Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen fehlender Revisionsrechtfertigung (§ 349 StPO); Kostenentscheidung nicht angefochten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 338/75
Datum
30.07.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt. Der BGH stellte fest, dass die Revisionsbegründung keinen zur Revisionsrechtfertigung führenden Rechtsfehler i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO aufzeigt und verwirft die Revision als unbegründet. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer; Einwendungen gegen die Kostenentscheidung waren nur mit der sofortigen Beschwerde nach § 311 Abs. 2 StPO anfechtbar und wurden nicht fristgerecht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Die Kosten des Rechtsmittels sind von der unterliegenden Partei zu tragen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.

3

Einwendungen, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richten, können im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden; sie sind mit der sofortigen Beschwerde nach § 311 Abs. 2 StPO geltend zu machen.

4

Wird die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nicht fristgerecht eingelegt, bleibt die Kostenfestsetzung im Revisionsverfahren unanfechtbar.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 13. März 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 338/75

in der Strafsache gegen

den Möbelschreiner Franz Karl ███ CS aus ████, dort geboren am █████ 1947, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen versuchter Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1975 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. März 1975 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift, die sich gegen die Kostenentscheidung richten, kann der Senat nicht berücksichtigen. Die Kostenentscheidung kann, auch wenn gegen die Hauptentscheidung Revision eingelegt wird, nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (BGHSt 25, 77). Eine solche wurde innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO nicht eingelegt.

BaumgartenWillmsMeyer
SchumacherBuddenberg
Revision verworfen wegen fehlender Revisionsrechtfertigung (§ 349 StPO); Kostenentscheidung nicht angefochten — Themis