Revision teilweise erfolgreich: Verwerfung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 338/69
- Datum
- 10.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Sachverständigengutachten in einer Weise zum Nachteil des Angeklagten verwertet, die über die bloße Bekanntgabe hinausgeht, gebietet die Aufklärungspflicht des Gerichts in der Regel die persönliche Vernehmung des Sachverständigen.
Fehlt die persönliche Anhörung des erheblich verwerteten Sachverständigen, kann dies das Urteil aufheben, wenn die Verwertung für das Ergebnis des Verfahrens entscheidungserheblich sein kann.
Bei der Auswertung forensischer Feststellungen ist die genaue Wortwahl und der Bezug (z. B. auf Körper oder Körperteil) des Sachverständigen zu beachten; das Gericht darf dem Gutachten keine weitergehenden Feststellungen zuordnen, die der Sachverständige nicht getroffen hat.
Wenn wegen eines Delikts eine Verurteilung aufgehoben wird und die Höhe weiterer Einzelstrafen davon beeinflusst sein kann, sind auch diese Einzelstrafen mitaufzuheben und die Sache neu zu entscheiden.
Eine bloße Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 16. Januar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 338/69 in der Strafsache gegen ██████ S——>, den Omnibusunternehmer Bruno ███████, geboren am █████ in ████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 16. Januar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Vergehens nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie eine Pistole eingezogen. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Führens einer Schusswaffe richtet. Im Übrigen hat sie dagegen mit der Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht Erfolg.
Der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung liegt die Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte seine Ehefrau, um ihr einen „Denkzettel zu verpassen“, vorsätzlich durch einen Pistolenschuss verletzt habe, der sie am rechten Unterarm traf und Oberarm und Leib durchschlug. Seine Einlassung, dass sich der Schuss bei einem Handgemenge versehentlich gelöst habe, hat die Strafkammer u. a. deshalb als widerlegt angesehen, „weil nach dem Gutachten des Bundeskriminalamtes, dem sich die Kammer anschließt, der Schuss wegen Fehlens von Schmauchspuren aus einer Entfernung von mindestens 60 cm abgegeben worden sein muss“.
Nach diesem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten vom 4. Juli 1968 (Bl. 160 f. d. A.) hat der Sachverständige indessen aus dem Fehlen von Schmauchspuren (Ablagerungen verbrannten Pulvers) keine Schlüsse gezogen. Hingegen ist er wegen des Fehlens auswertbarer Bleispuren durch einen Vergleich der „Tatspur Abb. 7“, also der Spuren an der Jacke der Verletzten, mit dem durch Probeschüsse erzielten Ergebnis zu der Auffassung gelangt, dass der Tatschuss wahrscheinlich nicht unter 60 cm, aber auch nicht wesentlich darüber abgefeuert worden sei (Bl. 8 des Gutachtens). Die Entfernungsangabe bezieht sich danach auf den Körper und nicht den Arm der Verletzten, so dass sie mit der Einlassung des Angeklagten nicht unvereinbar ist. Bei dieser Sachlage macht die Revision mit Recht geltend, dass die Strafkammer das Gutachten nicht ohne persönliche Anhörung des Sachverständigen in der Weise, wie es geschehen ist, zum Nachteil des Angeklagten hätte verwerten dürfen.
Auf dieser Verletzung der Aufklärungspflicht kann das Urteil beruhen. Mitaufzuheben ist die für das Vergehen nach dem Waffengesetz ausgesprochene Einzelstrafe, da sie in ihrer Höhe dadurch beeinflusst sein kann, dass der Angeklagte auch wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist.
Die weiteren – unbegründeten – Rügen geben nur noch Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Verlesung des Protokolls über die Vernehmung der Zeugin ████████ gemäß § 253 StPO zulässig war.
Im Übrigen ist zu dem Urteil zu bemerken, dass eine bloße Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigt (vgl. BGHSt 21, 27).
Über die Einziehung der Pistole ist ebenfalls neu zu entscheiden.
| Meyer | Kirchhof | Baumgarten | |||
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