Revision verworfen wegen fehlender Revisionsrechtfertigung (§ 349 StPO); Kostenentscheidung nicht angefochten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 338/75
- Datum
- 30.07.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels sind von der unterliegenden Partei zu tragen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.
Einwendungen, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richten, können im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden; sie sind mit der sofortigen Beschwerde nach § 311 Abs. 2 StPO geltend zu machen.
Wird die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nicht fristgerecht eingelegt, bleibt die Kostenfestsetzung im Revisionsverfahren unanfechtbar.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 13. März 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 338/75
in der Strafsache gegen
den Möbelschreiner Franz Karl ███ CS aus ████, dort geboren am █████ 1947, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen versuchter Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1975 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. März 1975 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift, die sich gegen die Kostenentscheidung richten, kann der Senat nicht berücksichtigen. Die Kostenentscheidung kann, auch wenn gegen die Hauptentscheidung Revision eingelegt wird, nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (BGHSt 25, 77). Eine solche wurde innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO nicht eingelegt.
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