Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen Versagung psychiatrischen Sachverständigen bei Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 338/63
Datum
16.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Missbrauchs einer geistig zurückgebliebenen Frau und tätlicher Beleidigung verurteilt; er rügt die Ablehnung eines Beweisantrags und legt Revision ein. Der BGH hält die Verweigerung eines weiteren Sachverständigen für rechtsfehlerhaft, weil Fragen zu Geisteskrankheit, Einflussbarkeit und Einsichts- bzw. Steuerungsvermögen psychiatrische Expertise erfordern. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lehnt das Gericht die Bestellung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO ab, obwohl die vorhandene Sachkunde für die konkret zu klärenden Fragen zweifelhaft ist, ist die Ablehnung rechtsfehlerhaft.

2

Fragen nach dem Vorliegen und dem Ausmaß geistiger Erkrankung oder geistiger Behinderung sowie deren Einfluss auf Glaubwürdigkeit, Einsichts- und Hemmungsvermögen gehören überwiegend in das Fachgebiet der Psychiatrie.

3

Zur Klärung, ob eine geistige Störung einer Zeugin die Beurteilung ihrer Aussagefä higkeit oder ihre Beeinflussbarkeit durch Dritte betrifft, ist ein fachärztliches (psychiatrisches) Gutachten heranzuziehen.

4

Beruht das Urteil auf der unzulässigen Unterlassung geeigneter Beweiserhebungen, ist es aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 19. April 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Bernhard █████ aus ██████████ in ███, wegen Unzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Missbrauchs einer geisteskranken Frau zum außerehelichen Beischlaf und wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er, dass ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden sei, und erhebt die allgemeine Sachrüge. Die Verfahrensbeschwerde greift durch.

Zur Frage der Glaubwürdigkeit der am 10. August 1947 geborenen Elisabeth █████, des Opfers, hat die Strafkammer den Diplompsychologen Reiling als Sachverständigen gehört. Sie ist ihm folgend zur Überzeugung gelangt, dass die Zeugin glaubwürdig ist. In ihrer Überzeugung wurde sie, wie im Urteil ausgeführt ist, wiederum im Anschluss an den Gutachter, dadurch bestärkt, dass das Mädchen in seiner seelisch-geistigen Entwicklung weit zurückgeblieben ist. Es leidet nämlich an Schwachsinn mittleren Grades, wahrscheinlich als Folge einer frühkindlichen, hirnorganischen Schädigung nach einer Tuberkulose und steht infacedessen auf der Stufe eines etwa fünfjährigen Kindes.

Unter diesen Umständen hätte der Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung, einen weiteren Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit des Mädchens zuzuziehen, nicht abgelehnt werden dürfen, § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Denn die Sachkunde des bisherigen Gutachters für die hier einschlägigen Fragen war zweifelhaft. Es handelte sich drum, ob die geistige Erkrankung der Zeugin ihre Glaubwürdigkeit berühren könne, ob insbesondere – was bisher nicht erörtert worden ist – eine solche Kranke in ihren Aussagen durch Dritte, Erwachsene, beeinflussbar sei. Diese Fragen zu beantworten war Aufgabe eines Psychiaters und nicht eines Psychologen, mochte er auf seinem Fachgebiet noch so großes Wissen und Erfahrung besitzen.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht ging es darum, ob der Schwachsinn der Zeugin der Geisteskrankheit im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB gleichzustellen sei (vgl. BGHSt 2, 58; RGSt 70, 32). Auch die Frage nach dem Grade ihres Schwachsinns und nach dem Einfluss desselben auf ihr sittliches Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen gehörte ausschließlich in das Gebiet der Psychiatrie.

Auf dem gerügten Mangel kann das Urteil beruhen. Es kann danach nicht bestehen bleiben.

Auf Folgendes ist hinzuweisen:

Durch Befragung der Eltern von Elisabeth ist zu klären, wann sie von der Tat und dem Täter Kenntnis erhalten haben; nur so kann festgestellt werden, ob der Strafantrag vom 12. Januar 1962 im Falle einer Beleidigung rechtzeitig angebracht wurde.

Die Strafkammer hat zwei selbständige Taten angenommen, so dass der Angeklagte wegen der übrigen nicht erwiesenen Fälle bereits freigesprochen ist. Da dieser Freispruch im bisherigen Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gekommen ist, muss dies nachgeholt werden.

BaldusMayrHenning
KirchhofMeyer
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