BGH: Hausmüll in großer Menge erfüllt § 326 StGB; Potée-Ablagerung verunreinigt Grundwasser
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 33/86
- Datum
- 31.10.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst auch solche Abfälle, deren Umweltgefährdung sich erst aus ihrer großen Menge ergibt; eine Beschränkung auf „Sonderabfälle“ lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.
Die unbefugte Ablagerung von Hausmüll/hausmüllähnlichen Abfällen kann den Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen, wenn Menge und Auswirkungen geeignet sind, Gewässer, Luft oder Boden nachhaltig zu verunreinigen oder nachteilig zu verändern.
Eine nachteilige Veränderung eines Gewässers i.S.d. § 324 StGB liegt bei jeder nicht nur unerheblichen Verschlechterung der natürlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Gewässereigenschaften vor; eine Bindung an konkrete Nutzungs- oder Zweckbestimmungen des Gewässers besteht nicht.
Bedingter Vorsatz bei Umweltstraftaten kann vorliegen, wenn Verantwortliche trotz Kenntnis des Genehmigungsrahmens und behördlicher Beanstandungen die Möglichkeit umweltrelevanter Nachteile erkennen und diese gleichwohl billigend in Kauf nehmen.
Wer die Möglichkeit wassergefährdender Schadstoffe erkennt und bewusst auf zuverlässige Aufklärung über die Stoffzusammensetzung verzichtet, kann hinsichtlich der Gewässerverunreinigung und der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung bedingt vorsätzlich handeln, auch ohne den konkreten Schadstoff zu kennen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 33/86 in der Strafsache gegen
den Geschäftsführer Richard aus ████, dort geboren am ████████████ 1921,
den Deponiewart Heinrich Josef ████, geboren am ████████ 1924 in ██████,
den Geschäftsführer Heinz Ha███ aus Köln, dort geboren am ███████ 1937,
wegen Verunreinigung eines Gewässers u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 29. Oktober 1986 in der Sitzung vom 31. Oktober 1986, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Meyer, Dr. B. Maier, Theune als beisitzende Richter,
████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte als Verteidiger des Angeklagten H█, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten G█, Rechtsanwälte als ███████████ ███ ███████████ ████ ██ – sämtlich in der Verhandlung vom 29. Oktober 1986 –,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom [REDACTED] Februar 1985 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verunreinigung eines Gewässers und umweltgefährdender Abfallbeseitigung zu Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügen. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; auch die Sachrügen haben keinen Erfolg.
A: Ablagerung von organischen Stoffen
I. Der Angeklagte H█ ist seit Mitte 1979 Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Firma M███████ K█ GmbH (im folgenden als █████████ bezeichnet). Der Angeklagte G█ ist seit 1. Juli 1979 als Deponiewart bei der Firma angestellt.
Die M█ GmbH erwarb am 1. Juli 1979 in R█ eine auf dem Gelände einer früheren Kiesgrube gelegene Abfalldeponie und betrieb sie bis zur behördlichen Schließung am 11. Juli 1983. Bei den Auskiesungen war auf einer Fläche von etwa 86.800 qm (280 m x 310 m) bis in eine Tiefe von 23 m ein Volumen von rund 1,8 Mio. cbm ausgekieselt worden. In 17,5 m Tiefe war das Grundwasser angeschnitten worden; der Grundwassersee hatte eine Fläche von 44.000 qm (160 m x 175 m).
Der M█ GmbH war vom Regierungspräsidenten in Köln der „Betrieb der Deponie für Bodenaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch gestattet“ worden. Die Genehmigung war mit der Auflage verbunden, daß „bis 2,0 m über dem maximalen Grundwasserstand nur mit Bodenaushub (ohne wassergefährdende Stoffe) erfolgt“.
Regierungsbaudirektor ███████ vom Regierungspräsidium unterrichtete den Angeklagten H█ und dieser den Angeklagten G█ darüber, daß „Steine und Betonteile unter Bauschutt oder aus dem Abbruch von Gebäuden gemeint seien. Man könne zwar nicht ausschließen, daß dabei auch einmal in kleinen Mengen Holz-, Plastik-, Glasteile und dergleichen vorkämen. Solche Materialien dürften aber nicht in größeren Mengen auf der Deponie abgelagert werden. Vielmehr seien nur geringe Zusätze (18). (UA Bl. derartiger Stoffe erlaubt“.
