Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 StPO als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 33/93
Datum
10.02.1993
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte fristgerecht Revision ein, deren schriftliche Begründung nicht in der Form des § 345 Abs. 2 StPO erfolgte; das Landgericht verwarf die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Dagegen eingereichte 'Beschwerde' ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu werten. Das Revisionsgericht verwirft den Antrag als unbegründet, da die Revision nicht ordnungsgemäß begründet wurde; ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht glaubhaft gemacht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form begründet, kann das Landgericht die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwerfen.

2

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, beseitigt jedoch nicht die Unzulässigkeit der Revision, wenn die Voraussetzungen der Begründung nicht vorliegen.

3

Ein als 'Beschwerde' bezeichneter Schriftsatz kann als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO gewertet werden, wenn er auf Entscheidung des Revisionsgerichts gerichtet ist.

4

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die Begründung der Revision fristgerecht nachgeholt wird oder glaubhaft gemacht wird, dass die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 33/93

vom 10. Februar 1993

in der Strafsache gegen

███ ██ 1949 in ██ Hans █, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 1993 gemäß **§ 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach form- und fristgerechter Revisionseinlegung und Zustellung des Urteils ist die Revision lediglich durch den Angeklagten schriftlich begründet worden. Durch am 26. Juni 1992 zugestellten Beschluss vom 22. Juni 1992 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der am 1. Juli 1992 eingegangenen „Beschwerde“ vom 29. Juni 1992.

II.

Die „Beschwerde“ ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO anzusehen. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Da die Revision nicht in der Form des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).

TheuneJahnkeDetter
MaierGollwitzer