Treffer
BGH Urteil

BGH: Geiselnahme und Nötigung — Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 338/94
Datum
31.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte zwang zwei Angehörige durch Tötungsdrohungen, ihn bei der Suche nach seiner Ehefrau zu begleiten, und erzwang unter Drohung die Herausgabe einer Telefonnummer. Der BGH bejaht die Geiselnahme auch für den vorherigen Tatabschnitt und bemängelt die zu großzügige Annahme einer Strafmilderung nach § 239b Abs.2 i.V.m. § 239a Abs.4 StGB. Deshalb hob er den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Geiselnahme nach § 239b StGB liegt vor, wenn der Täter durch Drohungen die Freiheit von Personen erheblich einschränkt und sie als Druckmittel zur Erzwingung eines Verhaltens nutzt, auch wenn die Drohung gegen mehrere Personen gerichtet ist und diese jeweils in Furcht um das Wohl des anderen versetzt werden.

2

Erzwungene Mitnahme und das Erzwingen von Auskünften durch Todesdrohungen können bereits den Tatbestand der Geiselnahme erfüllen, wenn die Drohung bewusst zur Verstärkung des Zwangswirkung eingesetzt wird.

3

Eine Strafmilderung nach § 239b Abs.2 i.V.m. § 239a Abs.4 StGB ist nur gerechtfertigt, wenn der Täter das verfolgte Ziel aufgegeben und das Opfer in dessen Lebenskreis zurückgegeben hat; das Erreichen des angestrebten Zwischenerfolgs (z. B. Erlangung einer Telefonnummer) schließt die Annahme des Verzichts aus.

4

Tateinheit zwischen Geiselnahme und Nötigung kann bestehen, wenn dieselbe Handlung beide Tatbestände verwirklicht; nachträgliche, auf einem neuen Entschluss beruhende Zwangshandlungen (z. B. zur Verhinderung von Anzeige) können hingegen Tatmehrheit begründen.

5

Erhebliche Rechtsfehler bei der Bestimmung des Schuldumfangs oder der Anwendung eines Strafmilderungsprivilegs, die das Strafmaß beeinflussen können, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuerlichen Strafzumessung.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 31. Januar 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 338/94 vom 31. August 1994 in der Strafsache gegen ████████, geboren am ███, Branko ██, *1954 in ██ (uC), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Geiselnahme u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, Athing als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. Januar 1994 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Nötigung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt, hat im Strafausspruch Erfolg. Die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

II.

Dem Schuldspruch liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

Als der Angeklagte am 28. Juli 1993 von einem Besuch in Kroatien nach ███████████ in seine Wohnung zurückkehrte, stellte er fest, dass ihn seine Ehefrau mit dem gemeinsamen 7-jährigen Sohn verlassen hatte. Der Angeklagte fuhr zur Wohnung seiner Stieftochter Aseneta und deren Ehemann Miomir █████. Er nahm an, diesen sei die Adresse seiner Ehefrau bekannt, „und wollte sie dazu bewegen, sie ihm zu geben“. Beide erklärten dem Angeklagten wahrheitsgemäß, ihnen sei der derzeitige Aufenthalt seiner Ehefrau nicht bekannt. Der Angeklagte wurde „zornig, schrie, tobte und forderte sie auf, mit zu seinem Pkw zu kommen und in dem Auto mit ihm mitzufahren, wobei er hoffte, dass sie ihm den Weg zu dem derzeitigen Aufenthaltsort seiner Ehefrau zeigen würden. Dabei drohte der Angeklagte, der genau wusste, wie sehr seine Stieftochter Aseneta Angst vor seinen früheren Wutausbrüchen und Gewalttätigkeiten in der Familie gehabt hatte, den beiden jungen Eheleuten, wenn sie jetzt nicht mitkommen würden, werde er ihnen draußen auf der Straße auflauern und sie umbringen wie Tiere, nämlich wie Katzen.“

Die beiden jungen Leute stiegen aus Angst um ihr Leben in den Pkw des Angeklagten und fuhren mit. Während der Fahrt drohte der Angeklagte, sie umzubringen, wenn sie ihm die Adresse seiner Ehefrau nicht preisgeben würden.