Während die Deponie in der ersten Zeit ordnungsgemäß geführt wurde (UA Bl. 21), kam es im August und Oktober 1980 zu Beanstandungen durch das Amt für Umweltschutz – untere Abfallbehörde der Stadt █████. Nach Feststellungen hierzu beauftragter Behördenangehöriger waren außer den zur Ablagerung zugelassenen Abfällen „Zusätzlich Sperrmüll, hausmüllähnliche Abfälle, Gartenabfälle und Verpackungsmaterial illegal in der Deponie verkippt“ worden (UA Bl. 21).
Die Angeklagten H█ und G█ wurden im Oktober 1980 von der Kriminalpolizei davon unterrichtet, daß sie deswegen des Verstoßes gegen Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes beschuldigt würden. Gleichwohl nahmen sie von Anfang Januar 1981 an auf Grund eines gemeinsam gefaßten Entschlusses fortwährend bis zur Schließung der Deponie große Mengen Haus- und Sperrmüll, Verpackungsmaterial, Gartenabfälle und dergleichen zur Ablagerung entgegen und ließen dieses Material mit Hilfe einer Planierraupe in den Deponiekörper einbauen.
Von der Übernahme der Deponie bis zu deren Schließung wurde ein Volumen von 750.000 cbm verfüllt. 10 % des abgelagerten Materials waren organische Stoffe, von denen die Hälfte (also 37.500 cbm) nicht als geringfügige Bestandteile zugelassener Ablagerungen, sondern unbefugt und zum überwiegenden Teil in der Zeit von Anfang 1981 bis zum Sommer 1983 entgegengenommen wurden (UA Bl. 31).
Durch den Einbau der organischen Stoffe in den Deponiekörper wurde der für diese Stoffe typische anaerobe Abbauprozeß in Gang gesetzt. Er führt regelmäßig dazu, daß – nachdem sich Deponiegas (Methan und Kohlendioxid) gebildet und dieses den Sauerstoff aus dem Deponiekörper verdrängt hat –
a) Inhaltsstoffe der organischen Abfälle freigesetzt und durch Sickerwasser aus Niederschlägen in den umliegenden Boden und das Grundwasser transportiert werden,
b) Deponiegas unterhalb und seitlich des Deponiekörpers in den Erdboden dringt und dort ebenfalls den Sauerstoff verdrängt, wodurch die natürlichen Lebensbedingungen der in dem betreffenden Bereich lebenden Tiere und Pflanzen nachteilig verändert werden,
c) Deponiegas in die Luft entweicht,
d) die Temperatur im Deponiekörper ansteigt, das Methangas zur Entzündung kommt und ein Schwelbrand entsteht, durch den, sofern auch Straßenaufbruch abgelagert ist, aus dem darin enthaltenen Bitumen flüchtige und leicht lösliche Kohlenwasserstoffe in erhöhtem Maße freigesetzt werden, die das Grundwasser verstärkt belasten.
Das Landgericht hat festgestellt, daß die unter a), c) und d) genannten Nachteile im vorliegenden Fall eingetreten sind. Sie und die aufgezeigten Gefahren weiterer Schädigungen werden für den Nahbereich der Deponie voraussichtlich auf mehrere Jahre hinaus bestehen (UA Bl. 31 bis 34).
II. Diesen Feststellungen liegt eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung zugrunde. Das gilt auch für die Ermittlung der Menge der unbefugt abgelagerten organischen Stoffe. Zu Unrecht meint der Angeklagte H█, die Strafkammer habe „miteinander nicht vereinbare Begriffskategorien“ (z. B. Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle einerseits und organische Abfälle andererseits) „vertauscht“ und auf dieser Grundlage „die Menge und das Gefährdungspotential der unerlaubt abgelagerten Stoffe ... unrichtig bestimmt“.
