Treffer
BGH Urteil

Verächtlichmachung der Bundesrepublik – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 339/52
Datum
14.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifacher Verächtlichmachung der Bundesrepublik verurteilt; er hatte einen eigenen Artikel verfasst und einen weiteren redigiert. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass die Texte die Republik als der Achtung unwert darstellen. § 96 StGB erfordere keine reale Gefährdung der Verfassungsordnung; wertende Herabsetzungen fallen darunter. Die Einziehung der Ausgaben und die Feststellung von Böswilligkeit sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verächtlichmachung der Bundesrepublik (§ 96 StGB) setzt nicht voraus, dass die verfassungsmäßige Ordnung tatsächlich gefährdet wird; es genügt, die Republik als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig darzustellen.

2

Verächtlichmachende Äußerungen umfassen auch wertende, herabsetzende Äußerungen und nicht nur die Verbreitung ehrenrühriger Tatsachen; Werturteile können unter § 96 StGB fallen.

3

Bei der Auslegung polemischer oder kritischer Veröffentlichungen ist auf die Wirkung auf den unbefangenen und unverbildeten Leser abzustellen.

4

Böswilliges Handeln kann bejaht werden, wenn ein Journalist sich wegen seiner beruflichen Erfahrung der verächtlichmachenden und hetzenden Wirkung seiner Worte bewusst ist; das Redigieren kann Mittäterschaft begründen.

5

Eine Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt, ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Tatsachen noch zu beweisen gewesen wären; besteht beim Gericht bereits Überzeugung, besteht kein Anlass zu weiteren Beweiserhebungen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 19. Februar 1952

Rubrum

Für die amtliche Sammlung

Gesetz: StGB § 96

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Journalisten Hans-Henning aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Verächtlichmachung der Bundesrepublik,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Generalanwalt Mr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Saver, Bundesrichter Dr. Indwik als beisitzende ████████, Erster Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter U—— bei der Verhandlung, Justizangestellter C———— bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Wird die Bundesrepublik, wenn der Täter sie als der Achtung der Staatsbürger unwert bezeichnet und als unwürdig hinstellt, verächtlich gemacht, so ist eine Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung nicht erforderlich.

Urteil des BGH vom 14. Oktober 1952

Aktenzeichen: 2 StR 339/52

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Februar 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

In Nummer 18 vom 14. Oktober 1952 der Wochenschrift „Deutsche Opposition“ erschien ein von dem Angeklagten verfasster Artikel mit der Überschrift: „Grabhüter der Demokratie“ und dem Untertitel: „Das Problem der Rechtsunsicherheit, Korruption und Verrat in der Bundesrepublik“. Nach Hinweis auf „Korruptionsaffären“ hieß es: „diese geistige und sittliche Anarchie ist auf folgende Erscheinsfaktoren zurückzuführen: 1. [REDACTED] 3. auf die Erhebung von Meineid und Verrat zur sittlichen Tat im Rahmen der neudeutschen ‚Staatschöpfung‘.“

Die Nummer 19 vom 2. Oktober 1952 enthielt einen weiteren Artikel, den der Angeklagte zwar nicht verfasst, den er aber redigiert hatte, mit der Überschrift: „Um ein neues Geschichtsbild“. In diesem hieß es u. a.: „Eine frisch gestrichene Coca-Cola-Bude neben einem ausgebrannten, aber immer noch riesigen, im Grunde unvernichtbaren Baum aus 1200-jähriger deutscher Reichsgeschichte – so steht im deutschen Volksbewusstsein das Bonner ‚Staatsgebäude‘ neben dem von der Nacht zum Boden gedrückten Reich.“

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verächtlichmachung der Bundesrepublik Deutschland in zwei Fällen verurteilt und die Auflagen der Nummer 18 und 19 der Zeitschrift eingezogen.

Seine Revision rügt als Verfahrensmangel Verletzung der Aufklärungspflicht und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Zutreffend geht die Strafkammer bei der Würdigung der Veröffentlichungen davon aus, wie sie auf einen unbefangenen und unverbildeten Leser wirken und von ihm verstanden werden könnten (RGSt 65, 185, 189). Die Folgerung, ein solcher Leser werde die angegebene Stelle in dem Artikel vom 14. Oktober 1952 nur dahin verstehen, dass die „neudeutsche Staatschöpfung“, also die Bundesrepublik, auf die Erhebung von Meineid und Verrat zur sittlichen Tat begründet sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Keinen Rechtsirrtum zeigt auch die Annahme, dass durch diese Behauptung die Bundesrepublik verächtlich gemacht wird. Durch die Ungeheuerlichkeit des Vorwurfs wird sie als mit einem solchen Makel behaftet und auf unsittlichen Grundsätzen aufgebaut hingestellt, dass sie der Achtung der Staatsbürger unwert erscheinen müsste. Das Vorbringen der Revision, diese Ausführungen hätten die Bundesrepublik nur vor der Gefahr schützen sollen, die darin liege, dass Meineid und Verrat zur sittlichen Tat erhoben und mit der neudeutschen Staatschöpfung in Verbindung gebracht würden, ist neu und daher unbeachtlich.

