Revision verworfen: Strafzumessung bei Betäubungsmittelabgabe und Rechtsfolgenrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 339/77
- Datum
- 19.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Soweit die Revision allein die Rechtsfolgen einer Verurteilung (z. B. §§ 46, 69 StGB) rügt, unterliegt der Schuldspruch nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht; die Revision ist insoweit unzulässig.
Bei der Strafzumessung kann die abgegebene Menge eines Betäubungsmittels als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden; erhebliche Mengen können einen besonders schweren Fall begründen.
Rechtliche oder würdigungserhebliche Fehler sind für den Ausspruch über die Rechtsfolgen unbeachtlich, soweit sie den Strafausspruch in rechtserheblicher Weise nicht beeinflussen.
Zur Begründetheit eines Revisionsangriffs auf das Strafmaß muss dargetan werden, dass tatsächliche oder rechtliche Mängel den Strafausspruch beeinflusst haben; bloße Rügen der Rechtsfolgen ohne substantiierten Fehlernachweis genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 31. März 1977
Rubrum
Bundesgerichtshof
Urteil in der Strafsache gegen den Arbeiter Klaus ███████ aus ██████, geboren am █████████ 1947 in ███████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████ aus ████ als Verteidiger,
Justizhauptsekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 31. März 1977 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Vergehen gegen die Abgabenordnung (Steuerhinterziehung und Bannbruch) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Mit seiner Revision erstrebt der Angeklagte die Aufhebung der Verurteilung, wie der Verteidiger auch in der Hauptverhandlung vortrug. Da er jedoch nur Verstöße gegen die §§ 46 und 69 StGB gerügt hat, welche nur die Rechtsfolgen der Tat betreffen, unterliegt der Schuldspruch nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Insoweit ist die Revision wegen fehlender Rechtfertigung unzulässig. Im Übrigen waren etwaige Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung, wie sie der Generalbundesanwalt in seinem schriftlichen Antrag dargelegt hat, für den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat ohne Bedeutung.
Die Angriffe gegen diesen Ausspruch sind nicht begründet. Die Strafkammer durfte strafschärfend berücksichtigen, dass das vom Angeklagten an andere Personen abgegebene Heroin mindestens 24 Gramm betrug. Da auch im Übrigen die Überprüfung des Strafausspruchs und der Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist die Revision zu verwerfen.
| Kirchhof | Schumacher | Müller | |||
| Willms | Meyer |