Das Tatgericht hat, insbesondere auf Bl. 21 bis 29 der Urteilsgründe, alle Arten von unerlaubt abgelagerten Abfällen angeführt. Die dabei verwendeten Formulierungen, insbesondere die Gegenüberstellungen und Erläuterungen (z. B. UA Bl. 22: „hausmüllähnliche Abfälle, z. B. leere Dosen“; UA Bl. 29: „organische Abfälle wie z. B. Gartenabfälle, Holz und Verpackungsmaterial“; siehe auch UA Bl. 23, 24, 53 f., 73) lassen erkennen, daß das Tatgericht jeweils zwischen organischen und anorganischen Stoffen unterschieden sowie bei der Verwendung von Begriffen, die beide Arten umfassen (z. B. Hausmüll), den Anteil der organischen Stoffe nicht zu Lasten der Angeklagten überbewertet hat. Diese Annahme findet eine Bestätigung gerade in den Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Bekundungen des Zeugen S█ über das Ergebnis der von ihm durchgeführten Bohrungen wiedergibt. Danach hat dieser Zeuge über die im untersuchten Material enthaltenen Anteile von „Bauschutt“ einerseits sowie von „Hausmüll“, „hausmüllartigen Abfällen“ andererseits berichtet und dabei die in den letztgenannten Abfällen vorgefundenen organischen (z. B. Holz, Textilreste) und anorganischen (z. B. Glas, Blech) Bestandteile im einzelnen erwähnt und unterschieden (UA Bl. 73). Die Strafkammer hat diese Bekundungen als zuverlässig erachtet, in ihre weitere Beweiswürdigung einbezogen und in den Urteilsgründen wiedergegeben. Ebenso hat der Sachverständige L█ in seinem Gutachten die vom Zeugen S█ berichteten Untersuchungsergebnisse zugrundegelegt. Daß auf der genannten Grundlage der Sachverständige für Abfallfragen und das Gericht selbst das Stoffgemisch „Hausmüll“ insgesamt, also z. B. auch Glas und Blech, fehlerhaft als ausschließlich „organischen Abfall“ angesehen und deshalb dessen Anteil als zu hoch eingeschätzt hatten, hält der Senat für ausgeschlossen. Auch sonst lassen die Erwägungen, mit denen das Gericht seine – mit dem Gutachten übereinstimmende – Überzeugung vom Mengenverhältnis zwischen abgelagerten organischen und anorganischen Abfällen (10 % zu 90 %) begründet hat, keinen Rechtsfehler erkennen.
Den Urteilsgründen ist weiter zu entnehmen, daß das Gericht den Angeklagten die vor 1981 oder von anderen Personen vorgenommenen Ablagerungen nicht angelastet hat (vgl. z. B. UA Bl. 31, 79).
III. Durch die unbefugte Ablagerung organischer Stoffe in großer Menge auf der M█-Deponie haben die Angeklagten H█ und G█ als für die Deponie Verantwortliche den Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt.
1. Ihr Verhalten war von dem Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidenten nicht gedeckt.
Die unter Verstoß gegen den Genehmigungsbescheid vorgenommene Ablagerung organischer Stoffe in der festgestellten Menge war geeignet, ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachhaltig, d. h. in erheblichem Umfang und für längere Dauer, zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern. Die Feststellungen ergeben sogar, daß solche Nachteile tatsächlich eingetreten sind und, ebenso wie die Gefahren zusätzlicher Schädigungen, auf Jahre hinaus fortbestehen (zu den allgemeinen Erfahrungen über die Schadstoffbelastung von Sickerwasser aus Hausmülldeponien vgl. Berichte 4/79 des Umweltbundesamtes: „Wasserinhaltsstoffe im Grundwasser – Reaktionen, Transportvorgänge und deren Simulation“ S. 136 ff). Jedenfalls sind Nachteile und Gefahren durch das Verhalten der Angeklagten in dem von der Vorschrift vorausgesetzten Ausmaß vergrößert worden. Daß schädliche Einflüsse auch von dem zulässigerweise oder von anderen Personen abgelagerten Material ausgegangen sind, ändert daran nichts. Diesen Umstand hat das Gericht berücksichtigt.
2. Der Anwendung des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB steht nicht entgegen, daß es sich bei den unbefugt abgelagerten organischen Stoffen zu einem erheblichen Teil um Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle handelte.
