BGH: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen Zäsur durch Strafbefehl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 338/83
- Datum
- 21.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn der Revisionsführer bestimmte Beweistatsachen oder ein Beweismittel benennt, dessen Anwendung der Tatrichter zur weiteren Aufklärung hätte vornehmen sollen.
Angriffe, die sich im Wesentlichen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung beschränken, erfüllen nicht die Anforderungen an eine zulässige Aufklärungsrüge und genügen nicht zur Begründung der Revision, sofern keine konkreten, entscheidungserheblichen Auslassungen aufgezeigt werden.
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB kann ein zwischenzeitlicher Strafbefehl eine Zäsur darstellen; liegt eine solche Zäsur vor, sind frühere Verurteilungen nicht in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen.
Führt die rechtsfehlerhafte Einbeziehung einer Vorverurteilung in die Gesamtstrafe zu einer fehlerhaften Strafzumessung, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 24. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 338/83
in der Strafsache gegen Günter S ████ aus ████, geboren am ██ ██ 1941 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. November 1982, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15. Juni 1983 ausgeführt:
"I. Die Aufklärungsrüge des Angeklagten ███ ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da weder bestimmte Beweistatsachen noch ein Beweismittel mitgeteilt wird, dessen sich der Tatrichter zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen.
II. Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung ergibt auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens zur Aufklärungsrüge, das sich im Wesentlichen auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung beschränkt, weder zum Schuldspruch noch zum Ausspruch über die Einzelstrafen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Infolge der unzulässigen Einbeziehung der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Wiesbaden vom 11. August 1982 kann die Gesamtstrafe jedoch keinen Bestand haben. Entgegen der vom Landgericht mit Schönke-Schröder-Stree (21. Auflage, Rdnr. 15 richtig: Rdnr. 14 bis 16 zu § 55 StGB) vertretenen Auffassung bildet der Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 28. Dezember 1981 eine Zäsur (h.M., vgl. Dreher-Tröndle, 41. Aufl., Rdnr. 5 zu § 55 StGB mit Nachweisen). Durch diesen Rechtsfehler ist der Angeklagte auch beschwert, da die Einbeziehung der Geldstrafe zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe geführt hat und Freiheitsstrafe in jedem Fall im Verhältnis zu Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 1976 – 2 StR 420/76 m.w.N.)."
Dem schließt sich der Senat an.
Mößle Maier Theune Niemöller Gollwitzer ms