Unter der ██████████████ aa ███ hielt der Angeklagte an, öffnete den Kofferraum und machte sich darin zu schaffen. Dabei forderte er Aseneta und ihren Mann auf, ihm sofort zu sagen, wo seine Ehefrau sei, „sonst werde er sie jetzt beide umbringen und in den ███ werfen.“ Die Stieftochter glaubte, der Angeklagte werde aus dem Kofferraum eine Waffe herausholen und sie und ihren Ehemann töten. Sie erklärte ihm, dass sie in ihrer Wohnung einen Zettel mit einer Telefonnummer habe, unter der seine Ehefrau erreichbar sei. Der Angeklagte veranlasste den Ehemann seiner Stieftochter, den Zettel mit der Telefonnummer aus der Wohnung zu holen. Dabei drohte er ihm, falls er irgendjemand anderen oder die Polizei anrufe, bringe er Aseneta, die mit dem Angeklagten derweil im Pkw warten musste, um. Nachdem er den Zettel mit der Telefonnummer erhalten hatte, verlangte er von seiner Stieftochter, ihre Mutter telefonisch aufzufordern, sofort mit dem Sohn Marco nach Hause zu kommen. Dem anschließenden Telefongespräch, das der Ehemann der Stieftochter des Angeklagten führte, weil diese „vor Angst und Aufregung“ kein Wort herausbrachte, entnahm die Ehefrau des Angeklagten, dass dieser ihre Tochter und ihren Schwiegersohn bedrohte, und schaltete die Kriminalpolizei ein.

Nach diesem Telefongespräch fuhr der Angeklagte mit Aseneta und ihrem Mann in ██ herum und versuchte herauszufinden, wo sich das Frauenhaus, in dem sich seine Ehefrau aufhielt, befand. Als er in seine Wohnung zurückgekehrt war, teilte ihm seine Ehefrau telefonisch mit, dass sich ihr Kommen verzögere. Der Angeklagte drohte, er werde sie umbringen, wenn sie erst am nächsten Tage mit dem Kind käme.

In einem weiteren Telefongespräch schlug die Ehefrau des Angeklagten ein Treffen in einer nahegelegenen Pizzeria vor. „Der Angeklagte, der sich von seiner Ehefrau weiterhin hingehalten fühlte, fasste nun den Entschluss, die Situation, dass sich die beiden jungen Leute in seiner Gewalt befanden, auszunutzen.“ Er erklärte: „Du musst heraufkommen. Ich werde sonst den Kopf von Sena abschneiden und auf die Straße hinunterwerfen!“

Die Stieftochter des Angeklagten erlitt in ihrer Todesangst einen Asthmaanfall mit erheblicher Atemnot. Der Angeklagte beschloss nunmehr, „die Zeugin aus seiner Gewalt herauszulassen und nicht mehr weiter als Druckmittel gegenüber seiner Ehefrau einzusetzen.“ Er bot seiner Stieftochter an, sie nach Hause zu fahren, da sie dort ihren Asthmaspray hatte, und verließ mit ihr seine Wohnung. Zunächst fuhr er mit seiner Stieftochter zu der Pizzeria und parkte dort sein Fahrzeug. Dabei drohte er seiner Stieftochter für den Fall seiner Verhaftung, dass er sie umbringen werde, wenn sie das, was wirklich passiert war, wahrheitsgemäß bei der Polizei aussagen werde. Als der Angeklagte auf die Pizzeria zuging, wurde er festgenommen.

III.