Die Vorschrift erfaßt die unbefugte Ablagerung von Abfällen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, die näher beschriebenen Verunreinigungen oder nachteiligen Veränderungen herbeizuführen. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich somit auch auf Fälle, in denen sich die Gefahr für die Umwelt allein aus der großen Menge des (in geringerer Menge ungefahrlichen) Abfalls ergibt (so ausdrucklich auch die Begründung des Entwurfs eines Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes (16. StrÄndG) – BTDrucks. 8/2382 – S. 18).
Bei den Gesetzesberatungen wurde eine Einschränkung angestrebt. Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages führte in „Beschlußempfehlung und Bericht“ (BTDrucks. 8/3633 S. 29) aus:
„Von Nummer 3 sollen nur Abfälle erfaßt werden, die für die Umwelt besonders gefährlich sind, nicht jedoch alle Abfälle, die generell geeignet sind, eines der genannten Schutzgüter zu gefährden. Nicht erfaßt werden soll der normale Hausmüll, der zwar auch oft giftige und sonst umweltschädliche Stoffe enthält und von dem ebenfalls eine Gefährdung ausgehen kann. Diese notwendige Beschränkung des Tatbestands auf die sogenannten Sonderabfälle wird dadurch ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß Nummer 3 an den Wortlaut des § 2 Abs. 2 Abfallbeseitigungsgesetz angelehnt ist. Einer weiteren Verdeutlichung, z. B. durch Einfügung der Worte ‘in besonderem Maße’ vor dem Wort ‘geeignet’, wie von v. Lersner (AP I/40; II/47) in der Anhörung vorgeschlagen oder durch Aufnahme des Begriffs *Sonderabfall* in den Tatbestand, wie von Tiedemann (AP 1/50) in der Anhörung vorgeschlagen, bedarf es nach Ansicht des Ausschusses nicht“.
In diesem Sinn wird nunmehr § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB von der herrschenden Meinung im Schrifttum ausgelegt (Horn in SK StGB § 326 Rdn. 958; Steindorf in LK 10. Aufl. § 326 Rdn. 32; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 326 Rdn. 8; Laufhütte/Möhrenschlager ZStW 92, 913, § 326 Rdn. 5; wohl auch Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 326 Rdn. 8; zweifelnd Sack, Umweltschutzstrafrecht § 326 Rdn. 110; differenzierend Lackner, StGB 16. Aufl. § 326 Anm. „cc am Ende: Hausmüll scheidet i. d. R., aber nicht notwendig –.– aus“). Dieselbe Auffassung vertritt das Oberlandesgericht Celle (NJW 1986, 2326).
Der Senat ist anderer Ansicht. Maßgebend ist der Gesetzeswortlaut (BGHSt 26, 156, 159/160 m. w. N.). In ihm hat die Absicht, den Anwendungsbereich der Vorschrift nach Abfallarten abzugrenzen, keinen Niederschlag gefunden. Sie ließe sich in bezug auf solche Fälle von Abfallbeseitigungen, die und sei es allein wegen der Menge des Stoffes – in schwerwiegendem Maße umweltgefährdend sind, nicht ohne Widerspruch zu dem grundlegenden Gesetzeszweck, soweit wie möglich alle wirklich gefährlichen Fälle unzulässiger Abfallbeseitigung zu erfassen (Regierungsentwurf aaO S. 17), verwirklichen. Daß die Ablagerung von Hausmüll den besonderen Gefährlichkeitsgrad erreichen kann, wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren deutlich (vgl. das Stenographische Protokoll über die 73. Sitzung Öffentliche Anhörung – des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages S. 40 und Anlage S. 45).
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, was mit „durchschnittlichem“ oder „normalem Hausmüll“ gemeint war und ob dessen unsachgemäße (durchschnittlich, normalerweise) in einem Privathaushalt anfallt, außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift bleibt. Jedenfalls die unbefugte Ablagerung von organischen Stoffen in den Mengen und mit den Auswirkungen, wie im vorliegenden Fall festgestellt, wird von der Vorschrift auch dann erfaßt, wenn es sich dabei um Hausmüll handelt. Abgrenzungsschwierigkeiten im Hinblick auf bloße Ordnungswidrigkeiten sind nicht zu befürchten.
3. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind schließlich auch die Erwägungen des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand. Die Strafkammer hat den Angeklagten bedingt vorsätzliches Handeln angelastet. Sie hätten sich zwar keine genauen Vorstellungen über die von ihrem Tun ausgehenden Gefahren gemacht, seien sich „aber darüber im klaren gewesen, daß ihr Verhalten nachteilige Folgen für die Umwelt nach sich ziehen konnte“ (UA Bl. 80). Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht vornehmlich darauf abgehoben, daß dem Angeklagten H█ als dem verantwortlichen Betreiber der Deponie und dem Angeklagten G█ als dem Deponiewart von Anfang an bekannt war, daß die Ablagerung auf dem Betriebsgelände aus Gründen des Umweltschutzes auf Bauschutt, Bodenaushub und Straßenaufbruch beschränkt war. Zwar ergibt sich hier die Gefahr für die Umwelt nicht bereits aus der – gewöhnlich leicht feststellbaren – Art oder Beschaffenheit des Abfalls, sondern lediglich aus dessen Menge verbunden mit den Folgen eines Abbauprozesses. Gleichwohl bestehen angesichts der Sachkunde der Angeklagten und ihres trotz behördlicher Beanstandungen sich über Jahre erstreckenden Fehlverhaltens keine rechtlichen Bedenken gegen die Überzeugung der Strafkammer, die Angeklagten hätten trotz etwaiger Hoffnung, es werde zu keinen ernsthaften Nachteilen für die Umwelt kommen, solche Nachteile doch billigend in Kauf genommen.
B: Ablagerung von Abfällen der Firma ██
I. Im Jahre 1983 erhielt die Firma Jean H█ GmbH & Co. KG, Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschaft ist der Angeklagte H█ – den Auftrag, auf dem Gelände der Firma V█ G█ mbH █████ (Ve█) in X█ eine alte zum Teil haldenförmig aufgeschüttete Werksdeponie abzutragen und den darunter befindlichen Boden, soweit dies für einen von der Firma Ve█ geplanten Neubau notwendig war, auszuheben. Mit den ausgehandelten Einheitspreisen (Gesamtvolumen etwa 2,3 Mio DM) war „die verantwortliche Beurteilung auch abgegolten, des Aushubmaterials und dessen Entsorgung“, die die Firma H█ „in eigener Regie und Verantwortung unter Beachtung aller Vorschriften“ (UA Bl. 37) durchzuführen hatte.
In dem Vertrag heißt es weiter (UA Bl. 37):
„Die geförderten Massen enthalten Erdreich (Bodenkl. 2-5 und Kies), Schleifsand, Poliermasse (Potée), Filzreste, Scherben, Nebenprodukte aus Generatoren (auch daraus stammendes Ölderivat und Teer sowie Kohle) und nicht toxische Abbruchmassen aus Wannen und sonstigen Bauwerken“.
Die Angeklagten H█ und G█ kamen überein, das Material auf der M█-Dep abzulagern. ███████ hatte G█ erklärt, es handele sich „um Aushub aus einer alten Werksdeponie, diese und was so Glasscherben, Bauschutt enthalte Erde, normal anfalle“. Er wies den Angeklagten H█ ferner darauf hin, daß es sich teilweise um rotes Material, sog. Potée handele, das aber nicht gefährlich sei“ (UA Bl. 40). Der Angeklagte H█ unterrichtete entsprechend den Angeklagten G█. Alle drei Angeklagten hielten es für möglich und nahmen billigend in Kauf, daß das Material wassergefährdende Schadstoffe enthalte. Sie sahen jedoch von der Einholung einer zuverlässigen Information bewußt ab (UA Bl. 40 bis 45; 89 bis 95, 84, 114 f.).
Potée besteht aus Eisenoxyd (Fe₂O₃) und wird in der Glasindustrie als Schleifmittel verwendet. Das auf dem Gelände der Ve█-Werke gelagerte Potée enthielt allerdings Beimengungen, unter anderem 50 bis 190 mg Arsen pro Kilogramm Feststoff.
In der Zeit von Mai bis Juli 1983 wurden etwa 70.000 cbm feste Masse, davon „die Hälfte mehr oder weniger mit dem arsenhaltigen Potée durchsetzt“ (UA S. 45), ausgehoben und – als lose Masse von etwa 100.000 cbm – auf der M█-Deponie abgeladen. Auf Anweisung des Angeklagten G█ wurde das Material mit Kenntnis des Angeklagten H█ zum großen Teil in den Grundwassersee geschoben.
