Revision der Staatsanwaltschaft gegen Totschlagsurteil verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 339/85
- Datum
- 31.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge ist nur erfolgreich, wenn die Rüge konkret darlegt, welche maßgebliche Aufklärungshandlung das Tatgericht unterlassen hat; im Revisionsverfahren sind neue inhaltliche Ausführungen, die nicht in der Hauptverhandlung erhoben wurden, nicht zu berücksichtigen.
Das Tatgericht darf von der Einschätzung eines Sachverständigen abweichen, wenn es diese Abweichung auf nicht angreifbare Tatsachenfeststellungen stützt und die abweichende Würdigung nachvollziehbar begründet.
Bildet eine gedrängt zeitlich ablaufende und von gleicher Motivation getragene Folge von Handlungen eine Einheit, kann das Gericht diese als in sich geschlossene Handlungseinheit behandeln und eine trennscharfe Zuordnung unterschiedlicher Schuldfähigkeitsgrade auf einzelne Teilakte ablehnen.
Bei der Prüfung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit sind die kumulativen Wirkungen von Alkoholisierung und affektiver Erregung zu berücksichtigen; eine bloße Möglichkeit einer solchen Verminderung genügt nicht zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit ohne tragfähige Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 10. Januar 1985
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen █████ Nazim, aus ████████, geboren am ████ 1961 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Meyer, B. Maier, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, ██████████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Januar 1985 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte mit dem – später getöteten – 81-jährigen gehunfähigen Rentner ████████ in dessen Küche in Streit geraten, weil dieser den Ehering, den ihm der Angeklagte wunschgemäß zum Anprobieren ausgehändigt hatte, nicht mehr zurückgeben wollte. Gegenüber dem Versuch des Angeklagten, den Ring gewaltsam vom Finger zu ziehen, setzte sich █████████ zur Wehr. Er drohte dem Angeklagten an, ihn mit einem auf dem Tisch liegenden Messer zu stechen.
Nunmehr geriet der Angeklagte dermaßen in Wut, dass er Wilhelm ████████ von vorn mit beiden Händen um den Hals fasste und ihn mindestens ein bis zwei Minuten, möglicherweise aber auch noch länger, mit erheblicher Gewalt würgte, bis der Tod eintrat. Der Angeklagte hatte dabei auch die Absicht, █████████ zu töten. Nachdem der Angeklagte den Würgegriff gelöst hatte, fiel der Körper des Toten aus dem Rollstuhl zu Boden. Der Angeklagte trat dem Toten nun noch mehrfach mit großer Wucht gegen den Brustkorb und den Bauch (UA Bl. 9).
2. Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat der in der Hauptverhandlung gehörte psychiatrische Sachverständige bei Zugrundelegung einer Trinkmenge von zwei Flaschen Bier (0,5 l) und 18 cl Raki in den drei Stunden vor der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 1,4 ‰ für die Tatzeit errechnet. Nach der weiteren gutachtlichen Stellungnahme hatte der Angeklagte bei Tatbegehung unter einer ausgeprägten affektiven Spannung gestanden. Eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens hat der Sachverständige auch bei Berücksichtigung der Kumulationswirkung beider Faktoren für die Zeit des Würgens ausgeschlossen. Er hat es jedoch für möglich gehalten, dass sich der Erregungszustand des Angeklagten „während der Tatausführung“ so gesteigert habe, dass das Hemmungsvermögen „bei den sich unmittelbar anschließenden Fußtritten gegen den Körper des Toten doch erheblich eingeschränkt war“ (UA Bl. 31 f).
