Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Kausalwürdigung bei versuchter Abtreibung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 339/57
Datum
02.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen versuchter Abtreibung auf und verweist die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Landgericht Osnabrück zurück. Das Schwurgericht habe fehlerhaft aus dem Zeitpunkt des Fruchtabgangs auf eine ursächliche Abtreibungshandlung geschlossen und die Einlassung des Angeklagten nicht widerspruchsfrei widerlegt. Weiter rügt der Senat unzureichende Begründungen bei Ablehnung von Sachverständigenanträgen und weist auf Verfahrensfragen zur Zeugen- und Sachverständigenstellung hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Verletzung einer körperlichen Unversehrtheit oder wegen versuchter Abtreibung genügt die zeitliche Nähe eines Fruchtabganges zu den behaupteten Handlungen nicht ohne weitere Feststellungen zur kausalen Verursachung.

2

Eine umfassende und widerspruchsfreie Begründung der Tatsachenwürdigung ist erforderlich; denkgesetzlich fehlerhafte oder widersprüchliche Erwägungen tragen eine Verurteilung nicht.

3

Die Zurückweisung von Ablehnungs- oder Beweisanträgen durch das Gericht bedarf einer Begründung, damit der Antragsteller seine Prozessführung darauf einstellen kann.

4

Ist ein Sachverständiger zugleich als Zeuge anzusehen, sind die Vorschriften über den Zeugenbeweis (§ 85 StPO) anzuwenden; nicht jede auf früheren Beobachtungen beruhende Grundlage verwandelt den Sachverständigen automatisch in einen Zeugnislieferanten.

5

Eine als Beteiligte anzusehende Person i.S.v. § 60 Nr. 3 StPO darf nicht vereidigt werden; eine Ermessensentscheidung nach § 61 Nr. 2 StPO ist in einem solchen Fall nicht möglich.

Vorinstanzen

Schwurgericht Osnabrück, 9. Februar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Herbert K. ████, geboren am 1910 in █████ (Schlesien), wegen versuchter Abtreibung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

[REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 9. Februar 1957, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Strafkammer – in Osnabrück zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Abtreibung unter Einbeziehung einer gegen ihn anderweitig erkannten Gefangnisstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihm für die gleiche Dauer die Ausübung des Arztberufes untersagt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Sachrüge greift durch.

Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, Ende November/Anfang Dezember 1952 an der Zeugin Margaretha ██ ████ eine Abtreibung vorgenommen oder vorzunehmen versucht zu haben. Er hat den Vorwurf zurückgewiesen und sich dahin verteidigt, er habe, um den ihn bedrängenden – in diesem Verfahren rechtskräftig verurteilten – Mitangeklagten ██████ zu beruhigen, eine harmlose Untersuchung der Margaretha ███ durchgeführt, dabei aber gegenüber dem Anschein erweckt, als handle es sich um eine Schwangerschaftsunterbrechung. Diese Einlassung hat das Schwurgericht als Ausrede bezeichnet und ihre Widerlegung damit ausgeführt, nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Hellmuth entspreche der Fruchtabgang am 15. Dezember 1952 mit einige Tage vorher einsetzenden Rückenschmerzen und kleinen Blutungen zeitlich und den Symptomen nach genau einem Verlauf, wie er nach Vornahme einer Blasensprengung als typisch angesehen werden könne.

Die Berücksichtigung des Fruchtabganges und seiner näheren Umstände ist aber nicht mit der an späterer Stelle des Urteils wiedergegebenen Feststellung vereinbar, es sei nicht erwiesen, dass der Abgang der Frucht eine Folge der von dem Angeklagten an der Margaretha ████ vorgenommenen Handlungen gewesen sei. Danach kann also die „Behandlung“ des Mädchens durch den Angeklagten für den eingetretenen Erfolg nicht als ursächlich angesehen werden. Infolgedessen ist es denkgesetzlich nicht möglich, so, wie es das Schwurgericht getan hat, aus dem Zeitpunkt des Fruchtabganges und den damit verbundenen Erscheinungen auf die Vornahme einer Abtreibungshandlung durch den Angeklagten zu schließen.

