Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zum Gewohnheitsverbrecher

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 338/60
Datum
19.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht und versuchter Unzucht mit einem Kind verurteilt; seine Revision hatte hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Der BGH bestätigt die rechtliche Bewertung der versuchten Unzucht: die Aufforderung an das Kind genügt als Verleitung, unabhängig von dessen Einsichtsfähigkeit. Die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach §20a StGB ist mangels umfassender Feststellungen zur Persönlichkeit und zu früheren Taten nicht ausreichend begründet. Daher wurde der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufforderung an ein Kind, den Geschlechtsteil des Täters zu betrachten, begründet als Beginn der Verleitung den Tatbestand der versuchten Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; es kommt hierfür nicht auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes an.

2

Die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB) setzt eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters voraus, die seine früheren und neuen Taten in ihrer Bedeutung für dessen Neigung zum Verbrechen darstellt.

3

Zur Feststellung des Vorliegens eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers sind konkrete Feststellungen über Art der früheren Taten, deren Ausführung, verursachten Schaden, Beweggründe und Begleitumstände erforderlich; bloße Angaben zu Urteil, Tatzeit und Strafe genügen nicht.

4

Fehlen die für die Annahme des §20a StGB erforderlichen Feststellungen, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 19. Februar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren ████ ██, den Kellner Erwin ███ in ████, z. Zt. in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. August 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███ ███████████████████ Justizangestellter ██████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. Februar 1960 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit einem Kinde (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu der Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Strafausspruch Erfolg.

a) Die Straftat der versuchten Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegenüber dem fünfjährigen Gerd ██ ██ ist nach den Feststellungen der Strafkammer rechtlich bedenkenfrei nachgewiesen. Der Angeklagte hat das Kind wiederholt aufgefordert, seinen (des Angeklagten) Geschlechtsteil zu betrachten. Ob das Kind der Aufforderung nachgekommen ist, hat in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden können. In der Aufforderung liegt aber der Beginn einer Verleitung des Kindes zu einer unzüchtigen Handlung. Nach dem Schutzgedanken des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB kommt es dabei auf die Fähigkeit des Kindes zur Einsicht in die Bedeutung seines Tuns nicht an. Ob das Kind bei dem Vorgang an etwas Unzüchtiges gedacht und die Handlung des Angeklagten als eine Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls aufgefasst hat, ist deshalb für die Bejahung der Straftat belanglos.

Hiernach sind die einzelnen Ausführungen der Revision unbegründet.

b) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge gibt jedoch insofern zu rechtlichen Bedenken Anlass, als die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers von der Strafkammer nicht zureichend begründet worden ist. In den Urteilsgründen ist hierzu lediglich gesagt:

„Das ganze Verhalten bei Verübung seiner Taten, seine Unbelehrbarkeit trotz wiederholter Bestrafung und auch seine fehlende Einsicht, Schuld auf sich geladen zu haben, zeigen einen derart rücksichtslosen Egoismus, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist (§ 20a StGB).“

Damit kann eine Verurteilung nach § 20a nicht begründet werden. Sie setzt eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, seiner früheren und seiner neuen Taten voraus (vgl. RGSt 68, 149, 153 ff.; BGH NJW 1953, 673 Nr. 16; MDR 1957, 562). Dazu gehört die Prüfung, ob die früheren Taten des Angeklagten, die als sogenannte Symptomtaten in Betracht kommen, ebenso wie die neuen Taten wegen ihrer Beziehung zum Wesen des Täters keine Gelegenheitstaten sind, sondern dessen Hang zum Verbrechen entstammen, der ihn zu einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher macht. Das angefochtene Urteil lässt in keiner Weise erkennen, dass die Strafkammer diese Prüfung angestellt hat. Die Feststellung, dass der Angeklagte einen Hang zum Verbrechen hat, fehlt überhaupt. Hinsichtlich der früheren einschlägigen Taten enthält das Urteil nur Angaben über Gericht, Ort und Zeit der Verurteilung sowie über die Strafgesetze, gegen die der Angeklagte verstoßen hat, ferner über die verhängte Strafe und ihre Verbüßung. Das genügt nicht. Es bedarf vielmehr Feststellungen darüber, wie der Angeklagte die früheren Taten ausgeführt, welchen Schaden er angerichtet und aus welchen Beweggründen sowie unter welchen Begleitumständen er sie begangen hat. Nur so kann das Revisionsgericht zuverlässig prüfen, ob der Tatrichter ohne Rechtsirrtum angenommen hat, dass sich aus der Persönlichkeit des Täters, seinen früheren und seinen neuen Taten ein Hang zum Verbrechen ergibt, der ihn als einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet.

Der erörterte Mangel in der Begründung führt zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch.

BaldusSchalschaFlitner
BuschDr. Menges
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