Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 340/53
Datum
01.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls (§252 StGB). Der BGH bestätigt das Urteil: Die Wegnahme war rechtlich vollendet, der Angeklagte als Mittäter durch Ablenkung mit Tätervorsatz beteiligt, sodass §252 anwendbar ist. Die Qualifikation als Versuch war formell fehlerhaft, jedoch unschädlich. Eine Bewährungsaussetzung kommt wegen früherer Bewährung nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 252 StGB setzt einen rechtlich vollendeten Diebstahl voraus; die Nötigungshandlung tritt nach der Wegnahme und ist von der Wegnahme zu unterscheiden.

2

Die Anwendung von Gewalt oder Drohungen in der Absicht, den Besitz der Diebesbeute zu erhalten, vollendet den Tatbestand des § 252 StGB bereits durch die Tathandlung; der Erfolg der Nötigung ist nicht erforderlich.

3

Wer die Wegnahme gemeinsam plant und durch ablenkende Handlungen fördert und dabei mit Tätervorsatz handelt, ist als Mittäter anzusehen und kann wegen räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB bestraft werden.

4

Eine fehlerhafte rechtliche Einordnung der Tat als Versuch statt Vollendung ist unschädlich, soweit der Angeklagte hierdurch nicht beschwert wird; § 46 StGB ist nur bei tatsächlich vorliegendem Versuch einschlägig.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen – Große Strafkammer Bremerhaven –, 18. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauschlosser Jans ███ aus ███, ███ geboren am ███████ 1926 in ██, wegen versuchten gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen – Große Strafkammer in Bremerhaven – vom 18. März 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen versuchten gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls und wegen Amtsanmaßung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls.

Dieser Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte und der rechtskräftig abgeurteilte Mittäter RC zechten am 8. Januar 1953 in der Gastwirtschaft ████████. Sie hatten nicht genügend Geld bei sich, weitere alkoholische Getränke gegen den Willen des Wirtes zu beschaffen. ██████████████ sich hinter das Büfett und entwendete heimlich vier Flaschen Alkohol, die er in seine Tasche steckte. Der Gastwirt bemerkte das und wollte den Täter am Weglaufen hindern. Auf einen Zuruf von RC packte der Angeklagte den Gastwirt mit beiden Händen am Arm und hielt ihn fest. ███ lief mit den Flaschen zur Tür. Auf Rufen des Wirtes verriegelte ein Gast die Tür und stellte sich davor. Als der Wirt sodann nach der Polizei und um Hilfe rief, veranlasste der Angeklagte die Rückgabe der Flaschen.

Die Revision des Angeklagten rügt nur die Verletzung sachlichen Rechts. Sie meint, eine Bestrafung aus § 252 StGB sei nicht möglich, weil der Angeklagte nicht Mittäter am Diebstahl sei. Der Diebstahl sei ohne sein Zutun vor seiner Mitwirkung beendet gewesen. Mindestens sei er nach § 46 StGB straflos.

Nach § 252 StGB wird gleich einem Räuber bestraft, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Voraussetzung ist ein vollendeter Diebstahl. Die Nötigung durch Anwendung von Gewalt oder Drohungen folgt der Wegnahme nach; denn die Wegnahme mittels Nötigung ist Raub nach § 249 StGB.

Die Strafkammer hat angenommen, dass der Diebstahl rechtlich vollendet sei, weil der Gastwirt die Wegnahme erst bemerkte, als RC mit den in der Tasche versteckten ████████ zum Ausgang lief. Damit sei schon ein Gewahrsam des ████ ███████████, wenn auch noch nicht gesichert. Der Diebstahl sei zwar rechtlich vollendet, aber tatsächlich noch nicht beendet. Die Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Wegnahme in derartigen Fällen ist fraglich. Die hier getroffene Entscheidung der Strafkammer lässt keinen Rechtsfehler erkennen (RGSt 52, 76; 66, 96).

Der Angeklagte hat nach Vollendung des Diebstahls Gewalt angewandt, um den Besitz der Diebesbeute zu erhalten. Im Schrifttum ist bestritten, ob bei der Beteiligung mehrerer Täter auch derjenige nach § 252 StGB bestraft werden kann, der nur an der Nötigungshandlung und nicht an der Wegnahme beteiligt ist.

Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es hier nicht, weil nach den Feststellungen der Strafkammer auch die Wegnahme von beiden Angeklagten geplant und gemeinsam ausgeführt ist, indem der Angeklagte den Wirt ablenkte, während RC heimlich die Flaschen wegnahm. Das Verhalten des Angeklagten förderte die Wegnahme. Da er auch dabei mit Tätervorsatz handelte, wie die Strafkammer feststellt, war er auch Mittäter am Diebstahl. Auf sein Verhalten ist mit Recht § 252 StGB angewandt.

Unrichtig ist die Annahme des Landgerichts, die Tat der Angeklagten sei nur ein versuchtes Verbrechen nach § 252 StGB. Da Voraussetzung des § 252 StGB ein vollendeter Diebstahl ist, liegt Versuch nur dann vor, wenn die Nötigungshandlung im Anfang der Ausführung stecken bleibt. Dagegen gehört es nicht zum Tatbestand des § 252 StGB, dass die Nötigung auch Erfolg hat. Es genügt vielmehr die Anwendung von Gewalt oder Drohungen in der Absicht, den Besitz zu erhalten. Die Tat ist mit der Gewaltanwendung oder Drohung beendet, auch wenn der mit der Nötigung beabsichtigte Erfolg nicht erreicht wird. Die Angeklagten hätten daher wegen vollendeten räuberischen Diebstahls bestraft werden müssen. Durch diesen Rechtsfehler sind sie aber nicht beschwert. Daraus folgt andererseits, dass sich der Angeklagte nicht auf § 46 StGB berufen kann, weil § 46 StGB nur bei einem Versuch anwendbar ist.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt nicht in Frage, weil dem Angeklagten schon 1952 eine Bewährungsfrist bewilligt worden ist (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB).

Die Revision muss daher verworfen werden.

DotterweichWernerMenges
MartinDr. Arndt
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