Revision der Staatsanwaltschaft: Einziehung der Tatwaffe angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 338/89
- Datum
- 18.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung einer Tatwaffe ist gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a WaffG zwingend vorzunehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Einziehung gehört zum Rechtsfolgenausspruch und ist vom Revisionsgericht nachzuprüfen und gegebenenfalls durch Ergänzung des Urteils anzuordnen.
Erhebt die Staatsanwaltschaft zulässig Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch und ist diese begründet, ist der Rechtsfolgenausspruch entsprechend zu ändern.
Bei erfolgter Ergänzung des Rechtsfolgenausspruchs können die Kosten des Rechtsmittels und dem Nebenkläger entstandene notwendige Auslagen dem Angeklagten auferlegt werden, soweit die Entscheidung zu seinen Nachteilen abgeändert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 30. Januar 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 338/89
in der Strafsache gegen ██ Hans-Bernd █████████████████, geboren ████ ██ 1955 in ██, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Schäfer, Dr. █,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
I. wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 30. Januar 1989 im Rechtsfolgenaussprache wie folgt ergänzt:
Die Pistole Walther PP, Kal. 7,65 mm, Nr. 353664, wird eingezogen.
II. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlicher, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft insoweit zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt, als die Tatwaffe, die Pistole Walther PP, Kal. 7,65 mm, Nr. 353664, nicht eingezogen worden ist. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel, das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt wird, ist begründet.
Die Einziehung der Waffe ist gemäß § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a WaffG zwingend vorgeschrieben. Der Senat hat daher den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils entsprechend ergänzt.
| Niemöller | Herdegen | Gollwitzer | |||
| Maier | Schäfer |