Der Arsenanteil im Grundwasser erhöhte sich dadurch auf dem Gelände der Deponie stark, teilweise auf über 100 bis zu 210 Mikrogramm pro Liter. Wasserorganismen sind dadurch zwar noch nicht akut gefährdet; sie können aber bereits ab einer Konzentration von 100 Mikrogramm pro Liter in ihrem Verhalten beeinträchtigt werden (UA Bl. 48, 110).
II. 1. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Verurteilung der Angeklagten wegen vorsätzlicher (Angeklagter H█ und G█) oder fahrlässiger (H█) Verunreinigung eines Gewässers (§ 324 Abs. 1 bzw. 3 StGB) nicht zu beanstanden.
a) Aus den vorhandenen Messungen und den Ausführungen der Sachverständigen durfte die Strafkammer den Schluß ziehen, daß in dem Potée enthaltenes Arsen eluiert wurde, in das Grundwasser gelangt ist und dessen Belastung erheblich verstärkt hat. Das Landgericht hat ausgeschlossen, daß vor der Ablagerung von Potée anderes arsenhaltiges Material in den Deponiekörper eingebaut worden war.
b) Durch die Aufnahme des Arsens wurde das Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) im Bereich der ██████ Deponie im Sinne des § 324 StGB nachteilig verändert.
Der Senat teilt die in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertretene ökologisch orientierte Auslegung der Vorschrift (Steindorf in LK § 324 Rdn. 36; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 324 Rdn. 6; Laufhütte/ Möhrenschlager ZStW 92, 912, 930; Gieseke/Wiedemann/ Czychowski, WHG 4. Aufl. Anhang § 324 StGB Rdn. 5; OLG Karlsruhe JR 1983, 341; Triffterer/Schmoller JR 1983, 1983, 339; OLG Hamburg ZfW 1983, 112; LG Kleve NStZ 1981, 266 m. Anm. Möhrenschlager). Danach ist als nachteilige Veränderung jede Verschlechterung der natürlichen Gewässereigenschaften im physikalischen, chemischen oder biologischen Sinn zu verstehen, die über unbedeutende, vernachlässigbare kleine Beeinträchtigungen hinausgeht. Die mehr wasserwirtschaftlich orientierte Gegenmeinung, die als geschütztes Rechtsgut des § 324 StGB eine „konkrete oder eine von den Fachbehörden angestrebte Gewässerbenutzung“ (Wernicke NJW 1977, 1662, 1666) oder eine verwaltungsrechtliche Zweckbestimmung des Gewässers (Papier, Gewässerverunreinigung, Grenzwertfestsetzung und Strafbarkeit S. 6) ansieht, findet in dem Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Dieser gibt vielmehr erkennbar das Bestreben des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks. 8/2382 S. 7/888 S. 12; 8/2382 S. 13 f.) wieder, mit § 324 StGB möglichst alle Fälle einer schädlichen Gewässerverunreinigung zu erfassen.
c) Um eine von § 324 StGB nicht erfaßte nur minimal nachteilige Veränderung des Grundwassers handelt es sich in Anbetracht der erheblichen Steigerung der Arsenwerte nicht. Die Strafkammer hat dem Sachverständigen L█ folgend und in Übereinstimmung mit den Darlegungen des Umweltbundesamtes (Berichte 4/83: Umwelt- und Gesundheitskriterien für Arsen S. 200) festgestellt, daß der für Wasser-
organismen toxische Bereich von ein bis zwei Milligramm Arsenat pro Liter nicht erreicht worden ist, daß aber eine Beeinträchtigung des Verhaltens dieser Organismen bereits bei 0,1 Milligramm pro Liter beginnt. Höhere Werte sind in Grundwasserproben gemessen worden, die aus zwei auf der Deponie angelegten Schürfgräben (bis 0,21 mg/l), aus dem „noch vorhandenen Restsee“ (bis 0,11 mg/l) und aus auf dem Gelände gebohrten Brunnen (bis 0,154 mg/l) entnommen wurden.