Revision der Staatsanwaltschaft:

1. Das Landgericht erblickt in der Drohung des Angeklagten, er werde „den Kopf von Sena abschneiden“, falls seine Ehefrau nicht zu ihm komme, zu Recht eine Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB. Zu Unrecht verneint es aber für den davor liegenden Teil des Geschehens das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift. Dadurch hat es seiner Verurteilung einen zu geringen Schuldumfang zugrunde gelegt.

Das Landgericht meint, der Angeklagte habe keine weitergehenden Ziele verfolgt, als er die Eheleute ██████ zwang, in sein Fahrzeug einzusteigen, und dass sein unter der Straßenbrücke entfaltetes Bemühen, an die Adresse seiner Ehefrau zu gelangen, auf einem spontanen Entschluss beruht habe. Das ist nach den Feststellungen indessen unzutreffend.

Der Angeklagte bemächtigte sich zunächst seiner Stieftochter und ihres Ehemannes, um sie zu zwingen, ihn bei seiner Suche nach der eigenen Ehefrau zu begleiten. Sodann erzwang er die Preisgabe von deren Telefonnummer, beides unter Todesdrohungen. Dass er bei seinem Vorhaben unter der Straßenbrücke die Lage, in der sich seine Opfer befanden, vergessen haben könnte, ist auszuschließen; vielmehr zeigt sein Hinweis auf das nahe Wasser, dass er sie bewusst zur Verstärkung der Wirkung seiner Drohung ausnutzte.

Damit sind die Voraussetzungen der Geiselnahme dargetan. Ohne Bedeutung ist hier die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einheitlich beantwortete Frage, ob Geiselnahme in einem Zwei-Personen-Verhältnis auch dann anzunehmen ist, wenn die Verwirklichung der Drohung vom Opfer als nicht unmittelbar bevorstehend empfunden wird (vgl. BGH NStZ 1994, 340) oder welche anderen Merkmale insoweit von Bedeutung sind. Hier richtete sich die Drohung mit der Tötung gegen zwei Personen, die damit jeweils in Angst um das Wohlergehen des anderen versetzt wurden. Ein Zwei-Personen-Verhältnis lag daher nicht vor.

Der Angeklagte hat sich danach durch dieselbe Handlung der Geiselnahme zum Nachteil beider Eheleute ██ schuldig gemacht. Tateinheitlich mit der Geiselnahme ist der Tatbestand der Nötigung verwirklicht. Hierzu steht die auf einem neuen Entschluss des Angeklagten beruhende versuchte Nötigung seiner Stieftochter, mit der diese zum Schweigen über das vorangegangene Geschehen veranlasst werden sollte, in Tatmehrheit. Diese Nötigungshandlung diente allein dem Zweck, der Strafverfolgung zu entgehen, denn der Angeklagte hatte sich zuvor entschlossen, seine Stieftochter „aus seiner Gewalt herauszulassen“. Als Druckmittel benutzte er die Anwesenheit der Stieftochter in seinem Pkw nicht.

2. Rechtlich bedenklich ist auch, dass das Landgericht dem Angeklagten die Vergünstigung des § 239b Abs. 2 i. V. m. § 239a Abs. 4 StGB zugebilligt hat. Nach dieser Vorschrift ist Strafmilderung möglich, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen lässt. Dass der Angeklagte sein Ziel – Rückkehr der Ehefrau und des Sohnes – aufgegeben hatte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Sein davor liegendes Ziel – Erlangung der Telefonnummer der Ehefrau – hat er erreicht.

Die aufgezeigten Rechtsfehler berühren nicht den Schuldspruch, nötigen auf die Revision der Staatsanwaltschaft aber zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil sich nicht ausschließen lässt, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung des Schuldumfangs und des in § 239a Abs. 4 StGB eingeräumten Privilegs zu einer anderen Strafe gelangt wäre.

IV.

Revision des Angeklagten:

Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.

NiemöllerJahnkeDetter
TheuneAthing
BGH: Geiselnahme und Nötigung — Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung — Themis