Revision: Erregung öffentlichen Ärgernisses und Beleidigung aufgehoben, Unzucht-Verurteilung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 340/54
- Datum
- 08.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erregung öffentlichen Ärgernisses setzt voraus, dass die Handlung von einer unbestimmten Vielzahl von Personen wahrgenommen werden kann; die bloße Darbietung gegenüber einer einzelnen Person reicht nicht aus.
Ein auf einen speziellen Tatbestand gerichtetes Verhalten (z.B. Verleitung eines Kindes zu unzüchtigen Handlungen nach §176 StGB) schließt die Anwendung des allgemeinen Beleidigungsdelikts (§185 StGB) insoweit aus.
Eine Beleidigung der Eltern infolge ehrverletzenden Verhaltens gegenüber dem Kind liegt nur vor, wenn besondere Umstände die Missachtung der elterlichen Ehre deutlich zum Ausdruck bringen.
Liegt eine rechtliche Bewertungsfehler vor, der das Strafmaß beeinflusst haben kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29. April 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gemüsehändler Karl S. aus K[REDACTED], geboren am ████ in K[REDACTED], wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. L[REDACTED] in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. April 1954 1. dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses und Beleidigung entfällt, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 13. Dezember 1953 saß der Angeklagte im Eisstadion in Köln auf einer Bank. Er hatte unter seinem Mantel weder Hose noch Unterhose an. Als sich die siebenjährige Lucia K[REDACTED] neben ihn setzte, sagte er alsbald zu ihr, er habe keine Hose an, sie solle mal herschauen. Er schlug dabei seinen Mantel so weit zurück, dass das Kind die nackten Beine bis zum Geschlechtsteil hinauf sah. Es schaute sofort wieder weg und verließ die Bank. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen versuchter Verleitung des Kindes zur Vornahme unzüchtiger Handlungen in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses und in Tateinheit mit Beleidigung des Kindes sowie seiner Eltern zu neun Monaten Gefängnis ohne Strafaussetzung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
Die Verurteilung wegen versuchter Verleitung des Kindes zur Vornahme unzüchtiger Handlungen enthält keinen Rechtsfehler (BGHSt 1, 168). Dagegen tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Ein Täter gibt das Ärgernis nicht schon dann öffentlich, wenn er die Handlung an einem öffentlichen Ort begeht, sondern wenn eine unbestimmte Vielzahl von Personen sie wahrnehmen kann. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte seinen Mantel nur so weit zurück, dass gerade das neben ihm sitzende Mädchen seinen Unterkörper sehen konnte. Er wollte sich also erkennbar nur diesem einen Kind gegenüber entblößen. An anderer Stelle führt das Landgericht auch aus, dass der Angeklagte seine Aufmachung zu schamverletzenden Handlungen gegenüber Frauen oder Kindern verwenden wollte und dem Kind gegenüber auch verwandt hat. Die Handlung ist danach nicht öffentlich begangen. Im Übrigen hat die Strafkammer nicht fest-
gestellt, dass der Wille des Angeklagten dahin ging, dass eine unbestimmte Vielzahl von Personen von seinem Treiben Kenntnis nehmen sollte.
Fehlerhaft ist ferner die Annahme einer Beleidigung des Kindes. Jede Verleitung eines Kindes zu unzüchtigen Handlungen enthält eine Ehrverletzung des Kindes, so dass § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB als der engere Tatbestand eine Anwendung des § 185 StGB ausschließt (RGSt 73, 211). Die Ehrverletzung gegenüber dem Kinde kann gleichzeitig eine Beleidigung des Inhabers der elterlichen Gewalt enthalten. Diese Missachtung der Ehre der Eltern muss aber durch besondere Umstände zum Ausdruck kommen (BGH JZ 1951, 520). Solche besonderen Umstände hat der Tatricter hier nicht festgestellt, so dass in dem Verhalten des Angeklagten keine Beleidigung der Eltern des Kindes lag. Es ist nach dem Sachverhalt auch nicht anzunehmen, dass eine neue Verhandlung derartige Feststellungen ergeben wird.
Der Schuldspruch war entsprechend abzuändern und das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, weil die fehlerhafte rechtliche Bewertung auf das Strafmaß von Einfluss gewesen sein kann.
| Dr. Arndt | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |