Besonderheit des Falles (Vereinbarung, dass der Angeklagte den Sohn der Frau ███ mit dem Kraftwagen nach L. bringen sollte) musste Anlass sein, näher darzulegen, warum es für Frau █████ nicht gleichgültig war, ob der Angeklagte mit dem Darlehen einen reparierten Kraftwagen einlöste oder einen Kraftwagen mietete. Insoweit kann daher die Verurteilung nicht bestehen bleiben.

b) Der Verurteilung wegen des zweiten Rückfallbetruges liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte war der Ehefrau ███ anlässlich eines Verkehrsunfalls behilflich gewesen. Aus Dankbarkeit dafür borgte ihm der Ehemann ███ auf seine Bitte insgesamt 450 DM. Kurz danach veranlasste der Angeklagte auch Frau W., ihr ein Darlehen von 350 DM zu geben, das er angeblich für den Kauf eines Autos benötigte. Dabei verschwieg er, dass der Ehemann █████████ ihm schon 450 DM geliehen, also schon eine Dankespflicht erfüllt hatte. Beide Eheleute haben nichts zurückerhalten. Die Strafkammer sieht das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Ehefrau W. als Betrug an. Ihre Darlegungen, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen sei, der Ehefrau W. zu sagen, ihr Ehemann habe ihm bereits 450 DM gegeben, enthalten keinen Rechtsfehler. Der Angeklagte wusste auch, dass ihm Frau ████████████████ ebenfalls nur aus Dankbarkeit das Geld leihen werde. Diese war zwar an sich bereit, durch die Gewährung eines Darlehens an den in nicht guten Vermögensverhältnissen lebenden Angeklagten ein gewisses finanzielles Risiko einzugehen. Dieses Risiko wurde jedoch durch die Täuschung des Angeklagten erheblich höher als Frau W. wollte. Darin liegt der durch Täuschung und anschließende Vermögensverfügung verursachte Vermögensschaden. Auch der innere Tatbestand des Betruges ist einwandfrei festgestellt. Was die Revision hierzu an neuen Tatsachen vorträgt, kann nicht beachtet werden.

3. Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges im Falle IV sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

4. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung im Falle K. sich auf den übrigen Strafaussprach ausgewirkt hat, war der gesamte Strafaussprach aufzuheben. Diese Aufhebung erfasst auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

BaldusDr. DotterweichKirchhof
BuschMenges
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