Die Strafkammer hat zwar in das Urteil nicht den ganzen Wortlaut des in der Hauptverhandlung verlesenen Artikels aufgenommen. Es ergibt sich jedoch aus den Ausführungen, dass sie nicht nur die beanstandete Stelle allein gewürdigt, sondern zu ihrer Auslegung den ganzen Artikel herangezogen hat. Im Übrigen ist der Wortlaut der fraglichen Stelle so klar, dass er in einer Zweifel ausschließenden Weise den verletzenden und herabsetzenden Charakter erkennbar macht.

Keinen Rechtsfehler zeigen auch die Ausführungen, dass die angeführte Stelle des zweiten Artikels in Nummer 19 einen Vergleich der Bundesrepublik mit einer „schäbigen Coca-Cola-Bude“ enthalte und darin ein Verächtlichmachen liege.

Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe keine Gleichsetzung, sondern eine Verbitterung über die Verächtlichmachung zum Ausdruck gebracht, trägt dem auch Rechnung. Es sieht rechtlich einwandfrei den Kernpunkt des Vergleichs in der den Worten „Bude“ anhaftenden Minderwertigkeit und Unfertigkeit sowie in dem Vorwurf der unwürdigen Abhängigkeit der Bundesrepublik von amerikanischen Kapitalismus (vgl. auch RGSt 61, 151).

Der Einwand, ein Verächtlichmachen im Sinne des § 96 StGB liege nur vor, wenn das Angriffsobjekt als den Anforderungen der Sittlichkeit nicht entsprechend hingestellt werde (RGSt 65, 757), kann nicht bestätigt werden. Während in §§ 186, 187 StGB auf das Ansehen abgestellt wird, bedeutet der Ausdruck „Verächtlichmachen“ im Zusammenhang mit dem Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen, dass er in § 96 StGB gleichbedeutend ist mit dem in § 5 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 25. März 1930 verwendeten Ausdruck „herabsetzende Äußerungen jeder Art, auch solche von Werturteilen und formaler Herabsetzung“.

Schon sprachlich bedeutet Verächtlichmachen, etwas als verachtungswert hinzustellen. Es genügt demnach, dass die Bundesrepublik als der Achtung der Staatsbürger unwert bezeichnet und als unwürdig hingestellt wird, weil sie mit einem sittlichen Makel behaftet sei oder die Achtung aus einem anderen Grunde nicht verdiene (RGSt 65, 185, 190; Tenglein, Strafrechtliche Nebengesetze Bd. I S. 690; Cohn-Schäfer-Schrader, Republikschutzgesetz 1930 § 5 Anm. 2).

Die Meinung, nur eine ernstliche Gefährdung des Staates in seiner verfassungsmäßigen Ordnung könne die Anwendung des § 96 StGB rechtfertigen (DR 1951, 758), findet im Gesetz keine Stütze. Dass die Vorschrift in den Abschnitt der Staatsgefährdung eingefügt ist, besagt nicht, dass sie nur eine solche Beschimpfung oder Verächtlichmachung erfassen will, die den Bestand des Staates und seiner Verfassung tatsächlich gefährdet. Vielmehr setzt das Gesetz nur voraus, dass die Äußerung die Bundesrepublik in der bezeichneten Art und Weise angreift, und sieht bereits in der Erfüllung dieses Tatbestandes eine Gefahr. Im Übrigen vermag der verfassungsmäßigen Ordnung auch gerade die häufige Wiederholung von herabsetzenden Angriffen gefährlich zu werden, die schließlich bei der Bevölkerung allgemein den Eindruck hervorruft, die Bundesrepublik sei achtenunwert.

Auch der innere Tatbestand ist in beiden Fällen gegeben. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte bei beiden Veröffentlichungen auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit als Journalist sich voll bewusst war, die von ihm gewählten Worte würden auf einen unbefangenen Leser als ein Verächtlichmachen der Bundesrepublik und verhetzend wirken. Es stellt weiter fest, dass der Angeklagte aus einer feindseligen Einstellung gegen die Bundesrepublik heraus handelte, in der Absicht, gegen sie zu hetzen. Die Annahme, er habe böswillig gehandelt, begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken (RGSt 66, 139).

Den zweiten Artikel hat der Angeklagte zwar nicht selbst verfasst, er hat ihn jedoch redigiert und damit als Mittäter gehandelt.

Die Revision trägt noch vor, das Gericht habe das böswillige Handeln festgestellt unter Verletzung seiner nach § 244 Abs. 2 StPO gegebenen Aufklärungspflicht, da es nicht die weiteren zur Verfügung gestellten Nummern der Zeitung zum Gegenstand der Beweiserhebung gemacht habe. Da die Rüge jedoch nicht die Tatsachen angibt, über die die Strafkammer noch Beweis hätte erheben sollen, ist sie unzulässig. Zudem war die Strafkammer schon zur Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe böswillig gehandelt. Es bestand daher kein Anlass für sie, von Amts wegen weitere Beweise zu erheben.

Die Anordnung der Einziehung zeigt keinen Rechtsfehler.

Dr. Hoerleke Dr. Dotterweich Werner Be. teig Bt. faper

Landgericht Hamburg
Verächtlichmachung der Bundesrepublik – Revision verworfen — Themis