Ebenso denkgesetzlich fehlerhaft ist der von dem Schwurgericht zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten angeführte Gesichtspunkt, für eine nochmalige Untersuchung der Margaretha ████ sei kein vernünftiger Grund vorhanden gewesen. Auch wenn ein solcher nicht vorlag, könnte der Angeklagte, der ja nach seiner Angabe dem Mitangeklagten ██████ gegenüber eine Abtreibung vortäuschen wollte, eine an sich überflüssige Untersuchung durchgeführt haben. Demnach ist der Umstand, dass die Handlungsweise des Angeklagten, wie er sie darstellt, unverständig gewesen wäre, nicht geeignet, seine Einlassung auszuschließen.

Das gleiche gilt von den Ausführungen des Schwurgerichts zu der Höhe des Entgeltes, das der Angeklagte sich von ██████ hat zahlen lassen. Gerade die Höhe des Entgeltes, so meint das Schwurgericht, lasse erkennen, dass es eine Entschädigung für einen Eingriff habe sein sollen. Damit wird jedoch das Vorbringen des Angeklagten, er habe ██████ gegenüber den Anschein erweckt, als handle es sich um eine ███████████████████████████████, nicht widerlegt; denn er könnte sich den Betrag von 350 DM, den er nach der Annahme des Schwurgerichts mindestens erhalten hat, auch haben zahlen lassen, wenn er den Eingriff nur vorgetäuscht hätte.

Ebensowenig ist der Einwand des Angeklagten mit dem Hinweis des Schwurgerichts auf die ungewöhnliche Zeit, zu der die „Behandlung“ erfolgte, zu widerlegen. Da der Angeklagte nach seiner Behauptung so tat, als ob er einen Eingriff vornehmen wollte, kann die Ungewohnlichkeit der Zeit kein Anzeichen dafür sein, dass er ihn tatsächlich vorgenommen hat.

Die teils widersprüchlichen, teils denkgesetzlich fehlerhaften Darlegungen des Urteils vermögen somit die Verurteilung des Angeklagten nicht zu tragen. Aus diesem Grunde ist das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat.

Die weiteren Rügen der Revision bedürfen deshalb keiner Prüfung und Erörterung, insbesondere auch nicht nach der Richtung, ob das Urteil auf etwaigen Verfahrensmängeln beruhen könnte. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird jedoch auf folgendes hingewiesen:

Die Beschlüsse des Schwurgerichts vom 4. und 11. Februar 1957, durch die Anträge der Verteidigung auf Zuziehung eines anderen oder eines weiteren Sachverständigen zurückgewiesen wurden, entbehren ausweislich der Sitzungsniederschrift der Begründung. Eine solche ist aber sowohl für die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen als auch von Beweisanträgen erforderlich, um den Antragsteller in die Lage zu versetzen, seine weitere Prozessführung danach einzurichten.

Die Frage, ob ein Sachverständiger möglicherweise zugleich Zeuge ist, bedarf sorgfältiger Prüfung. Ist er es, so sind gemäß § 85 StPO die Vorschriften über den Zeugenbeweis anzuwenden. Indessen erlangt ein Sachverständiger nicht ohne weiteres allein oder zugleich die verfahrensrechtliche Stellung eines Zeugen dadurch, dass er sein Gutachten auch auf Beobachtungen stützt, die er bei einer Untersuchung des Angeklagten in einem früheren Verfahren gemacht hat.

Die Zeugin Margaretha ████ ist nach den bisherigen Feststellungen als Beteiligte im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO anzusehen. Von ihrer Vereidigung hätte daher nach dieser Bestimmung abgesehen werden müssen; für eine Ermessensentscheidung nach § 61 Nr. 2 StPO war kein Raum.

Soweit es sich um die Klärung medizinischer Fragen, wie etwa die Frage der Schuldigkeit des Angeklagten handelt, wird es sich für die neue Verhandlung empfehlen, die Beweisaufnahme hierüber unter Zuziehung und im Beisein eines medizinischen Sachverständigen durchzuführen.

ScharpenseelBaldusDr. Menges
Dr. DotterweichDr. Schalscha
Revision wegen unzureichender Kausalwürdigung bei versuchter Abtreibung aufgehoben und zurückverwiesen — Themis