Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Wiedereinsetzung und Aufhebung des Unterbringungsbefehls zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 338/89
Datum
18.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung zur Ergänzung von Verfahrensrügen und erhob Revision gegen das Urteil des LG Trier. Der BGH wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück, da die Verteidigung die Akten rechtzeitig erhalten hatte, und verworf die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Ein Antrag auf Aufhebung des Unterbringungs-/Arrestbeschlusses wurde aus Zuständigkeitsgründen zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Ergänzung einzelner Verfahrensrügen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht; sie ist zu versagen, wenn die Verteidigung die Akten fristgerecht zur Einsicht erhalten hat.

2

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn bei Überprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt werden.

3

Die Entscheidung über die Aufhebung eines Unterbringungs- oder Arrestbeschlusses fällt nicht ohne Weiteres in die Zuständigkeit des Revisionssenats; Zuständigkeitsfragen sind gesondert zu prüfen.

4

Bei Verwerfung der Revision hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 30. Januar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 338/89 in der Strafsache gegen █ ———— aus ██, Hans-Bernd geboren am ███ 19████ in █████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 1989

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 30. Januar 1989 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag auf Aufhebung des Unterbringungsbefehls des Landgerichts Trier vom 13. März 1989 wird zurückgewiesen.

Gründe

Zu 1.: Die Revision des Angeklagten ist fristgerecht begründet worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Ergänzung einzelner Verfahrensrügen kommt in der Regel nicht in Betracht (st. Rspr., vgl. BGHSt 1, 44). Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, liegt nicht vor: Dem Verteidiger des Angeklagten wurden auf sein Ersuchen die Strafakten am 24. April 1989, also rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 8. Mai 1989, zur Einsichtnahme zugeleitet.

Zu 2.: Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung und der Gegenerklärung des Beschwerdeführers vom 23. September 1989 hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; seine Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zu 3.: Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 StPO liegen nicht vor.

Für die Entscheidung über den weiteren Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Arrestbeschlusses des Landgerichts Trier vom 15. März 1989 ist der Senat nicht zuständig (KK-Laufhütte, 2. Aufl., StPO § 111e Rdn. 18).

HerdegenMaierSchäfer
NiemöllerGollwitzer
Revision verworfen; Wiedereinsetzung und Aufhebung des Unterbringungsbefehls zurückgewiesen — Themis