Aufhebung wegen fehlerhafter Anwendung des § 51 StGB bei Alkoholisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 339/53
- Datum
- 30.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 StGB ist nicht auf besinnungslose oder völlig sinnlose Betrunkenheit beschränkt; sie umfasst auch Fälle, in denen der Täter das Unrecht einsieht, aber infolge beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, nach dieser Einsicht zu handeln.
Fehlt es an der freien Willensbestimmung, wenn Vorstellungen, Empfindungen oder Einflüsse den Willen derart beherrschen, daß eine Bestimmbarkeit des Willens durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen ist.
Bestehen Anhaltspunkte für erhebliche Alkoholisierung bei Tatbegehung, hat das Gericht zu prüfen, ob zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) ein Sachverständiger zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration und deren Auswirkungen auf die Zurechnungsfähigkeit beizuziehen ist; die Auswahl des Sachverständigen obliegt dem Gericht (§ 73 StPO).
Soll ein Tatmittel eingezogen werden, muß das Gericht ausdrücklich feststellen, daß das Tatmittel dem Beschuldigten gehört (§ 40 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10. April 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den berufslosen Heinrich R. ██, ██, dort geboren am ███ 1927, in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Moericke Senatspräsident Dr. als Vorsitzender,
Sauer Bundesrichter
Dr. Ludwig Bundesrichter
Willms Bundesrichter
Dr. Menges Bundesrichter
Bundesanwalt Dr. █████████ ███ ██████████████████
Justizangestellter ██████ als ██████████████ ███
Tenor
Urteil
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte überfiel, nachdem er seit den Vormittagsstunden des 25. Februar 1953 in verschiedenen Gaststätten eingekehrt war und eine größere Menge Bier getrunken hatte, gegen 23 Uhr nachts den mit einer Prostituierten hinter einer etwa 20 m von der Straße entfernten Trümmermauer stehenden Kraftfahrer Hans M., schlug mit einer Fahrradluftpumpe heftig auf ihn ein und nahm ihm eine Geldbörse mit 65,– DM und einen weiteren Geldschein von 10 DM weg. Das Landgericht hat unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Angeklagten und der Aussagen einer Reihe von Zeugen sowohl das Vorliegen von Zurechnungsunfähigkeit wie eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat verneint und ihn wegen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 223a StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte das Verfahren und die Verletzung sachlichen Strafrechts.
Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, da das Urteil wegen fehlerhafter Anwendung des sachlichen Rechts aufgehoben werden muss.
Nachdem die Strafkammer, mangels anderweitiger Feststellungen, von den Angaben des Angeklagten ausgehend, unterstellt hat, dass dieser etwa 30 Glas Bier in einem Zeitraum von etwa 16 Stunden zu sich genommen habe, fährt das Urteil fort:
„Dies ist bei einem alkoholgewohnten Menschen, wie es der Angeklagte ist, keine Menge, die in einem solchen langen Zeitraum eine besinnungslose Betrunkenheit herbeiführt, zumal der Angeklagte längere Zeit nichts getrunken hatte.“
Diese Erwägung gibt der Vermutung Raum, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, nur der sei infolge Alkoholmissbrauchs unzurechnungsfähig, der besinnungslos oder so sinnlos betrunken ist, dass er nicht mehr überlegt und zweckbestimmt handeln kann. Nach § 51 StGB ist jedoch auch zurechnungsunfähig, wer zwar das Unerlaubte seiner Tat einzusehen vermag, aber unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln (RGSt 63, 46; 64, 349; 67, 149; 73, 121; BGHSt 1, 784).
Auch die weiteren Erwägungen, aus denen die Strafkammer die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht, erwecken den Verdacht, dass sie nicht von der richtigen Auslegung des § 51 StGB ausgegangen ist und insbesondere nicht ausreichend nachgeprüft hat, ob und wie sich der Alkohol auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei der Tat auswirkte.
An der freien Willensbestimmung fehlt es, wenn infolge einer Störung der Geistestätigkeit bestimmte Vorstellungen oder Empfindungen oder Einflüsse derart übermäßig den Willen beherrschen, dass eine Bestimmbarkeit des Willens durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen ist (RGSt 63, 48).
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Der Tathergang, wie er bisher festgestellt ist, weist eine Reihe von Umständen auf, welche die Annahme nahelegen, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat stark unter Alkoholeinwirkung stand. Die Strafkammer wird daher erneut gewissenhaft zu erwägen haben, ob sie nicht doch zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) einen Sachverständigen darüber hören muss, wie hoch die Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Tat gewesen ist und welche Folgerungen sich daraus für die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 1 und 2 StGB) ergeben; die Auswahl des Sachverständigen ist Sache des Gerichts (§ 73 StPO).
Ebenso sorgfältig wird die Strafkammer angesichts des Tathergangs nochmals zu prüfen haben, ob der Angeklagte nicht auch aus Eifersucht den M. so schwer misshandelt hat.
Sollte die zur Tat benutzte Luftpumpe erneut eingezogen werden, so bedarf es der ausdrücklichen Feststellung, dass sie dem Angeklagten gehört (§ 40 StGB).
| Sauer | Dr. Ludwig | Dr. Menges | |||
| Moericke | Willms |