3. Die Strafkammer hat in einer aus Rechtsgründen nicht angreifbaren – und insoweit auch von der Revision nicht angegriffenen – Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten angenommen, dass er im genannten Zeitraum zwei Flaschen Bier (0,5 l) und 24 (statt 18) cl Raki getrunken und zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 ‰ gehabt hatte. Hinsichtlich des Grades der Affektspannung des Angeklagten hat das Tatgericht es als zweifelhaft erachtet, ob „eine klare Grenzziehung zwischen dem Tötungsakt selbst und den nachfolgenden Fußtritten gegen den Körper des Toten vorgenommen werden kann. Würgen und Treten des Opfers bilden aufgrund des gedrängten zeitlichen Ablaufs und der gleichbleibenden Motivationslage des Angeklagten eine in sich geschlossene Handlungseinheit, die nach der Überzeugung der Kammer eine solche Unterscheidung zu Lasten des Angeklagten nicht zulässt“ (UA Bl. 33).
II.
1. Die Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg. Sie lässt offen, welche (sich aufdrängende) Aufklärung das Gericht unterlassen habe. Denn soweit die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Befragung des Sachverständigen zur „Anwendbarkeit des § 21 StGB bei einer angenommenen Blutalkoholkonzentration von 1,6 bis 1,7 ‰“ anspricht, trägt sie zugleich vor, dass „der Sachverständige in der Hauptverhandlung zu der Frage der Schuldfähigkeit auch bei höherer Alkoholisierung tatsächlich gehört worden ist“ (Revisionsbegründungsschrift UA Bl. 4). Die weiteren Darlegungen über den Inhalt dieser gutachtlichen Äußerung können im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.
2. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht enthält das Urteil keine durchgreifenden Rechtsfehler. Der Erörterung bedarf nur die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, die Strafkammer habe nicht sachkundig dargelegt, weshalb sie – anders als der Sachverständige für einen von ihm angenommenen Blutalkoholgehalt von 1,4 ‰ des Angeklagten – auf der Grundlage einer nach dem Beweisergebnis möglicherweise geringfügig höheren Blutalkoholkonzentration von 1,7 ‰ eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens nicht ausschließen vermochte. Insoweit hat jedoch die Beschwerdeführerin den maßgeblichen Inhalt der Sachverständigenausführungen und der Urteilsgründe nur unvollständig angesprochen:
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten zunächst, ohne zwischen den einzelnen Handlungen des Angeklagten zu differenzieren, ausgeschlossen, dass die Alkoholisierung und der Erregungszustand des Angeklagten zu einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens geführt haben könnten. Auf Befragen durch das Gericht ist er zwar hinsichtlich des eigentlichen Tötungsaktes, also des Würgens, bei dieser Beurteilung geblieben, hat aber selbst bei Annahme eines Blutalkoholgehalts von nur 1,4 ‰ nicht ausgeschlossen, dass sich die Erregung des Angeklagten im Laufe der Tötungshandlung gesteigert habe und sein Hemmungsvermögen beim unmittelbar anschließenden Erteilen der Fußtritte im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei.
Damit ist das Gericht mit seiner Beurteilung von der des Sachverständigen insoweit abgewichen, als es nicht ausschließen vermochte, dass die bei der tatsächlichen Auseinandersetzung um den Ring im Angeklagten entstandene Wut bereits bei der Tötungshandlung zu dem Grad der Erregung geführt hatte, der vom Sachverständigen erst für das nachfolgende Verhalten des Angeklagten angenommen wurde. Entscheidend hierfür war die aus Rechtsgründen nicht angreifbare Würdigung des festgestellten Tatgeschehens dahin, dass die auf derselben Motivationslage beruhenden und unmittelbar aneinander anschließenden Handlungen des Würgens und Tretens eine in sich geschlossene Handlungseinheit bildeten. Auf dieser Grundlage ist es ohne weitere Darlegung nachvollziehbar, wenn sich die Strafkammer außerstande gesehen hat, für die Phase des Würgens die gegenteilige Überzeugung zu gewinnen.
Infolgedessen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer nicht ausschließen vermochte, dass der Erregungszustand des Angeklagten schon zu Beginn der Tötungshandlung den Grad erreicht hatte, der in Verbindung mit der (stärkeren als vom Sachverständigen angenommenen) Alkoholisierung des Angeklagten eine erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens bewirkt haben konnte.
| Herdegen | Meyer | Gollwitzer | |||
| Hürxthal | Maier |