Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs: Vorwegvollzug der Strafe unzureichend begründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 339/86
- Datum
- 15.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung (Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel) ist nur gerechtfertigt, wenn der Tatrichter aufgrund konkreter Tatsachen feststellt, dass der Vorwegvollzug als notwendige Vorstufe der Behandlung erforderlich ist, um heilende oder bessernde Einwirkung sowie die Abwendung erheblicher Gefahren zu erreichen.
Die bloße Feststellung, eine gegenwärtige Therapie sei „wenig sinnvoll“ und möglicherweise später erfolgversprechend, genügt nicht; es sind durch Tatsachen belegte Überzeugungsgründe darzulegen, aus denen die Notwendigkeit des Strafvollzugs für einen späteren Therapieerfolg folgt.
Fehlt es an einer den Anforderungen genügenden Begründung der Anordnung des Vorwegvollzugs, rechtfertigt dies die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über Strafe, Maßregel und deren Vollstreckungsreihenfolge.
Bei der Entscheidung über den Vorwegvollzug sind medizinische Gutachten zwar zu berücksichtigen; ihre bloße vorläufige Aussagekraft ersetzt jedoch nicht die tatrichterliche Würdigung, die konkrete, tatsachenkundige Feststellungen zur Erforderlichkeit des Strafvollzugs enthalten muss.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 28. Januar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 339/86
In der Strafsache gegen ██ Alois ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███, ████, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 1986 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken sei, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht begründet seine Anordnung wie folgt:
"Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. █████ ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Therapierung des Angeklagten wenig sinnvoll. Möglicherweise kann sich jedoch dieses Bild durch eine altersgemäße Reifung des Angeklagten in einigen Jahren ändern, so dass zu einem späteren Zeitpunkt ein gewisser Therapieerfolg erreicht werden kann."
Diese Begründung genügt nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe zu stellen sind. Ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung ist nur gerechtfertigt, wenn der Vorwegvollzug der Strafe als Vorstufe der Behandlung des Verurteilten – der heilenden oder bessernden Einwirkung auf den Täter sowie der Abwendung oder Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten – erforderlich ist. Die Feststellung, dass gegenwärtig eine erfolgsversprechende Therapie „wenig sinnvoll“ ist, möglicherweise aber in einigen Jahren gewisse Erfolgsaussichten hat, genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Tatrichter seine durch Tatsachen belegte Überzeugung darlegt, gerade der Strafvollzug sei im Interesse des Verurteilten zunächst notwendig, um einen späteren Therapieerfolg zu erreichen (vgl. BGH, Urt. vom 25. Juli 1985 – 1 StR 241/85; Beschluss vom 7. Juli 1986 – 3 StR 258/86; Beschluss vom 7. Juli 1986 – 3 StR 255/86; Rechtsprechungsübersicht in NStZ 1985, 153, 161).
Im Hinblick auf den hier bestehenden Gesamtzusammenhang zwischen Strafe, Maßregel und Reihenfolge der Vollstreckung hat der Senat wegen des Fehlers den gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben (vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 10).
Herdegen RiBGH Dr. Meyer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
| Theune | |
| Jahnke |