Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 339/58
- Datum
- 07.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt das Gesetz bei Vorhandensein mildernder Umstände einen ermäßigten Strafrahmen vor, ist dieser bei Feststellung mildernder Umstände anzuwenden und nicht der ordentliche Strafrahmen.
Bei tateinheitlich zusammentreffenden Delikten kann das Vorliegen mildernder Umstände für die einzelnen Delikte unterschiedlich zu beurteilen sein; dies ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) führt nach § 44 Abs. 3 StGB zu einer Ermäßigung des Mindestmaßes, wodurch Zuchthausstrafen auf Gefängnisstrafen herabgestuft werden können.
Bei gleichem Höchstmaß ist das Gesetz als schwerer anzusehen, das das höhere Mindestmaß enthält; das mildere Gesetz ist anhand des niedrigeren Mindestmaßes zu bestimmen.
Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn die befragten Zeugen aufgrund von Umständen (z.B. Sprachunverständlichkeit) keine entscheidungserheblichen Tatsachen hätten klären können.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 8. Februar 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Andreas R. aus ███, geboren am 19. ████ 1919 in █████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. ██████ als beisitzende Richter, Dr. ███████ Bundesanwalt bei der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizoberamtsrat Sperling von der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 8. Februar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) und versuchter Blutschande (§§ 173 Abs. 1, 43 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt.
Seine Revision führt nur im Strafausspruch zur Aufhebung des Urteils.
1. Einen Verstoß gegen die Denkgesetze enthalten die Feststellungen des Landgerichts nicht. Das Urteil bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Strafkammer angenommen habe, trotz der dünnen Trennwände der Räume habe kein Bewohner der Notunterkunft etwas von den Vorgängen gehört, die sich in der Nacht vom 5. zum 6. November 1957 zwischen dem Angeklagten auf der einen Seite und seiner Ehefrau und seiner Tochter Elisabeth auf der anderen Seite abspielten. In Frage kommt hierbei nur, dass die Nachbarn die Stimme des Angeklagten und deren drohenden Charakter hätten wahrnehmen können, als er Elisabeth aufforderte, sich zum Geschlechtsverkehr mit ihm bereitzufinden. Eine Feststellung dahin, dass dies nicht möglich gewesen wäre, enthält das Urteil nicht.
Soweit in dem anschließenden Satz der Revisionsschrift: „Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch die damaligen Mitbewohner der Notunterkunft erscheint erforderlich“, eine ordnungsgemäß erhobene Aufklärungsrüge zu finden ist, ist diese unbegründet. Der Angeklagte hat eingestanden, Elisabeth zur Duldung des Beischlafs aufgefordert und sich zu ihr ins Bett gelegt zu haben, nachdem seine Ehefrau den Raum verlassen hatte. Er bestreitet nur, dass es zum Beischlafsversuch gekommen ist und dass er sie durch Drohungen zur Duldung genötigt habe. Für die Vornahme der unzüchtigen Handlungen und den Versuch des Beischlafs kamen die Mitbewohner der Notunterkunft als Zeugen nicht in Betracht. Was der Angeklagte zu seiner Tochter und seiner Ehefrau gesagt hat, konnten die Mitbewohner nicht verstehen, weil sie der ungarischen Sprache nicht mächtig waren. Unter diesen Umständen fehlte es an Tatsachen, die durch die zeugenschaftliche Vernehmung dieser Mitbewohner hätten aufgeklärt werden können.
Der Schuldspruch begegnet auch sonst keinen rechtlichen Bedenken.
2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben; denn die Strafkammer ist von rechtlich nicht haltbaren Erwägungen ausgegangen und hat einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt.
Wenn das Gesetz für den Fall, dass mildernde Umstände gegeben sind, einen ermäßigten Strafrahmen zur Verfügung stellt, so ist, falls mildernde Umstände im konkreten Einzelfall vorliegen, dieser Strafrahmen für die abzuurteilende Tat angedroht und nicht der ordentliche Strafrahmen (RGSt 75, 14). Dabei kann die Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, bei den einzelnen der tateinheitlich begangenen Delikte verschieden zu beurteilen sein. Der Ansicht des Landgerichts, die in § 177 Abs. 2 StGB vorgesehenen mildernden Umstände kämen nicht in Betracht, weil § 173 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB keinen ermäßigten Strafrahmen für mildernde Umstände vorsehe, kann deshalb nicht beigepflichtet werden.
Rechtsirrig ist ferner der Schluss, aus demselben Grunde könne hier nur auf eine Zuchthausstrafe erkannt werden. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte erheblich vermindert zurechnungsfähig (§ 51 Abs. 2 StGB). Das Mindestmaß der für die tateinheitlich zusammentreffenden Delikte angedrohten Strafen ermäßigt sich deshalb nach der Vorschrift des § 44 Abs. 3 StGB auf ein Viertel. Für den Notzuchtsversuch und die versuchte Blutschande des § 173 Abs. 1 StGB ermäßigt sich die so gemilderte Mindeststrafe nochmals nach der Vorschrift des § 44 Abs. 3 StGB (RG DR 1936 Nr. 1462). Das Mindestmaß beträgt danach für den Notzuchtsversuch schon bei Versagung mildernder Umstände und für den Versuch der Blutschande gleichermassen drei Viertel Monate Zuchthaus, umgerechnet nach § 21 StGB mithin einen Monat und vier Tage Gefängnis, für das vollendete Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB einen Monat und fünfzehn Tage Gefängnis (BGHSt 7, 322). Die Strafrahmen der §§ 174 Nr. 1 und 177 Abs. 1 StGB erweitern sich also über das zulässige Mindestmaß der Zuchthausstrafe von einem Jahr nach unten. Es ist somit rechtlich möglich, für Notzuchtsversuch und für versuchte Blutschande des § 173 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB auf Gefängnisstrafen zu erkennen.
Im vorliegenden Fall ist die schwerste Strafe im Sinne des § 73 StGB die für das vollendete Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB angedrohte. Die Höchststrafe beträgt für versuchte Notzucht und für das vollendete Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB auch bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters fünfzehn Jahre Zuchthaus, für versuchte Blutschande nach § 173 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB fünf Jahre Zuchthaus. Wegen des niedrigeren Strafhöchstmaßes ist die letztere Vorschrift die mildere und deshalb nicht anzuwenden. Bei gleichem Höchstmaß droht dasjenige Gesetz die schwerere Strafe an, das das höhere Mindestmaß enthält. Das ist im vorliegenden Fall § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verbunden mit § 51 Abs. 2 StGB. Diesem Gesetz hätte daher die Strafe entnommen werden müssen.
Der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob das Landgericht auf eine mildere Strafe erkannt hätte, wenn es die oben dargelegten Grundsätze beachtet hätte und sich der Spannweite des Strafrahmens bewusst gewesen wäre. Deshalb ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Für die Berücksichtigung der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Strafzumessung wird auf die Entscheidung BGHSt 7, 28 hingewiesen.
| Dr. Dotterweich | Busch | Scharpenseel | |||
| Baldus | Menges |