Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kind und Anordnung der Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 339/69
- Datum
- 01.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die tatrichterlichen Feststellungen das Tatgeschehen und die Strafzumessung tragen und keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzuzeigen sind.
Die nachvollziehbare Feststellung eines Sachverständigen, dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit vorliegen, steht einer Verurteilung nicht entgegen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher vorliegen und dies durch die Urteilsgründe gestützt wird.
§ 60 StGB n.F. schreibt die Anrechnung seit der Wirksamkeit der Neufassung vor; eine Abweichung hiervon erfordert besondere, in den Gründen darzulegende Umstände.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 10. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 339/69
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Werner Eduard B. ███ aus ████, geboren ████████████ 1936 in █████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung, Bundesanwalt ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 10. Februar 1969 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gründe:
Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Beleidigung und wegen einer weiteren Beleidigung unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Gegen die im Anschluss an das Sachverständigengutachten getroffene Feststellung, dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vorliegen, ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Die Feststellungen tragen ferner die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Auch sonst ist der Strafausspruch frei von Rechtsfehlern.
§ 60 StGB n. F. schreibt die Anrechnung der Untersuchungshaft seit dem 11. Februar 1969 unmittelbar vor. Anlass zu einer Ausnahmeentscheidung besteht nicht.
| Henning | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Baldus | Müller |