Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verabredung zum schweren Diebstahl entfällt; Gesamtstrafenregelung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 339/70
Datum
23.09.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte in Teilen die Revisionsentscheidungen gegen zwei Angeklagte: Die Verurteilung wegen Verabredung eines schweren Diebstahls entfällt, weil der schwere Diebstahl nicht mehr als Verbrechen i.S.d. § 49a StGB gilt. Die zuvor vom Landgericht Wiesbaden gebildete Gesamtstrafe bleibt aufrechterhalten; die neue Gesamtstrafe darf wegen Verbots der Verschlechterung § 358 Abs.2 StPO zwei Jahre nicht übersteigen. Sonstige Revisionsteile wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit der Verabredung zu einer Tat nach § 49a StGB setzt voraus, dass die erstrebte Tat den Verbrechensbegriff der einschlägigen Strafvorschrift erfüllt; entfällt der Status als Verbrechen, entfällt die Erfassung durch § 49a.

2

Eine bereits früher gebildete Gesamtstrafe bleibt grundsätzlich unberührt; Strafen, die bereits in einer früheren Gesamtstrafe enthalten sind, dürfen nicht durch Auflösung dieser Gesamtstrafe neu zusammengefasst werden.

3

Zum Schutz vor einer Verschlechterung des Angeklagten nach § 358 Abs. 2 StPO darf das Revisionsgericht die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht höher ansetzen als zulässig und kann diese, soweit erforderlich, selbst festsetzen.

4

Der Wegfall einer einzelnen Verurteilung beeinflusst das Strafmaß nur, wenn sie für die Gesamtstrafenbildung oder die Strafzumessung maßgeblich war; entfällt sie, ohne dass dies zu einer Verschiebung unter die gesetzliche Mindeststrafe führt, kann das Strafmaß unverändert bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 26. Februar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 339/70 in der Strafsache gegen

███, geboren den ██████ 1937 in ███, zur Zeit in Strafhaft, ███, aus ████████████ geboren,

den Zimmerer Josef ███, geboren am █████ in ███████,

wegen Gefangenenmeuterei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 26. Februar 1970 in den die Angeklagten betreffenden Schuldsprüchen und Strafaussprüchen geändert und neu gefasst wie folgt:

1. Der Angeklagte ███ wird wegen Gefangenenmeuterei, gewalttätiger Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Gefangenenbefreiung, ferner wegen Verabredung eines Verbrechens des Straßenraubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 27. November 1968 – 6 Kis 6/67 – über die Bildung einer Gesamtstrafe bleibt aufrechterhalten.

2. Der Angeklagte ████████ wird wegen Gefangenenmeuterei, gewalttätiger Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Gefangenenbefreiung, ferner wegen Verabredung eines Verbrechens des Straßenraubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

III. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1.) Die Revisionen haben zum Schuldspruch nur insoweit Erfolg, als die Angeklagten außer wegen Verabredung eines Verbrechens des Straßenraubs auch wegen hiermit in Tateinheit stehender Verabredung eines Verbrechens des schweren Diebstahls verurteilt worden sind. Die Verurteilung wegen Verabredung eines schweren Diebstahls kann nicht bestehen bleiben, weil der schwere Diebstahl im Sinne des § 243 StGB n. F. kein Verbrechen mehr ist, die Verabredung hierzu also von § 49a StGB nicht mehr erfasst wird. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend geändert.

Die weitergehenden Revisionen sind, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten, offensichtlich unbegründet.

2.) Bei der Strafzumessung gegen den Angeklagten ███████ hat die Strafkammer die durch Beschluss des Landgerichts in Wiesbaden vom 27. November 1968 gebildete Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus aufgelöst und aus früheren und den jetzt verhängten Einzelstrafen zwei neue Gesamtstrafen gebildet. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken.

Die vom Landgericht in Wiesbaden gebildete Gesamtstrafe erfasste Strafen aus Urteilen vom 5. April 1967, 4. August 1967 und 6. März 1968; alle diesen Urteilen zugrunde liegenden Taten waren vor dem 5. April 1967 begangen. Die jetzt abgeurteilten Taten des Angeklagten sind im Oktober 1967, also zwar vor dem Urteil vom 6. März 1968, aber nach den Urteilen vom 5. April und 4. August 1967 begangen. Aus diesem Grund scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus den jetzt erkannten Strafen und Strafen, die schon in die frühere Gesamtstrafe einbezogen sind, aus (RGSt 18, 333; BGH GA 1956, 50; vgl. Schönke-Schröder, StGB 15. Aufl., Rdn. 14 zu § 76). Die vom Landgericht in Wiesbaden gebildete Gesamtstrafe bleibt vielmehr von den jetzt verhängten Einzelstrafen unberührt und kann deshalb weder aufgelöst noch geändert werden. Zur Klarstellung hat der Senat ausdrücklich ausgesprochen, dass der Beschluss vom 27. November 1968 aufrechterhalten bleibt.

Einer Zurückverweisung der Sache zur Bildung der Gesamtstrafe aus den jetzt erkannten Einzelstrafen bedarf es nicht. Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten auf zwei Gesamtfreiheitsstrafen von insgesamt 17 Jahren erkannt. Da hiervon 15 Jahre auf die aufrechtzuerhaltende, vom Landgericht in Wiesbaden gebildete Gesamtstrafe entfallen, darf mit Rücksicht auf das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers (§ 358 Abs. 2 StPO) die jetzt noch zu bildende Gesamtstrafe die Höhe von zwei Jahren nicht übersteigen. Diese Strafe entspricht der Einzelstrafe wegen gewalttätiger Gefangenenmeuterei und ist niedriger als die Gesamtstrafe, die an sich nach § 75 Abs. 1 StGB gebildet werden müsste. Der Senat kann sie deshalb selbst festsetzen. Der Wegfall der Verurteilung auch wegen Verabredung eines schweren Diebstahls wirkt sich nicht aus.

3.) Auch hinsichtlich des Angeklagten ████ hat der Wegfall der Verurteilung wegen Verabredung eines schweren Diebstahls keinen Einfluss auf das Strafmaß, da gegen ihn wegen Verabredung von Verbrechen ohnehin auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt ist (UA S. 37 ff.).

4.) Im Übrigen lassen auch die Strafaussprüche keinen Rechtsfehler erkennen.

Kirchhof Bundesrichter Henning

Müller ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben.

KirchhofMeyer
Baumgarten
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