Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls, Untreue und weiterer Vermögensdelikte

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 338/67
Datum
05.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bremen wegen mehrfacher Vermögensdelikte (u.a. Rückfalldiebstahl, gemeinschaftlicher Betrug, Urkundenfälschung), Untreue, Unterschlagung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu drei Jahren Zuchthaus und Geldstrafen verurteilt. Er rügt sachlichrechtliche Fehler. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die rechtliche Würdigung zu Untreue, Gewahrsamsbruch und die Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue (§ 266 StGB) liegt vor, wenn ein zur Ausführung übertragener Geschäftsbetrieb durch das Eigennehmen von eingenommenen Geldern die Vermögensinteressen des Inhabers verletzt.

2

Eine nur vorübergehende Verhinderung des Berechtigten an der Ausübung tatsächlicher Gewalt beseitigt dessen Gewahrsam nicht; die spätere Wegnahme mit Zueignungsabsicht begründet Diebstahl.

3

Die Überlassung eines Fahrzeugs begründet Gewahrsam des Überlassenden; Mitreisende begründen regelmäßig keinen Mitgewahrsam am Beförderungsmittel.

4

Eine abweichende rechtliche Qualifikation (z. B. Diebstahl statt Unterschlagung) berührt nicht die Rechtmäßigkeit oder das Strafmaß, sofern das Gericht darlegt, dass die andere Würdigung auf die Strafzumessung keinen Einfluss gehabt haben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 20. März 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ ohne festen Wohnsitz, den Kellner Lothar █, geboren am ████████ 1931 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 20. März 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Untersuchungshaft seit dem 21. März 1967 wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, wegen gemeinschaftlichen Rückfallbetruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung und Beihilfe zur Unterschlagung, sowie wegen Untreue, Unterschlagung und Fahrens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zwei Geldstrafen von je 100,-- DM verurteilt. Ferner hat es verboten, dass dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren eine Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil der Wirtin der Gaststätte "█████████████████" ist bedenkenfrei.

Indem das Landgericht einen dem Angeklagten selbst gehörenden Geldbetrag seinen Einnahmen als Kellner gegenüberstellt, bringt es eindeutig zum Ausdruck, dass die von den Gästen gezahlten Beträge nicht zunächst in das Eigentum des Angeklagten, sondern wie üblich unmittelbar in das der Gastwirtin übergegangen sind. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, wie entschieden werden müsste, wenn der Angeklagte Eigentümer der von ihm kassierten Gelder gewesen wäre.

Als Kellner war der Angeklagte verpflichtet, bei der Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte die Vermögensinteressen der Gastwirtin wahrzunehmen, wozu auch die ordnungsgemäße Verwahrung und Abführung der Tageseinnahmen gehörte. Keineswegs war seine Tätigkeit von so untergeordneter Art, dass sie ein geschäftliches Treueverhältnis nicht begründen konnte; denn der Verkauf von Speisen und Getränken bildet den Hauptgegenstand des Gaststättengewerbes. Wie die Tageseinnahme von 300,-- DM erkennen lässt, gingen erhebliche Geldbeträge durch die Hände des Angeklagten. Zwar war er ebenso wie der Verkäufer in einem Laden oder Warenhaus (vgl. hierüber BGH LM § 266 Nr. 4; BGH, Urt. vom 27. Mai 1960 – 5 StR 179/60) an die Weisungen seiner Arbeitgeberin gebunden. Damit wurde seine Tätigkeit jedoch nicht zu einer bloßen mechanischen (BGHSt 13, 315 ff.). Durch die Mitnahme der einkassierten Gelder beging er einen Treubruch gegenüber der Gastwirtin (§ 266 StGB, zweite Begehungsweise).

2. Ebenfalls zutreffend ist die Ansicht des Landgerichts, dass der Angeklagte die der ████████████████ Pelzsachen gestohlen hat. Diese dem Mitangeklagten ███ anvertrauten Gegenstände blieben noch in dessen Gewahrsam, als er sie für die Fahrt nach Hamburg in den vom Angeklagten geführten Kraftwagen legte. Die Sachherrschaftsverhältnisse änderten sich auch zunächst nicht, als der Angeklagte allein mit dem Wagen und den darin verbliebenen Sachen zum Tanken fuhr, weil eine nur ganz vorübergehende Verhinderung in der Ausübung die tatsächliche Gewalt nicht beseitigt (RGSt 50, 183, 185; BGH, Urt. vom 31. Mai 1957 – 2 StR 164/57). Als der Angeklagte dann entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben nicht zu ███ zurückkehrte, sondern davonfuhr, brach er in Zueignungsabsicht dessen Gewahrsam an den Pelzsachen.

Das der ██████ gehörende Kraftfahrzeug selbst war allerdings nicht dem ███████, sondern dem Angeklagten anvertraut worden. Dieser nahm ██████████ als Beifahrer auf die Reise mit. Der Mitreisende hat in der Regel keinen Mitgewahrsam am Beförderungsmittel. Statt Diebstahls des Wagens liegt deshalb eine mit dem Diebstahl der Pelzsachen zusammentreffende Unterschlagung vor. Indessen ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass er in diesem Fall nur wegen Diebstahls und nicht auch wegen Unterschlagung verurteilt ist. Nach den Strafzumessungsgründen ist auch auszuschließen, dass die andere rechtliche Beurteilung auf die Strafhöhe Einfluss gehabt haben könnte. Rückfalldiebstahl liegt jedenfalls vor; straferschwerend hat das Landgericht dem Angeklagten in erster Linie zur Last gelegt, durch die Zueignung des Wagens einen Vertrauensbruch gegenüber der Eigentümerin begangen zu haben, eine Erwägung, die durch die andere rechtliche Beurteilung nicht berührt wird.

3. Auch die weitere Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

BaldusHenningBaumgarten
KirchhofMüller
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