Die Grenze einer aus strafrechtlicher Sicht unerheblichen nachteiligen Veränderung des Grundwassers ist mithin überschritten.
d) Die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite rechtfertigen die Annahme, daß die Angeklagten H█ und G█ bedingt vorsätzlich handelten. Sie wußten, daß das Material aus einer alten Werksdeponie stammte. Sie rechneten mit der Möglichkeit, daß darin wassergefährdende Schadstoffe enthalten sind. Daß sie die Art des tatsächlich vorhandenen Schadstoffs, Arsen, nicht kannten, weil sie auf eine zuverlässige Aufklärung über die Zusammensetzung des Materials bewußt verzichteten, ändert daran nichts. Beide stellten ihre Bedenken zurück und übernahmen – der Angeklagte H█ aus wirtschaftlichen Erwägungen, wie dem Angeklagten G█ bekannt war – das Material auch für den Fall seiner Schädlichkeit.
Für die subjektive Tatseite des Angeklagten H█ gilt entsprechendes. Seine Einstellung zeigt sich zusätzlich darin, daß er positive Kenntnis von den im Material enthaltenen Ölderivaten hatte und es dennoch, aus eigenen wirtschaftlichen Erwägungen, zur Ablagerung auf die nach seinem Wissen hierfür nicht zugelassene Deponie verbringen ließ.
Daß die Angeklagten H█ und G█ einen großen Teil des Materials vorsätzlich in den Grundwassersee verfüllten, ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Annahme, den Angeklagten H█ treffe insoweit Fahrlässigkeit, läßt einen Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht erkennen.
Auch die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger (tateinheitlich mit vorsätzlicher, bzw. Verunreinigung eines Gewässers begangener) umweltgefährdender Abfallbeseitigung (§ 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB) im Zusammenhang mit der Ablagerung des Ve█- Materials hält rechtlicher Prüfung stand.
a) Die Ansicht des Landgerichts, das arsenhaltige Potée sei „in so großer Menge abgelagert worden, daß es geeignet ist, Grundwasser und Boden in der Umgebung der Deponie in nicht unerheblichem Maße und für eine nicht unerhebliche Zeitdauer zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern“ (UA Bl. 124 f.), wird durch die Feststellungen ausreichend belegt.
In diesem Zusammenhang ist nicht nur die bereits eingetretene und vom Gericht konkret ermittelte Arsenbelastung des Grundwassers auf dem Gelände der Deponie und in dessen unmittelbarer Umgebung maßgebend. Vielmehr sind bei der Prüfung der Eignung des Abfalls zur nachhaltigen Verunreinigung oder nachteiligen Veränderung des Grundwassers auch die noch zu erwartenden negativen Auswirkungen zu berücksichtigen: weiteres Arsen wird aus dem im Grundwasser befindlichen und – insoweit durch Sickerwasser aus Niederschlägen aus dem oberhalb abgelagerten Potée eluiert werden und ebenfalls in das Grundwasser gelangen. Außerhalb des Deponiegeländes wird die Arsenbelastung des Grundwassers in dessen Fließrichtung mit Sicherheit zunehmen. Beide Vorgänge werden sich über einen längeren Zeitraum hinziehen (UA Bl. 111, 114, 116 f.).
Dieser Sachverhalt erfüllt die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn auch zur Zeit der Hauptverhandlung konkrete Werte über die zu erwartende weitere Grundwasserbelastung und über den Zeitraum, währenddessen die nachteilige Veränderung anhalten wird, nicht festgestellt werden konnten.
b) Daß insoweit alle drei Angeklagten bedingt vorsätzlich gehandelt haben, folgt bereits aus den oben bei der Erörterung des subjektiven Tatbestands des § 324 StGB erwähnten Urteilsfeststellungen. In bezug auf den Angeklagten H█ ergibt sich, daß er die grundsätzliche Eignung des Materials zur nachhaltigen Verunreinigung oder nachteiligen Veränderung eines Gewässers für möglich erachtet und die Ablagerung auch für diesen Fall vorgenommen hat. Damit sind die subjektiven Voraussetzungen des abstrakten Gefährdungstatbestands des § 326 StGB (vgl. Schittenhelm GA 1983, 310, 318; Steindorf aaO § 326 Rdn. 39) erfüllt.
| Herdegen | Meyer | Theune | |||
| Müller | Maier |