Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verwertung kindlicher Voraussagen und Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 339/54
Datum
26.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde. Das sechsjährige Kind war in der Hauptverhandlung wegen psychotherapeutischer Behandlung nicht vernehmungsfähig; frühere Angaben gegenüber einem Sachverständigen wurden verwertet. Ein Antrag des Verteidigers wurde als unzulässiger Beweisermittlungsantrag abgelehnt. Der BGH verwirft die Revision, da Verfahrensvorschriften nicht verletzt sind und Angriffe auf die freie Beweiswürdigung im Revisionszug unbeachtlich sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung früherer Angaben eines Kindes gegenüber einem Sachverständigen ist zulässig, wenn das Kind in der Hauptverhandlung nicht vernehmungsfähig ist, der Sachverständige hierzu aussagt und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Angaben bestehen.

2

Ein Antrag, der das Gericht lediglich anregen will, Ermittlungen über den tatsächlichen Zustand vorzunehmen, ohne konkrete behauptete Tatsachen zur gerichtlichen Beweiserhebung zu benennen, ist als Beweisermittlungsantrag unzulässig.

3

Ist ein Zeuge (insbesondere ein krankes Kind) für die Hauptverhandlung nicht erreichbar und besteht keine begründete Aussicht auf kurzfristige Vernehmung, kann das Gericht seine Überzeugung aus der übrigen Beweisaufnahme gewinnen; § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet das Gericht nicht zur eigenen Anordnung weiterer Vernehmungen.

4

Revisionsangriffe, die ausschließlich die freibeweisliche Beweiswürdigung der Tatvorwürfe betreffen, sind im Revisionsverfahren unbeachtlich (§ 337 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 13. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Wächter Josef H. aus ███, geboren am ███ ████ in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt C. in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ bis ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. März 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Der sechs Jahre alte Junge, an dem sich der Angeklagte vergangen hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht als Zeuge vernommen werden, weil er sich wegen einer schweren neurotischen Störung in psychotherapeutischer Behandlung befand. Vor dem Sachverständigen hatte sich der Junge vier Monate vorher zur Sache erklärt. Krankhafte seelische Störungen irgendwelcher Art hat der Sachverständige damals bei dem Kind nicht beobachtet. Die Strafkammer folgt der Zeugenaussage des Sachverständigen. Es ist kein Verstoß gegen Denkgesetze, daß sie auch die darin wiedergegebenen früheren Angaben des Kindes verwertet, auch wenn es zur Zeit der Hauptverhandlung erkrankt war.

Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger des Angeklagten nur den Antrag gestellt, das Kind darüber zu hören, ob der Angeklagte bei der angeblichen Handlung im Keller eine Taschenlampe angezündet hat oder sonst eine Beleuchtung vorhanden war. Dieser Antrag ist durch Gerichtsbeschluß als unzulässiger Beweisermittlungsantrag abgelehnt worden.

Nach der Sitzungsniederschrift haben der Angeklagte und sein Verteidiger auf die Stellung weiterer Anträge zur Beweisaufnahme verzichtet, und die Beweisaufnahme ist im allseitigen Einverständnis geschlossen worden.

Das Urteil ergibt, daß auch die Strafkammer die Vernehmung des Kindes nicht für erforderlich gehalten hat.

Gegen die Stellungnahme des Gerichts, das den Antrag des Verteidigers als Beweisermittlungsantrag angesehen und beschieden hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Denn der Beweissatz war nicht darauf gerichtet, eine bestimmte behauptete Tatsache zu beweisen; er war vielmehr nur die Anregung an das Gericht, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der tatsächliche Zustand so oder anders beschaffen war. Je nach dem Ergebnis wollte der Verteidiger Folgerungen daraus ziehen. Der Antrag wurde daher rechtlich zutreffend als ein Beweisermittlungsantrag angesehen und behandelt.

Die Revision hält es ferner für unzulässig, daß über die Vorgänge im Keller nur Zeugen vom Hörensagen vernommen worden sind, daß das Kind aber, das neben dem Angeklagten allein diese Vorgänge wahrgenommen hatte, nicht als Zeuge gehört wurde. Indessen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich die Strafkammer mit der Vernehmung der Zeugen vom Hörensagen begnügt hat. Die Strafkammer war auf Grund ihrer Beweisaufnahme überzeugt. Daher drängte sich ihr nicht auf, noch das Kind selbst zu hören. Auch war dieses für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht erreichbar. Nach den Feststellungen bestand für die Zukunft ebenfalls keine begründete Aussicht, daß das Kind in absehbarer Zeit als Zeuge vor Gericht vernommen werden konnte. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer sich durch ihre gesetzlich begründete Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht veranlaßt sah, von sich aus die Vernehmung des Kindes in der Hauptverhandlung zu betreiben.

Die Revisionsbegründung bekämpft im übrigen nur die Beweiswürdigung der Strafkammer. Das ist in diesem Rechtszug unbeachtlich (§ 337 StPO). Auch der Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist nicht verletzt. Denn die Strafkammer hatte nach dem Urteil auf Grund der Beweisaufnahme an der Täterschaft des Angeklagten und der Art der Ausführung seiner strafbaren Handlung keinen Zweifel mehr.

Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.

Dr. DotterweichDr. ArndtHoepner
WernerMenges
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